Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktklausur: Ein schockierender Abend
ZJS 2022, S. 1606
Sachverhalt
Um sich in der Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen Abwechslung zu verschaffen, unternehmen die 17-jährige Auszubildende Ayşe (A) und ihr gleichaltriger Kollege Konstantin (K) Spaziergänge, bei denen sie beide Bier trinken. An einem lauen Frühlingsabend im März 2021 führt sie ihr Weg über eine Brücke, die einen Fluss überquert. Im Schatten der Brücke sitzen – von A und K unbemerkt – der Erzieher Ewgenij (E) und dessen langjähriger bester Freund Simon (S) bei einem abendlichen Picknick. E und S hatten in der Vergangenheit eine Liebesbeziehung unterhalten, die nicht von Dauer war, was aber der Intensität ihrer Freundschaft keinen Abbruch tat.
A und K gehen davon aus, dass sich am Flussufer niemand aufhält. Ihre leeren Bierflaschen aus Glas werfen sie daher achtlos von der Brücke. Eine der beiden Flaschen trifft E am Kopf, es lässt sich jedoch nicht feststellen, ob es sich um die Flasche von A oder um die von K handelt. E erleidet eine Platzwunde, die sofort heftig zu bluten beginnt. Der Anblick des blutüberströmten E führt bei S zu einer akuten psychischen Schockreaktion, die mit großem Erschrecken einhergeht. S weiß sich nicht zu helfen, läuft davon und erleidet einen Kreislaufzusammenbruch, der teils auf den schockbedingt erhöhten Blutdruck, teils auf die körperliche Anstrengung infolge des Laufens zurückzuführen ist. S wird erst später am Abend beim Arzt vorstellig, wodurch sich die Symptome verschlechtert und die Heilbehandlungskosten erhöht haben. Ein von Passanten herbeigerufener Krankenwagen bringt E ins Krankenhaus, aufgrund einer Blutgerinnungsstörung verstirbt dieser jedoch wenig später. Hätte er nicht an der Blutgerinnungsstörung gelitten, hätte sein Leben gerettet werden können. Als S vom Tod des E erfährt, entwickelt er eine depressive Verstimmung, die über einen Monat anhält, aber nicht der Behandlung bedarf.
Fallfrage
Hat S gegen A oder K einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und auf eine Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Schadens (Schmerzensgeld)?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
S könnte gegen A und K jeweils einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wobei beide nach §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner haften könnten.
Hinweis: Mit Blick auf § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist es zweckmäßig, bereits im Obersatz zum Ausdruck zu bringen, dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – A und K beide verantwortlich sind, mithin gem. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner haften. Genauer auszuführen ist das Problem jedoch erst unter dem Prüfungspunkt „Zurechnung“ sowie am Ende der Anspruchsprüfung. Denkbar ist auch, zunächst den deliktischen Anspruch gegen eine der beiden Personen durchzuprüfen, und dann bei der zweiten Person nach oben zu verweisen.
1. Haftungsbegründender Tatbestand
a) Rechtsgutverletzung
Es müsste zunächst eine Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts vorliegen. Hierfür ist eine eigene Rechtsgutverletzung des Anspruchstellers erforderlich.1 Es kann nicht auf die Verletzung bzw. den Tod des E abgestellt werden. Möglicherweise liegt in der Schockreaktion des S bzw. in dem später infolge des Schocks erlittenen Kreislaufkollaps eine Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne der Vorschrift.
Eine Körperverletzung liegt „in jedem unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“2. Es liegt kein unmittelbarer physischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des S vor, insbesondere wurde S selbst nicht von einer Flasche getroffen.
Gesundheitsverletzung ist „jedes Hervorrufen oder Steigern eines von der normalen körperlichen Funktion nachteilig abweichenden Zustandes“3. Problematisch ist, ob die zunächst psychische Reaktion, wie sie S beim Blick in das blutüberströmte Gesicht ereilt hat, für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung bereits ausreicht.
