Schwerpunkt · ~300 Min.
Upgrade für den Gutachtenstil
ZJS 2022, S. 1676
Sachverhalt
Jurastudent Viktor (V) kauft sich zu Beginn seines Studiums im Oktober 2022 das Textverarbeitungsprogramm „Word-Gutachtenstil-Edition“ von Anbieter U für 350 €, welches besonders für Anfänger gedacht ist, da es aufgrund seiner Programmierung die Einhaltung des Gutachtenstils überprüfen kann. Nach erfolgter Zahlung versendet U an V per Mail den Product-Key, durch dessen Eingabe in das zuvor installierte Programm V die Lizenz zur dreijährigen Nutzung erhält.
Ein Jahr nach Zusendung des Product-Keys wird V auf einmal stets, wenn er das Programm öffnet, ein rot hinterlegtes Kästchen angezeigt, welches besagt, dass V nach der hier abrufbaren Schritt-für-Schritt-Anleitung ein Update installieren solle, welches für die weitere Nutzung dringend erforderlich sei. Obwohl das Update nur fünf Minuten in Anspruch genommen hätte, klickt V das lästige Kästchen jedes Mal weg, wenn er das Programm benutzt.
Hätte V auf den Link im Kästchen geklickt, hätte er dort eine genaue Anleitung für das Aufspielen des Updates vorgefunden. Der Grund für die Notwendigkeit des Updates wurde jedoch nicht genannt. Dieser lag darin, dass alsbald Windows 12 erscheinen würde und das Programm, damit es künftig auch auf Windows 12 ausgeführt werden könne, geupdatet werden müsse. Diese Folge für das Programm war aus den Informationen jedoch nicht ersichtlich, ebenso nicht die haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn V von einer Installation absehen sollte.
Vier Monate, nachdem V zum ersten Mal das rote Kästchen erschienen ist, upgradet er seinen Rechner von Windows 11 auf das nun verfügbare Betriebssystem Windows 12. Anschließend funktioniert die Texteingabe in das Programm nicht mehr. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei U wird auch das Kästchen nicht länger angezeigt. Da V den Gutachtenstil jedoch mittlerweile beherrscht, tut er erst einmal nichts.
Zu Beginn seines Repetitoriums im April 2027 ruft V bei U an und verlangt Fehlerbehebung. U entgegnet, er habe im Oktober 2023 ganze vier Monate lang darauf hingewiesen, dass ein Update des Programms verfügbar sei. Wenn V diesem nicht nachgekommen ist, sei das nicht sein Problem. Um eine Fehlerbehebung müsse er sich nicht mehr kümmern, erst recht nicht, da schon so viel Zeit vergangen ist.
Fallfrage
Kann V von U Fehlerbehebung verlangen?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Anspruch V gegen U auf Nacherfüllung aus § 327i Nr. 1 BGB i.V.m. § 327l Abs. 1 BGB
V könnte gegen U einen Anspruch auf Fehlerbehebung im Rahmen der Nacherfüllung aus § 327i Nr. 1 BGB i.V.m. § 327l Abs. 1 BGB haben.
1. Anwendungsbereich, § 327 Abs. 1 BGB
Dafür müsste zunächst der Anwendungsbereich der § 327 ff. BGB eröffnet sein.
a) Persönlicher Anwendungsbereich
Zum einen müsste der Sachverhalt in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB fallen. Dies erfordert gem. § 327 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB, d.h. U müsste als Unternehmer mit V als Verbraucher einen Vertrag geschlossen haben.
aa) V als Verbraucher
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. V wollte das Programm zum Erlernen des Gutachtenstils, mithin zu einem ausschließlich privaten Zweck erwerben. Somit handelte er weder gewerblich noch für eine etwaige berufliche Tätigkeit und folglich als Verbraucher.
bb) U als Unternehmer
Weiterhin müsste U auch Unternehmer gem. § 14 BGB, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. U ist Anbieter für ein Textverarbeitungsprogramm. Beim Abschluss des Vertrags mit V handelte er in Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit und befand sich mithin in der Rolle eines Unternehmers i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.
