Schwerpunkt · ~300 Min.
Als die Tiere den Stall verließen
ZJS 2021, S. 1517
Sachverhalt
Im Norden von Sachsen-Anhalt lebt Umweltaktivist U. Eines Nachmittags ruft ihn Informant I an. Dieser ist Mitarbeiter im Schweinemastbetrieb von L, der direkt neben der Autobahn A2 gelegen ist. I erzählt U, dass dort tierschutzrechtliche Regeln verletzt werden. Vermehrt kommen Schweine aufgrund von viel zu beengter Haltung zu Tode. U könnte in der zuständigen Behörde anrufen. Diese würde sofort Maßnahmen ergreifen, die diesen Missstand umgehend und effektiv beenden würden. Dies weiß U. Er will stattdessen die Gelegenheit dazu nutzen, im Schutz der Nacht im Betrieb des L Beweismaterial zu sammeln, um damit an die Öffentlichkeit zu gehen und seine Umweltorganisation zu profilieren. Deswegen ruft er nicht in der Behörde an.
Bei Nacht betritt U den umzäunten Hof von L durch die offenstehende Hofeinfahrt. Sodann begibt er sich zu dem auf dem Hof gelegenen Schweinestall, dessen Tür nicht verschlossen ist. Dort sieht er 80 Schweine in einer Box, die vor Not schreien. Weil einige der Schweine kurz davor sind, am Gatter erdrückt zu werden, öffnet er dieses aus Mitleid. Die Schweine rennen zunächst in den anliegenden Gang, dann aber weiter hinaus und auf die A2. Durch die offenstehende Tür war die nah am Hof vorbeiführende A2 gut zu sehen, darauf hatte U aber nicht geachtet.
Am gleichen Abend besucht M ihre Freundin S. Beide betrinken sich bei lauter Musik heftig. Nach mehreren Flaschen Sekt schläft M auf der Couch von S ein. S möchte nicht, dass M den Rausch bei ihr ausschläft. Daher trägt sie M, nachdem sie die letzte Flasche geleert hat, zu deren vor dem Haus geparkten Geländewagen und schnallt sie auf dem Rücksitz an. Sodann steigt S ein, um M nach Hause zu fahren. Dabei weiß sie, dass M nicht möchte, dass jemand anderes mit dem Auto fährt.
Weil sie merkt, dass sie nicht mehr sicher fahren kann, fährt S vorsichtig mit nur 80 km/h auf der Autobahn. Nach 30 Minuten Fahrt kommt sie am Hof des L vorbei, als plötzlich die Schweineherde vor ihr auf die Autobahn drängt. Den Schweinen auszuweichen wäre ihr auch in nüchternem Zustand nicht mehr möglich gewesen. Es kommt zum Unfall, wobei eine Vielzahl von Schweinen ums Leben kommt (Gesamtwert: 2.000 €). Wie durch ein Wunder bleibt S unverletzt. M erleidet eine Gehirnerschütterung. Der Geländewagen der M wird durch den Aufprall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 3.000 €. Die herbeigerufene Polizei misst eine Stunde nach der Kollision bei S eine BAK von 1,35 ‰.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Erster Tatkomplex: Betreten von Hof und Stall sowie Öffnen der Box
I. Strafbarkeit des U gem. § 123 Abs. 1 StGB
U könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Hof des Schweinemastbetriebes betrat.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste U in einen von § 123 Abs. 1 StGB geschützten Raum eingedrungen sein. Der Hof des L könnte ein befriedetes Besitztum sein. Dies sind Grundstücke, wenn sie durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzwehren wie Zäune, Mauern, Hecken etc. in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten von außen geschützt sind.3 Der Hof des L ist von einem Zaun umgeben. Die Umfriedung ist zwar durch die offenstehende Hofeinfahrt nicht lückenlos, jedoch bildet sie eine klare Begrenzung gegen das unbefugte Betreten von außen. Mithin handelt es sich beim Hof von L um ein befriedetes Besitztum. Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten mit zumindest einem Körperteil.4 U betrat den Hof des L. L wollte dies nicht und es gab auch keine generelle Zutrittserlaubnis. Dass der Hof nicht abgeschlossen war, ändert daran nichts. Somit ist U in den Hof eingedrungen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Hinweis: Dass U gesondert den Schweinestall betrat, führt aufgrund des Dauerdeliktcharakters des Hausfriedensbruchs nicht zu einer gesonderten Verwirklichung.5 Hinzu kommt, dass es von Anfang an der Plan des U war, über den Hof in den Schweinestall zu gelangen, und er deshalb insgesamt nur einen Entschluss zum Eindringen gefasst hat, der sowohl Hof als auch Stall umfasst. Das Gesamtgeschehen ist daher als eine Handlung zu verstehen.