Nach der vor allem anhand von Verkehrsunfällen entwickelten Rechtsprechung des BGH zu sog. „Schockschäden“ können psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes oder schwerer Verletzungen naher Angehöriger nur dann als Gesundheitsverletzung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen bzw. beim Miterleben eines schweren Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.4 Erforderlich ist also eine „psychisch vermittelte Gesundheitsverletzung“5, die eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss.6 Da S einen ihm aufgrund des vielen Bluts gravierend erscheinenden Unfall des E miterlebt und im weiteren Verlauf einen Kreislaufzusammenbruch erlitten hat, der zumindest auch auf den anfänglichen Schock zurückzuführen ist, ist die zunächst psychische Reaktion auch „pathologisch fassbar“ geworden, hat sich also als Gesundheitsverletzung manifestiert. Diese geht auch über die beim Miterleben eines Unglücks bzw. Unfalls üblicherweise zu erwartende Schreckreaktion hinaus. Abgestellt werden kann zudem auf die später eintretende depressive Verstimmung, die immerhin einen Monat andauerte.
Damit liegt eine Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts, hier der Gesundheit des S, vor.
b) Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
Es müsste auch eine Verletzungshandlung der Anspruchsgegners, hier A bzw. K, vorliegen. Die Verletzungshandlung liegt hier jeweils in dem Wurf der Bierflaschen durch A und K, von denen eine E am Kopf traf.
c) Haftungsbegründende Kausalität und Zurechnung
Erforderlich ist weiter die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und dem Verletzungserfolg. Der Verletzungserfolg muss A und K zuzurechnen sein.
aa) Äquivalenztheorie
Es ist offen, ob E nicht am Kopf getroffen worden wäre und S keinen Schock erlitten hätte, wenn A die Flasche nicht geworfen hätte. Denn möglicherweise traf die Flasche von K. Dasselbe gilt umgekehrt für den Wurf des K. Denn möglicherweise traf die von A geworfene Flasche. Wird die Verletzungshandlung jeweils hinweggedacht, entfällt also der schädigende Erfolg jeweils möglicherweise, der Wurf ist also jeweils nicht condicio sine qua non für die Gesundheitsverletzung des S. Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie ist damit nicht gegeben. Es liegt vielmehr ein Fall sog. alternativer Kausalität vor.
bb) Zurechnung über § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
Eine Zurechnung kommt aber möglicherweise trotz fehlenden Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität jeweils nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH hat diese Vorschrift zur Voraussetzung, dass erstens bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht, zweitens eine der unter dem Begriff „Beteiligung“ zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und drittens nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden verursacht hat.8 Das Merkmal der „Beteiligung“ in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB stellt nicht auf eine bestimmte Form qualifiziert-gemeinschaftlichen Handelns etwa im strafrechtlichen Sinne ab, sondern ist an die unklare Beweislage geknüpft.9
Eine solche unklare Beweislage liegt im Fall in Form sog. alternativer Kausalität (Urheberzweifel)10 vor. Es steht fest, dass eine der beiden Bierflaschen E am Kopf getroffen hat und dass dieses Ereignis bei S den Schock auslöste, es lässt sich nur nicht mehr ermitteln, welche Flasche zu dieser Ereigniskette führte. Mithin ist sowohl bei A als auch bei K ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben, sieht man vom Nachweis der Kausalität des einzelnen Flaschenwurfs ab. Für diesen Fall ordnet § 830 Abs. 1 S. 2 BGB die Verantwortlichkeit aller potentiellen Schädiger an. Damit ist die Gesundheitsverletzung des S sowohl A als auch K als Schädiger zuzurechnen.
Hinweis: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB wird oftmals als eigenständige Anspruchsgrundlage eingeordnet, wird jedoch auch als Beweislastregel verstanden, wobei dem einzelnen Schädiger der Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO offensteht.11 Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann von den Bearbeitenden ebenso wenig verlangt werden wie die Details der zitierten BGH-Rechtsprechung, es kommt vielmehr darauf an, dass die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überhaupt gesehen wird.
cc) Adäquanztheorie
Eine Adäquanz der Verursachung im Sinne der Adäquanztheorie ist zu bejahen, wenn mit dem Verletzungserfolgt nach allgemeiner Lebenserfahrung zu gerechnet werden konnte, wenn also der konkrete Verletzungserfolg eine zumindest nicht völlig unwahrscheinliche Folge der Verletzungshandlung ist.12 Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Brücke geworfene Flaschen einen Menschen verletzen und dass die Zeugen eines solchen Unglücks bzw. Unfalls mit zumindest dem Anschein nach schweren Verletzungen mit Schock und Angst auf das Gesehene reagieren.