cc) Vertragsschluss
V und U einigten sich schließlich auch über den Erwerb des Programms für 350 €.
b) Sachlicher Anwendungsbereich
aa) Vertrag über digitale Produkte
Damit der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist, muss es sich bei dem zwischen V und U geschlossenen Vertrag gem. § 327 Abs. 1 BGB um einen Vertrag über digitale Produkte handeln. Den digitalen Produkten unterfallen dabei zum einen digitale Inhalte und zum anderen digitale Dienstleistungen. Das Textverarbeitungsprogramm müsste daher entweder einen digitalen Inhalt oder eine digitale Dienstleistung darstellen.
Digitale Inhalte sind gem. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB alle Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind gem. § 327 Abs. 2 S. 2 BGB all jene Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglichen.
Vorliegend erhält V durch den Product-Key Zugriff auf ein Textverarbeitungsprogramm, welches die Einhaltung des Gutachtenstils überprüfen kann. V wird demnach die Verarbeitung seiner eingegebenen Texte ermöglicht, indem sie auf die Einhaltung bestimmter Satzstrukturen überprüft werden. Damit ist das Programm als digitale Dienstleistung i.S.v. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB zu qualifizieren.1
bb) Einigung über Bereitstellung
Zuletzt müsste der zwischen V und U geschlossene Vertrag auch die Bereitstellung der digitalen Dienstleistung zum Gegenstand haben, vgl. § 327 Abs. 1 S. 1 BGB. Gem. § 327b Abs. 4 BGB wird eine digitale Dienstleistung bereitgestellt, indem sie zugänglich gemacht wird. Unter Zugänglichmachen ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle zu verstehen.2 U und V haben sich darauf geeinigt, dass U dem V den Product-Key zur Installation des Programms per Mail zusendet. Damit haben sie sich über die Bereitstellung des digitalen Produkts geeinigt.
c) Zwischenergebnis
Folglich ist der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB eröffnet.
2. Produktmangel, § 327e BGB
Um Nacherfüllung verlangen zu können, müsste das Textverarbeitungsprogramm zunächst mangelhaft sein. Gem. § 327e Abs. 1 S. 1 BGB ist ein digitales Produkt dann mangelhaft, wenn es von den subjektiven, objektiven oder den Anforderungen an die Integration abweicht.
a) Abweichung von den subjektiven Anforderungen, § 327e Abs. 2 BGB
Zunächst ist ein Mangel in Form einer Abweichung von den subjektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 BGB denkbar. Unter anderem könnte es gem. § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a BGB auf eine Beschaffenheitsvereinbarung ankommen. Eine solche ist zwar grundsätzlich auch bei Online-Käufen möglich; hier liegt jedoch kein über den bloßen Bestellvorgang hinausgehendes Verhalten des V vor, sodass weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit, § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a BGB, noch über eine Verwendung, § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b BGB, besteht. Abweichungen von § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB bezüglich Vereinbarungen über Zubehör und Aktualisierungen kommen ebenfalls nicht in Betracht.
b) Abweichung von den objektiven Anforderungen, § 327e Abs. 3 BGB
Allerdings könnten die objektiven Anforderungen an das Textverarbeitungsprogramm mögliche Anknüpfungspunkte für die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts liefern.
aa) Gewöhnliche Verwendung, § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB Möglicherweise könnte sich das Programm nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung gem. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB eignen. Maßgeblich sind dafür die Zwecke, für welche Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden.3 Das von V erworbene Textverarbeitungsprogramm sollte, wie jedes andere derartige Programm, seinen entsprechenden Dienst an dem eingegebenen Text verrichten können.4 V kann in das Programm jedoch keinen Text mehr eingeben, wodurch dieser nicht mehr verarbeitet werden kann. Somit eignet sich das Programm nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung und weicht insofern von den objektiven Anforderungen gem. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ab.
bb) Übliche und erwartbare Beschaffenheit, § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB
Weiterhin könnte es dem Programm an der Beschaffenheit mangeln, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann. Zur Beschaffenheit gehören insbesondere auch die Funktionalität und die Kompatibilität, vgl. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB.