b) Subjektiver Tatbestand
U müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis der wesentlichen Tatumstände.6 U wusste, dass der Hof des L ein befriedetes Besitztum ist und er ohne Befugnis dort eindringt. Er wollte zwar primär Beweismaterial auf dem Gelände des L sammeln, um damit an die Öffentlichkeit zu gehen und seine Umweltorganisation zu profilieren. Dabei nahm er aber jedenfalls billigend in Kauf, dass er das Gelände des L betreten musste. U handelte vorsätzlich. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Hinweis: Die verschiedenen Rechtfertigungsgründe greifen unterschiedliche Aspekte der Problematik „Tierschutz und Tierwohl“ auf. Daher war es notwendig, genau zwischen den einzelnen Rechtfertigungsgründen zu differenzieren und nicht pauschal alle Fragen zur Problematik unter einem Rechtfertigungsgrund zu bündeln. Vielmehr sollten die verschiedenen Aspekte im jeweils dafür vorgesehenen Prüfungspunkt erkannt und gelöst werden. Darin lag eine der Hauptfehlerquellen der Studierenden.
a) Notwehr, § 32 StGB
U könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage, ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff, vorgelegen haben. Unter einem Angriff ist jedes menschliche Verhalten zu verstehen, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.7 Indem L die Tiere zu beengt hält, kommen im Betrieb vermehrt Schweine ums Leben. Fraglich ist, welches Individualinteresse dadurch betroffen ist. Nach einer Auffassung ist bereits das menschliche Empfinden von Mitgefühl gegenüber den Tieren als ein solches zu verstehen.8 Beim Empfinden von Mitgefühl steht aber primär das Leid des anderen Wesens im Vordergrund. Die eigene Empfindung ist eher sekundär und vielmehr als eine abgeleitete Empfindung des Leids des anderen Subjekts zu verstehen. Denn, wenn das primäre Subjekt nicht mehr leidet, dann endet auch das Mitleid gegenüber diesem Geschöpf. Im Ergebnis wäre es daher gekünstelt, die eigentliche Verletzung des Tieres als Aufhänger für die Verletzung eines Individualrechtsguts des Menschen zu nutzen und damit in eine andere Schutzsphäre zu verschieben. Außerdem bestünde die Gefahr, am Ende jedes Verhalten über § 32 StGB rechtfertigen zu können, solange man nur Mitleid oder Mitgefühl mit irgendetwas hat. Eine solche Auslegung kann nicht überzeugen und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein. Es ist auch zu berücksichtigen, dass § 32 StGB weitreichende Eingriffe in Rechtsgüter von Dritten ermöglicht. Das Notwehrrecht braucht daher eine klare Grundlage und sollte nicht auf einem so individuell subjektiven Element basieren. Es dürfte obendrein auch schwer sein, die Frage zu beantworten, wann das Mitgefühl i.S.d. § 32 StGB ausreichend betroffen ist und wann noch nicht. Das Mitgefühl des U ist daher im Ergebnis kein notwehrfähiges Individualinteresse. Eine Notwehrlage scheidet aus. Hinweis: Mit entsprechender Argumentation kann auch die gegenteilige Auffassung vertreten werden, sodass im Mitgefühl des U ein betroffenes Individualinteresse gesehen wird. Jedoch scheitert die Prüfung der Notwehr letztlich an der fehlenden Erforderlichkeit.