dd) Schutzzweck der Norm
Die Rechtsprechung hält es für problematisch, ob der Ersatz psychisch vermittelter Gesundheitsverletzungen vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Sie verlangt diesbezüglich ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Unfallopfer und dem Schockgeschädigten.13 Dieses Kriterium dient der normativen Einschränkung des Schockschadensersatzes, etwa um unverhältnismäßige Reaktionen gänzlich fremder Unfallzeugen aus der Haftung auszuscheiden.14 Bei fehlender persönlicher Nähebeziehung verwirklicht sich angeblich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko des Geschädigten.15 Um eine solche Nähebeziehung zu bejahen, ist jedoch keine familienrechtliche Statusbeziehung im engeren Sinne erforderlich.16 Man kann sich fragen, ob die Einschränkung, welche die Rechtsprechung hier vornimmt, grundsätzlich berechtigt ist. § 823 Abs. 1 BGB enthält kein Erfordernis physisch vermittelter Kausalität und es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, die Gesundheit gegen psychisch vermittelte Beeinträchtigungen weniger weitreichend zu schützen als gegen physisch bedingte Beeinträchtigungen.17 Eine uferlose Haftung kann – wie auch sonst – dadurch vermieden werden, dass an den pathologischen Zustand hinreichende Anforderungen gestellt werden.18
Die grundsätzliche Berechtigung des von der Rechtsprechung bei psychisch vermittelter Kausalität geforderten besonderen persönlichen Näheverhältnisses kann aber dahinstehen, wenn die enge Freundschaft zwischen E und S dessen Anforderungen erfüllt. Gegen ein weites Begriffsverständnis, das auch bloß freundschaftliche Beziehungen genügen lässt, spricht, dass die Rechtsprechung den Kreis der Anspruchsberechtigten gerade beschränken möchte, um die Haftungsrisiken für Schädiger zu begrenzen.19 Auch wenn man dem folgt, sollte die Abgrenzung aber nicht streng nach formalen familienrechtlichen Kriterien vorgenommen werden, wonach etwa die persönliche Nähebeziehung für Ehepartner und Verlobte stets zu bejahen, für Freundschaften stets abzulehnen sei, sondern überzeugt es mehr, auf die Intensität der jeweiligen emotionalen Bindung abzustellen.20 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass E und S nicht bloß lose, sondern eng und über viele Jahre hinweg befreundet, und zeitweise gar ein Liebespaar gewesen waren. Daher lässt sich eine über eine normale Freundschaft hinausgehende, enge emotionale Bindung zwischen den beiden bejahen, so dass die Schockreaktion des S und die später einsetzende depressive Verstimmung infolge des Tods seines besten Freundes auch nicht unverhältnismäßig, sondern vielmehr nachvollziehbar erscheinen. Das erforderliche persönliche Näheverhältnis zwischen dem Unfallopfer E und dem Schockgeschädigten S liegt damit vor. Hinweis: Ebenso gut lässt sich die entgegengesetzte Auffassung vertreten. Dann muss hilfsgutachtlich weitergeprüft werden.
d) Rechtswidrigkeit
Es sind keine Rechtsfertigungsgründe gegeben.
e) Verschulden
A und K müssten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
aa) Verschuldensfähigkeit
Zunächst ist zu klären, ob A und K überhaupt deliktsfähig sind. Die Verantwortlichkeit könnte zunächst wegen § 827 BGB ausgeschlossen sein. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass A bzw. K sich bereits nach dem Genuss eines Bieres in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 827 S. 1 BGB befanden. Auch wenn man nach dem Genuss eines einzigen Bieres einen derartigen Zustand unterstellte, ergäbe sich wegen § 827 S. 2 BGB kein anderes Ergebnis, da A und K sich bewusst dafür entschieden, Alkohol zu trinken.