Funktionalität umschreibt gem. § 327e Abs. 2 S. 2 BGB die Fähigkeit des digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Der Zweck des Programms lag in der Überprüfung der Einhaltung des Gutachtenstils im eingegebenen Text. Ohne Texteingabe kann das Programm diesen Zweck jedoch nicht erfüllen, sodass es an seiner Funktionalität mangelt.
Unter Kompatibilität ist gem. § 327e Abs. 2 S. 3 BGB die Fähigkeit eines digitalen Produkts zu verstehen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Von Textverarbeitungsprogrammen wie dem vorliegenden, gerade solchen, die über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden, kann der verständige Verbraucher erwarten, dass sie mit derzeitigen Versionen von Betriebssystemen, mit denen das Programm in der Regel verwendet wird, funktionieren. Darunter fällt gerade auch das neueste Betriebssystem Windows 12, auf welchem das Programm bei V nun nicht mehr funktioniert. Somit mangelt es dem Textverarbeitungsprogramm auch hinsichtlich der Kompatibilität an der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit. cc) Bereitstellung von Aktualisierungen gem. § 327f BGB und Information über diese, § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB
Zuletzt könnte U auch von den Anforderungen an die Bereitstellung von Aktualisierungen, die U dem V gem. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB i.V.m. § 327f BGB während des maßgeblichen Zeitraums zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit schuldet und über welche er diesen zu informieren hat, abgewichen sein.
(1) Aktualisierungen, die den Erhalt der Vertragsmäßigkeit sichern
Als Vertragspartner hat U nicht irgendwelche Aktualisierungen bereitzustellen, sondern gem. § 327f Abs. 1 BGB nur solche, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Aktualisierung bildet den Oberbegriff für Änderungen des digitalen Produkts mit dem Ziel einer Verbesserung gegenüber der bisherigen Version und erfasst damit sowohl Updates als auch Upgrades.5
Für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit sind jedoch keine Verbesserungen des Produkts vonnöten, sondern nur solche, die das Produkt weiterhin im gewohnten Stile funktionieren lassen und nachträglich aufgetretene Schwächen beseitigen. Geschuldet sind somit nur Letztere, sog. Updates.6
Vorliegend wäre ein Update notwendig gewesen, um die Funktionalität und die Kompatibilität auch weiterhin unter Verwendung von Windows 12 zu gewährleisten. Damit handelt es sich um eine Aktualisierung, die den Erhalt der Vertragsmäßigkeit sichern sollte.
(2) Während des maßgeblichen Zeitraums, § 327f Abs. 1 S. 1 BGB
Gem. § 327f Abs. 1 BGB schuldet der Unternehmer die erforderlichen Aktualisierungen nur während des maßgeblichen Zeitraums. Dieser bestimmt sich wiederum nach § 327f Abs. 1 S. 3 BGB. Danach entspricht der maßgebliche Zeitraum bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts dem Bereitstellungszeitraum, § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB, in allen anderen Fällen hingegen dem Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB.
§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB erfasst damit Fälle der dauerhaften Bereitstellung, § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB hingegen den einmaligen Leistungsaustausch, bei dem aber je nach digitalem Produkt und Vertrag für eine gewisse Dauer Aktualisierungspflichten fortbestehen können.7
Hier ist U zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum von drei Jahren verpflichtet, d.h. zu einer dauerhaften Bereitstellung i.S.v. § 327e Abs. 1 S. 3 BGB. Damit beträgt der maßgebliche Zeitraum, in welchem er Aktualisierungen bereitzustellen hat, gem. § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB drei Jahre, also bis Oktober 2025.