b) Nothilfe, § 32 StGB
Es könnte aber eine Nothilfelage nach § 32 StGB vorliegen. Dazu bedarf es wiederum eines Angriffs, diesmal aber nicht auf die Rechte des Täters, sondern auf die Rechte eines Dritten gerichtet. Da aufgrund der Tierhaltung des L vermehrt Schweine zu Tode kommen, könnten das Leben und die körperliche Integrität der Schweine als rechtlich anerkannte, schützenswerte Individualinteressen in Betracht kommen. Dazu müssten die Schweine als „andere“ i.S.d. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB einzuordnen sein.9 Das ist umstritten. Im Wesentlichen kommt es dabei zu der Frage, ob Tiere Träger von subjektiven Rechten sein können.
Jedoch ist die bestehende Rechtsordnung als „Übereinkunft“ zwischen Menschen zu verstehen, die diese mit Rechten und Pflichten ausstattet. Dabei erlaubt es das Nothilferecht, in Rechtsgüter eines Angreifers einzugreifen, wenn er gegen die „zwischenmenschliche Übereinkunft“ verstößt. Mit diesem Verständnis sind Tiere keine „anderen“ i.S.d. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB. Wenn Tiere derart in die Rechtsordnung integriert werden sollen, müsste das System in seinem Ansatz neu gedacht und angepasst werden. Der Gesetzgeber könnte wie bei § 90a BGB vorgehen und einen speziell auf das Tierwohl zugeschnittenen § 32a StGB erlassen.10 Damit kann der Gesetzgeber einen Weg gehen, der sich dogmatisch stimmig in ein zwischen Menschen gemachtes Normengefüge einpasst und dabei den besonderen Stellenwert, den Tiere für uns einnehmen (TierSchG und Art. 20a GG), widerspiegelt.
Nach aktueller Rechtslage kann ein „anderer“ nur ein Mensch sein, jedoch kein Tier. Damit scheidet eine Nothilfelage hier aus.11
Hinweis: Mit entsprechender Argumentation können auch Tiere als „anderer“ begriffen werden.12 Jedoch scheitert die Prüfung der Nothilfe letztlich an der fehlenden Erforderlichkeit.
c) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Letztlich könnte U gem. § 34 StGB durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen sein.
aa) Notstandslage
Zunächst müsste eine Notstandslage vorgelegen haben. Dafür müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestanden haben. Von § 34 StGB werden auch Rechtsgüter der Allgemeinheit geschützt.13 Damit sind – abweichend von § 32 StGB – nicht nur Individualinteressen umfasst. Wie Art. 20a GG zeigt, ist der Tierschutz ein mit Verfassungsrang ausgestattetes öffentliches Interesse.14 Mithin handelt es sich um ein Rechtsgut der Allgemeinheit.15 Gefahr beschreibt sodann einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.16 Diese ist gegenwärtig, wenn sie alsbald oder in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann.17 Durch eine zu beengte Haltung kam es im Betrieb von L vermehrt zu Todesfällen im Schweinebestand. Es sind 80 Schweine in lediglich einer Box zusammengehalten. Diese schreien vor Not. Folglich besteht für die noch lebenden Schweine eine Wahrscheinlichkeit, dass auch sie sterben. Somit besteht eine Gefahr für den Schutz der Tiere. Durch den bereits eingetretenen Tod von Schweinen, zeigt sich für die noch lebenden Schweine, dass deren Todeseintritt nur noch vom Zufall abhängt und sie bereits im nächsten Moment ereilen könnte. Folglich besteht eine Gefahr, die auch gegenwärtig ist.