Fraglich ist die Deliktsfähigkeit hingegen wegen der Minderjährigkeit von A und K. Die Verantwortung für den Schaden könnte gem. § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein. Demnach haften minderjährige Schädiger im Alter zwischen 10 und 18 Jahren deliktisch nicht, wenn ihnen bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte (bedingte Deliktsfähigkeit). Diese Einsicht besitzt nach der Rechtsprechung, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein.21 A und K sind beide 17 Jahre alt, fallen also in den Altersbereich der Vorschrift. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann für dieses Alter, knapp vor der Volljährigkeit, davon ausgegangen werden, dass A und K um die potentielle Gefährlichkeit des Flaschenwurfs wussten. Sie sind also einsichts- und damit deliktsfähig, die Verantwortlichkeit ist nicht gem. § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Im Prozess träfe sie hinsichtlich mangelnder Einsichtsfähigkeit zudem die Darlegungs- und Beweislast.
bb) Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB
Fraglich ist weiter, ob A und K fahrlässig handelten. Gem. § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
A und K haben den möglichen Eintritt der Rechtsgutverletzung infolge des Flaschenwurfs zwar nicht konkret erkannt, hätten ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und unterbinden können. Es gehört zum objektiven Sorgfaltsmaßstab, keine gefährlichen Gegenstände wie Glasflaschen von Brücken zu werfen. Es entlastet A und K auch nicht, dass sie davon ausgingen, unter der Brücke halte sich niemand auf. Unabhängig von der Witterung muss damit gerechnet werden, dass Menschen am Fluss Freizeitaktivitäten nachgehen, dies gilt umso mehr für laue Frühlingsabende.
Damit ist A und K ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
2. Haftungsausfüllung: Kausaler Schaden
S müsste infolge der Rechtsgutverletzung auch ein kausaler Schaden entstanden sein. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu vergleichen ist also der status quo ante vor dem schädigenden Ereignis mit dem Zustand danach (Differenzhypothese).22
a) Heilungskosten, § 249 Abs. 2 BGB
S sind infolge der Gesundheitsverletzung Heilbehandlungskosten entstanden. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann er statt der Herstellung in natura diese Kosten als Schadensersatz verlangen. Die Heilungskosten sind äquivalent und adäquatkausale Folge der Gesundheitsverletzung. Die Schäden fallen zudem in den Schutzbereich der Norm.
Fraglich ist jedoch, ob der Ersatzanspruch hinsichtlich dieses Schadenspostens wegen Mitverschulden des S nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist. Dafür spricht, dass S weggelaufen ist; diese körperliche Anstrengung war mitursächlich für den Kreislaufkollaps. Zudem wurde er erst später am Abend beim Arzt vorstellig, was die Heilbehandlung verteuerte. Allerdings sind all dies nachvollziehbare Reaktionen auf den ursprünglichen Schock, der mit großem Erschrecken einherging. Dieses Verhalten kann S daher nicht zum Vorwurf gereichen. Ein Mitverschulden des S ist abzulehnen.
b) Immaterieller Schaden, § 253 Abs. 2 BGB
Im deutschen Schadensrecht gilt der in § 253 Abs. 1 BGB niedergelegte Grundsatz, dass immaterieller Schaden nur entschädigt wird, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann bei einer Gesundheitsverletzung wegen des immateriellen Schadens eine „billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden.23 Dies kommt zunächst wegen der ursprünglichen Angstreaktion und deren unmittelbaren Folgen, aber insbesondere auch deswegen in Betracht, weil S infolge des Todes des E eine depressive Verstimmung entwickelte, die über einen Monat anhielt. Damit gehört auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu den Schadensposten.
3. Ergebnis
Nach alledem hat S sowohl gegen A als auch gegen K einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ersatz seiner Behandlungskosten und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. A und K haften wegen § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner gem. §§ 421 ff. BGB. Nach § 421 S. 1 BGB kann S als Anspruchsgläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
II. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB und § 229 StGB
S könnte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) einen Schadensersatzanspruch gegen A bzw. K als Gesamtschuldner haben. Dazu müsste es sich bei § 229 StGB um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handeln und A bzw. K müssten dagegen verstoßen haben, wobei erneut § 830 Abs. 1 S. 2 BGB über den jeweils fehlenden Kausalitätsnachweis hinweghelfen würde.24 Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die nicht bloß Interessen der Allgemeinheit im Auge hat, sondern auch Individualschutz bezweckt.25 Dies trifft auf § 229 StGB zwar grundsätzlich zu. Jedoch ist fraglich, ob die oben dargestellten Grundsätze der zivilrechtlichen Zurechnung bei Schockschäden ohne Weiteres auf das Strafrecht übertragen werden können. Mit Blick auf die ultima ratio-Funktion des Strafrechts ginge es zu weit, für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung auch mittelbare Gesundheitsverletzungen wie Schockschäden genügen zu lassen. Denn der Schutzzweck des strafrechtlichen Verletzungsverbots geht nicht dahin, Angehörige des unmittelbar Betroffenen bzw. Dritte vor körperlichen Auswirkungen seelischer Erschütterungen zu bewahren.26
Damit hat S keinen Anspruch gegen A bzw. K aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB und § 229 StGB. Hinweis: Andere Auffassung vertretbar, es sollte aber zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit der Strafbarkeit erfolgen.
III. Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB
S könnte gegen A und K darüber hinaus jeweils einen Anspruch auf Zahlung eines sog. Hinterbliebenengeldes aus § 844 Abs. 3 BGB haben. Nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
1. Deliktische Haftung von A bzw. K wegen Tötung des E nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein Mensch infolge unerlaubter Handlung von A bzw. K getötet wurde, dass also die haftungsbegründenden Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB erfüllt sind.27 Für die Haftung von A und K jeweils nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Tötung des E kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. E ist infolge des Flaschenwurfs, der ein fahrlässiges Verhalten darstellt, verstorben. Problematisch ist aber, ob der Tod des E als Folge der Verletzung den beiden Schädigern A und K auch zurechenbar ist. Denn E war aufgrund einer Blutgerinnungsstörung vorgeschädigt. Ohne diese Vorerkrankung wäre er nicht verstorben. Es ist jedoch unerheblich, ob die Körper- oder Gesundheitsverletzung nur deshalb eingetreten ist oder nur deswegen gravierendere Auswirkungen hatte, weil der Betroffene vorgeschädigt war. Denn der Schädiger muss sein Opfer „so nehmen, wie er es antrifft“.28 Damit ist die deliktische Haftung von A und K nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der Tötung des E auch nicht wegen der Vorerkrankung des E ausgeschlossen. Sie sind „Ersatzpflichtige“ i.S.d. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB.
2. Hinterbliebeneneigenschaft des S; besonderes persönliches Näheverhältnis
Zu klären bleibt, ob S „Hinterbliebener“ i.S.d. § 844 Abs. 3 BGB ist, ob er also in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Getöteten stand. Dies wird nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB für bestimmte Personengruppen vermutet, zu denen S aber nicht gehört (Ehegatten, Lebenspartner, Elternteile, Kinder). Das heißt im Umkehrschluss, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten im Gesetz nicht abschließend festgelegt ist.29 Ähnlich wie oben für den Schockschaden dargelegt, ist – so sieht es auch der Gesetzgeber – die „Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung“ entscheidend.30 Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein weiteres Indiz für die Intensität der Beziehung zwischen E und S ist, dass S nach dem Tod des E eine depressive Verstimmung entwickelte. Das besondere persönliche Näheverhältnis zwischen E und S i.S.d. § 844 Abs. 3 BGB ist damit zu bejahen.
Hinweis: Wiederum ist mit entsprechender Begründung die a.A. gut vertretbar.
3. Seelisches Leid
S hat infolge der Tötung des E auch seelisches Leid erlitten, was sich in der einmonatigen depressiven Verstimmung äußerte.
4. Ergebnis
Damit hat S gegen A und K jeweils einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld aus § 844 Abs. 3 BGB, wobei sie wiederum als Gesamtschuldner (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, §§ 421 ff. BGB) haften. Dieser Anspruch besteht in Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld.
IV. Gesamtergebnis
Damit hat S gegen A und K jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der entstandenen Heilbehandlungskosten aus § 823 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Aus § 844 Abs. 3 BGB hat S gegen A und K jeweils einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengelds, das einem Schmerzensgeld ähnelt. Problematisch ist das Verhältnis der beiden letztgenannten Ansprüche. Nach der Gesetzesbegründung soll der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen, bzw. soll letzterer in ersterem aufgehen.31 Nach der Gegenauffassung soll die beiden Ansprüche nebeneinander stehen.32
Hinweis: Eine Auseinandersetzung mit diesem Konkurrenzproblem kann nur von sehr guten Bearbeitenden verlangt werden.
Zur Vertiefung
Gsell/Veicht, ZJS 2022, S. 1606.