Hinweis: Falls keine Vertragslaufzeit vereinbart worden wäre, liefe die Aktualisierungspflicht auf unbestimmte Zeit wohl bis zur Vertragsbeendigung, vgl. Erwägungsgrund 57 der Digitale-Inhalte-Richtlinie: „[…] Eine fortlaufende Bereitstellung kann Fälle erfassen, in denen der Unternehmer dem Verbraucher eine digitale Dienstleistung für einen bestimmten oder unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt, beispielsweise bei Zweijahresverträgen für eine Cloud-Speicherung oder bei einer unbefristeten Mitgliedschaft bei einer Plattform für soziale Medien. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist. […]“).
(3) Bereitgestellt
U müsste V die erforderliche Aktualisierung während des maßgeblichen Zeitraums auch bereitgestellt haben. Indem U dem V im Oktober 2023 vier Monate lang die Möglichkeit gegeben hat, über einen Link zum Update zu gelangen, hat er ihm die Aktualisierung zugänglich gemacht und damit bereitgestellt.
(4) Information über Aktualisierung
Neben der Bereitstellung der Aktualisierung müsste U den V auch über ebendiese informiert haben. Fraglich ist, wie umfassend die in § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB statuierte Informationspflicht ist. Auf einer ersten Ebene ist danach zu unterscheiden, über was informiert werden muss, auf einer zweiten dann, wie eindringlich dies zu geschehen hat.
Auf der erstgenannten Ebene kommen grundsätzlich zwei Bezugspunkte in Betracht. Zum einen die Information über die Verfügbarkeit der Aktualisierung, zum anderen über die (haftungsrechtlichen) Folgen, die der Verbraucher bei unterlassener Installation zu erwarten hat. Dies ergibt sich aus dem Verweis aus § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB auf den (gesamten!) § 327f BGB. Während § 327f Abs. 1 BGB genauso allgemein verbleibt wie § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB, in dem schlicht eine Informationspflicht über die Aktualisierung statuiert wird, wird § 327f Abs. 2 BGB genauer. Er, der zuvörderst einen Haftungsausschluss statuiert, verlangt für eben diesen Ausschluss eine Information sowohl über die Verfügbarkeit als auch über die Folgen einer unterlassenen Installation. Es ist daher zu fragen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem zwar über die Verfügbarkeit der Aktualisierung informiert wurde, nicht aber über die Folgen, schon ein Produktmangel i.S.d. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB angenommen werden kann.
Dafür spricht, wie bereits erwähnt, der Verweis auf den gesamten § 327f BGB, welcher folglich neben dem Haftungsausschluss auch eine Konkretisierung der Informationspflicht darstellen könnte.8 Weiterhin kann der Verbraucher nur dann, wenn er auch die Folgen einer etwaigen Unterlassung kennt, selbstbestimmt entscheiden, ob er das Update durchführen möchte oder nicht.9
Auf der anderen Seite könnte das Informieren des § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB auch so gemeint sein, dass lediglich über die Verfügbarkeit informiert werden muss. Dafür spricht, dass die Information über die Folgen einer unterlassenen Installation erstmals im Tatbestand des Haftungsausschlusses genannt wird. Zwar wird auch die Information bezüglich der Verfügbarkeit erstmalig wörtlich im § 327f Abs. 2 Nr. 1 BGB erwähnt, jedoch muss dies auch Inhalt der Information „über diese Aktualisierung“ gem. § 327f Abs. 1 BGB sein, damit die Information überhaupt von Mehrwert für den Verbraucher ist. Eine Information über die Aktualisierung, die nicht gleichzeitig auch über ihre Verfügbarkeit informiert, ist in der Praxis wohl nicht denkbar.