bb) Notstandshandlung
Indem U in den Betrieb des L eingedrungen ist, hat er dessen Hausrecht verletzt. Damit sollte aber der Tierschutz gewährleistet werden, womit eine Notstandshandlung vorliegt. Dabei darf die Gefahr nicht anders abwendbar gewesen sein. Die Handlung muss also erforderlich gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn sie zur Gefahrenabwehr geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt, das die Notstandslage wirksam beseitigt.18
Indem U Beweismaterial sammelt, könnte er auf die Notsituation der Schweine aufmerksam machen und so zumindest mittelbar deren Situation beheben. Also ist die Maßnahme des U zur Gefahrenabwehr geeignet. Fraglich ist jedoch, ob die Maßnahme auch tatsächlich das relativ mildeste Mittel darstellt. Damit stellt sich die Frage nach einem Mittel mit weniger intensivem Eingriff in die Rechte Dritter bei gleicher Wirksamkeit. U hätte sich auch an die zuständige Behörde wenden können. Damit hätte U nicht das Hausrecht des L verletzt. Zudem hätte die Behörde umgehend und effektiv den Missstand beseitigen können. Damit wäre dieser alternative Weg sogar noch effizienter gegenüber dem tatsächlich gewählten Weg gewesen. Mithin stellt das Eindringen in den Betrieb des L nicht das relativ mildeste Mittel dar. Die Gefahr kann auch anders abgewendet werden, folglich ist die Handlung des U nicht erforderlich.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist hier nicht vertretbar. Folglich ist die Annahme der Erforderlichkeit als Fehler zu werten. Wer dies dennoch macht, müsste sich im Anschluss jedenfalls mit der Frage des subjektiven Rechtfertigungselementes auseinandersetzen und erkennen, dass U in Kenntnis der Notstandslage handelt, aber vor allem seine Organisation profilieren will und somit ohne Rechtfertigungswillen handelt.
Insofern verhält sich die Klausur anders als der Sachverhalt, den das LG Magdeburg zu bewerten hatte. Dort war die Behörde gerade trotz mehrfacher Hinweise nicht tätig geworden, sodass den Eindringenden keine andere Möglichkeit blieb, als weiteres Beweismaterial zu sammeln. Mithin lag dort eine Rechtfertigung des Hausfriedensbruchs vor.
d) Zwischenergebnis
Folglich handelte U rechtswidrig.
3. Schuld
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mithin handelte U auch schuldhaft.
Hinweis: Bearbeitende könnten hier auf die Idee kommen, noch § 35 StGB anzusprechen, der aber ausdrücklich von einer „anderen Person“ spricht, was verdeutlicht, dass jedenfalls keine Tiere gemeint sein können. Dies zeigt, dass dem Begriff des „anderen“ im Sinne einer systematisch einheitlichen Auslegung der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wohl ein personelles Verständnis zu Grunde liegt. Die gleiche Wertung gilt auch für den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand.19
Ferner könnte der Gedanke aufkommen, das Mitgefühl für Tiere, welches bereits in der Rechtswidrigkeit angesprochen wurde, als Anlass für eine Entschuldigung durch die Figur der „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ zu nehmen. Dagegen sprechen allerdings die bereits oben in der Rechtswidrigkeit aufgeführten Gründe. Darüber hinaus ist ein derartiger Entschuldigungsgrund nur für Konstellationen der Fahrlässigkeit und des Unterlassens anerkannt.20 Ansonsten würde das System der Entschuldigungsgründe konturenlos werden.21
4. Strafantrag, § 123 Abs. 2 StGB
Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
5. Ergebnis
U hat sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des U gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB
U könnte sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Schweine freiließ und diese auf die Fahrbahn liefen.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Hinweis: § 315b StGB ist dreistufig in einer kausalen Abhängigkeit zu prüfen.22 Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 315c StGB, der auch in der gutachterlichen Prüfung deutlich werden sollte.
aa) Ebene 1: Bereiten eines Hindernisses
U könnte ein Hindernis bereitet haben. Ein Hindernis ist jede Einwirkung in den Straßenverkehr, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.23 U öffnete die Box, wodurch die Schweine nach draußen gelangten und daraufhin auf die Fahrbahn vor das Auto der S liefen. Die Schweine blockierten also die freie Durchfahrt auf der Fahrbahn und stellten damit ein Hemmnis für den Verkehr dar. U hat durch das Öffnen der Box den reibungslosen Verkehrsablauf gehemmt und mithin ein Hindernis bereitet.24
bb) Ebene 2: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
U müsste durch Bereiten des Hindernisses die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt haben. Eine solche Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn durch eine der in Abs. 1 genannten Verhaltensweisen für andere Verkehrsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.25 Die Schweine rannten nach Öffnung der Box auf die Autobahn. Gerade auf Autobahnen, wo Autos schnell herangefahren kommen, erhöht jedes, sich nicht im Verkehrsfluss bewegende Objekt und auch jede Art von Hindernis das Risiko für Unfälle und stellt damit ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dies gilt insbesondere für eine große Viehherde, die plötzlich in der Dunkelheit auftaucht und der man nicht ausweichen kann. U hat damit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt.