Insofern doppelt sich die Prüfung eines Produktmangels nach § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB mit der des Haftungsausschlusses nach § 327f Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Informationsbestandteil der Verfügbarkeit. Weiterhin spricht auch die Gesetzesbegründung für eine solche Auslegung, indem sie i.R.d. § 327f Abs.1 BGB darauf abstellt, wann und wie schnell über eine neu erschienene Aktualisierung zu informieren ist und bezüglich § 327f Abs. 2 BGB, in welchem Ausmaß auf sie und ihre „Konsequenzen einer unterbliebenen Installation“ hingewiesen werden muss.10 Die Information über die Folgen erscheint in Anbetracht von § 327f Abs. 1 und Abs. 2 BGB als eine zusätzliche Anforderung, die nur für den Haftungsausschluss relevant wird.11 Zuletzt spricht auch die Richtlinie nur im Zusammenhang mit dem Haftungsausschluss von einer Information über die Folgen.12
Dem Einwand, der Verbraucher könne ansonsten nicht selbstbestimmt über die Durchführung der Aktualisierung entscheiden, kann damit begegnet werden, dass der Unternehmer sich bezüglich Mängel, die auf einer unterlassenen Installation beruhen, bei fehlender Information über die Folgen aufgrund von § 327f Abs. 2 Nr. 1 BGB nie wird entlasten können. Der Verbraucher ist damit hinreichend geschützt.
V erschien bei Öffnung des Programms stets ein rotes Kästchen mit entsprechendem Hinweis auf eine für die weitere Nutzung dringend notwendige Aktualisierung. Damit hat U den V auf die Verfügbarkeit des Updates hingewiesen. Fraglich ist aber, ob die Information über das rote Kästchen mit dem weiterführenden Link ausreichend eindringlich war. Der erforderliche Umfang der Information bestimmt sich danach, wie schwerwiegend die Folgen einer unterlassenen Installation der Aktualisierung für das Produkt ausfallen. Je relevanter die unterlassene Installation wäre, desto eindringlicher hat der Unternehmer über das verfügbare Update zu informieren.13 Vorliegend war das Update für die Nutzung des Programms unter Windows 12 als aktuellstes Betriebssystem unabdingbar.
Durch die rote Hinterlegung und die Wortwahl hat er dieser Dringlichkeit Ausdruck verliehen und damit ordnungsgemäß i.S.d. § 327f Abs. 1 S. 1 BGB informiert. Somit ist kein Produktmangel nach § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB i.V.m. § 327f BGB gegeben.
dd) Zwischenergebnis
Das Textverarbeitungsprogramm weist Produktmängel auf, allerdings nur im Hinblick auf § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, nicht hingegen gem. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB i.V.m. § 327f BGB.
c) Zur maßgeblichen Zeit, § 327e Abs. 1 S. 3 BGB
Weiterhin müssten die Mängel auch zur maßgeblichen Zeit bestanden haben. Die Mängel traten bereits im Februar 2024 auf, somit innerhalb des geschuldeten Bereitstellungszeitraums von drei Jahren.
d) Zwischenergebnis
Folglich ist die Voraussetzung eines Produktmangels zur maßgeblichen Zeit gem. § 327e Abs. 1 BGB erfüllt.
3. Kein Ausschluss
Die Haftung des U für die Produktmängel gem. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB könnte jedoch durch § 327f Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Dafür müsste der Verbraucher es unterlassen haben, eine Aktualisierung, die ihm gem. § 327f Abs. 1 BGB bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, und der Unternehmer müsste den Verbraucher sowohl über die Verfügbarkeit der Aktualisierung als auch über die Folgen einer unterlassenen Installation informiert haben und zudem auch eine mangelfreie Installationsanleitung bereitgestellt haben.
a) Keine Installation innerhalb angemessener Frist
V dürfte also trotz angemessener Frist das Update nicht vorgenommen haben.
aa) Keine Installation
„Installieren“ bedeutet im Wesentlichen, die Aktualisierungsinhalte zu kopieren und die vom Unternehmer als notwendig umschriebenen Schritte auszuführen.14 V hat die erforderliche Mitwirkungshandlung „auf das Kästchen klicken“ unterlassen. Auch war die Installation dem § 327l Abs. 1 BGB entsprechend nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für V verbunden.16 Damit hat V die Installation nicht vorgenommen.