cc) Ebene 3: Eintritt einer konkreten Gefahr
Durch die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs müsste eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Von der konkreten Gefahr ist immer auch ein bereits verwirklichter Schaden umfasst. Hier kommen mehrere Gefährdungsobjekte in Betracht.
Hinweis: Die Prüfung der konkreten Gefährdung bei § 315b StGB und § 315c StGB fällt vielen Studierenden oft schwer. Dies liegt daran, dass keine systematische Betrachtung der Tatobjekte erfolgt und eine entsprechende Auswertung des Sachverhalts ausbleibt oder nur zu knapp stattfindet. Gerade wenn mehrere Objekte in Betracht kommen, ist dies erforderlich, da ansonsten vorschnell Probleme oder einzelne Aspekte übersehen werden.
Sowohl für S, die wie durch ein Wunder unverletzt blieb, als auch für M, die durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitt, trat eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ein. Für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt die Wertgrenze nach der restriktivsten Ansicht bei 1.500 €.26 Daher stellt das durch den Aufprall beschädigte Auto der M mit Reparaturkosten von 3.000 € eine für U fremde Sache von bedeutendem Wert dar, für die eine konkrete Gefahr eingetreten ist.
Fraglich ist, ob auch die bei dem Unfall zu Tode gekommenen Schweine eine fremde Sache von bedeutendem Wert i.S.d. § 315b StGB darstellen. Der Gesamtwert der Schweine in Höhe von 2.000 € überschreitet zwar die Wertgrenze, jedoch stellen gerade die Schweine das Hindernis und damit ein notwendiges Werkzeug zur Tat dar. Es ist umstritten, ob das Tatmittel gleichzeitig auch Schutzobjekt sein kann. Nach einer Ansicht kann das Mittel zum Zweck der Gefährdung nicht auch das geschützte Objekt der Gefährdung sein.27 Die Schweine bilden hier das Hindernis. Sie sind damit Mittel zur Gefährdung. Demnach wären sie nach dieser Ansicht nicht vom Tatbestand geschützt.28
Die Gegenansicht will auch das Mittel zur Gefährdung schützen.29 Damit wären die Schweine durch § 315b StGB geschützt.
Beide Ansichten kommen zu verschiedenen Ergebnissen, wodurch der Streit zu entscheiden ist. Für die erste Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes, der hier danach trennt, dass zunächst „ein Hindernis bereitet wird“ und dann „dadurch“ eine fremde Sache gefährdet wird. Hier wird also zwischen Mittel zur Gefährdung und Gegenstand der Gefährdung unterschieden.30 Außerdem wird darauf abgestellt, der Gesetzgeber habe das Delikt unter den „gemeingefährlichen Straftaten“ eingeordnet und damit das Allgemeinwohl als wesentliches Schutzziel ausgerufen. Der Individualrechtsschutz sei nur ein Nebeneffekt.31
Für die Gegenansicht spricht indes, dass § 315b StGB neben der Allgemeinheit außerdem auch Individualrechtsgüter schützen muss.
Ansonsten wären eine konkrete Aufzählung dieser Güter in der Norm und eben jener Nachweis einer konkreten Gefährdung wenig schlüssig zu erklären.32 Wenn § 315b StGB als ein konkretes Gefährdungsdelikt zu verstehen ist, dann müssen über das Allgemeininteresse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die konkreten individuellen Rechtsgüter geschützt sein. Dann aber macht es wenig Sinn, dem Täter fremde Rechtsgüter vom Tatbestand auszuschließen, wenn ihr einziger Makel darin besteht, dass der Täter sich zufällig dieser bedient, um die Tathandlung zu begehen. Es ist also der zweiten Ansicht zu folgen. Die Schweine sind auch geschützt und wurden mithin konkret gefährdet.