bb) Innerhalb einer angemessenen Frist
V müsste eine angemessene Frist eingeräumt worden sein. Fraglich ist, wie die Angemessenheit der Frist zu ermitteln ist. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung der Rechtsprechung überlassen.17 Als Orientierungspunkte können aber die für die Installation benötigte Zeit, die Auswirkungen auf andere Hard- und Software und das Gefahrenpotential für die digitale Umgebung des Verbrauchers bei Unterlassen der Installation dienen.18
Hier hatte V vier Monate Zeit, die Installation durchzuführen. Im Hinblick auf die kurze Installationsdauer und die Tatsache, dass sie keinerlei Auswirkungen auf andere Hardoder Software gehabt hätte, ist die Frist als angemessen anzusehen.19 Unerheblich ist daher, dass ihm das Update nach der Installation von Windows 12 wegen technischer Schwierigkeiten nicht mehr angezeigt wurde.
cc) Zwischenergebnis
V ist der Obliegenheit,20 die Installation der Aktualisierung innerhalb der angemessenen Frist durchzuführen, nicht nachgekommen.
b) Information über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation, § 327f Abs. 2 Nr. 1 BGB
Gem. § 327f Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste U den V über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert haben.21
U hat V ordnungsgemäß über die Verfügbarkeit der Aktualisierung informiert (vgl. I. 2. b) cc) (4). Über die Folgen einer unterlassenen Installation hat er jedoch weder in technischer noch in haftungsrechtlicher Hinsicht informiert.22 Damit ist V seiner Informationspflicht nach § 327f Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nachgekommen und kann sich damit nicht enthaften.
c) Kausalität
Weiterhin müssten die Produktmängel allein auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sein, d.h. auch, dass der Unternehmer sie nicht mitverursacht haben darf.23
Hätte V das Update installiert, wäre das Programm auch mit Windows 12 kompatibel gewesen. Es kann auch nicht eingewandt werden, V hätte einfach die Aktualisierung des Betriebssystems unterlassen können, denn es gehört zur Vertragsmäßigkeit des Programms, mit den aktuellen Betriebssystemen kompatibel zu sein.
d) Zwischenergebnis
Dem Anspruch des V gegen U auf Nacherfüllung aus § 327i Nr. 1 BGB i.V.m. § 327l Abs. 1 BGB steht mangels hinreichender Information über die Folgen einer unterlassenen Aktualisierung kein Haftungsausschluss gem. § 327f Abs. 2 BGB entgegen.
4. Zwischenergebnis
Somit hat V gegen U grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung aus § 327i Nr. 1 BGB i.V.m. § 327l Abs. 1 BGB. Dabei steht es U frei, ob er den Fehler im Sinne einer Nachbesserung behebt oder beispielsweise durch Zusendung eines neuen Product-Keys nachliefert.24
5. Kein Untergang des Anspruchs
Es sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen ersichtlich.
6. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch auf Nacherfüllung müsste auch durchsetzbar sein. Hier könnte U die Einrede der Verjährung erhoben haben, § 327j Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung, § 327j Abs. 1 BGB.25 Für Ansprüche aus der Verletzung einer Aktualisierungspflicht wurde jedoch eine Ablaufhemmung statuiert: Gem. § 327j Abs. 3 BGB verjähren solche Ansprüche nicht vor zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.26 Hier betrug der Aktualisierungszeitraum drei Jahre, d.h. er endete im Oktober 2025. Somit verjährten Ansprüche aufgrund von Mängeln, die auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht beruhten, im Oktober 2026. Im April 2027 ist der Anspruch des V gegen U auf Nacherfüllung damit bereits verjährt.
Auch die Ablaufhemmung des § 327j Abs. 4 BGB hilft nicht ab, denn der Mangel entstand bereits im Februar 2024.27
II. Ergebnis
Der Anspruch des V gegen U auf Nacherfüllung aus § 327i Nr. 1 BGB i.V.m. § 327l Abs. 1 BGB ist zwar entstanden und nicht untergegangen, jedoch ist er nicht durchsetzbar. V kann somit keine Fehlerbehebung verlangen.
Zur Vertiefung
Buschmann/Mathieu, ZJS 2022, S. 1676.