Hinweis: Hier kann man gut beiden Ansichten folgen. Im Ergebnis ist die Entscheidung zweitrangig, da auch unabhängig von den Schweinen jedenfalls andere Rechtsgüter konkret gefährdet worden sind. Hier gilt es vielmehr, das Problem zu erkennen und zu lösen.
dd) Zurechnungszusammenhang zwischen aa)–cc)
(1) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Zunächst müsste der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und Erfolg gegeben sein, sich im Erfolg also gerade die Pflichtverletzung verwirklicht haben. Dazu hätte der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nicht eintreten dürfen. Dieses bestand darin, das Gatter so zu öffnen, dass dadurch keine Hindernisse auf der A2 bereitet würden, etwa durch vorheriges Schließen der Stalltür. Dadurch wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu den eingetretenen konkreten Gefahren gekommen. Der Erfolg wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nicht eingetreten. Die Pflichtverletzung hat sich gerade im Erfolg verwirklicht. Somit bestand der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und Erfolg.
(2) Straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang
Außerdem muss sich im Erfolg gerade die straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht haben, wegen der die pflichtwidrige Handlung (also das Bereiten von Hindernissen) verboten ist. Es ist das typische Risiko eines Hindernisses im Straßenverkehr, dass es Kollisionen verursachen kann und dabei sowohl das Fahrzeug, die Insassen als auch das Hindernis selbst gefährdet werden können. Daher hat der Gesetzgeber dies als pflichtwidrige Handlung in § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Diese straßenverkehrsspezifische Gefahr hat sich im konkreten Erfolg verwirklicht.
(3) Zwischenergebnis
Es ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Eintritt der konkreten Gefahr gegeben.
ee) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
U müsste vorsätzlich gehandelt haben. Jedoch wusste U nicht, dass die Schweine auf die Fahrbahn laufen und ein Hindernis darstellen würden. Dies wollte er ebenso wenig wie die Gefährdung von S und M sowie dem Auto der M (und der Schweine selbst). Vielmehr ließ er die Schweine aus Mitleid spontan frei, ohne sich über die weiteren Folgen weitere Gedanken zu machen. Mithin handelte U nicht vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, somit ist die Tatbestandsmäßigkeit nicht gegeben.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist nicht vertretbar.
Zum Prüfungsaufbau: Das Vorsatzdelikt von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist hier abzulehnen. In Betracht kommt aber sogleich eine Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Delikte (Vorsatzdelikt gegenüber Fahrlässigkeitsdelikt). Konsequenterweise müsste man hier die Prüfung nach dem subjektiven Tatbestand beenden und für die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination eine neue Prüfung beginnen. So wird im Folgenden vorgegangen.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass einige Lehrbücher eine „gekoppelte Prüfung“ vorschlagen. Dabei wäre nach Ablehnung des Vorsatzes „pragmatisch fortzufahren“ und die Fragen der Fahrlässigkeit wären im weiteren subjektiven Tatbestand anzusprechen.33 Auch wenn dies aus dogmatischer Sicht weniger zu überzeugen vermag, erscheint eine solche Vorgehensweise grundsätzlich möglich.
2. Ergebnis
U hat sich nicht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des U gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB
U könnte sich aber wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Schweine freiließ und diese auf die Fahrbahn liefen.
1. Tatbestand
a) Handlung und Erfolgseintritt des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB U hat ein Hindernis bereitet, dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und dadurch eine konkrete Gefahr hervorgerufen, vgl. dazu oben. Das Öffnen der Box und Freilassen der Schweine war auch kausal für den Erfolgseintritt. b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
U müsste eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt haben. Die Schweine sind nach Öffnen des Gatters in den Gang und dann durch die geöffnete Tür des Schweinestalls hinaus in den Hof und auf die Autobahn gerannt. Ein besonnener Dritter hätte sich vor Öffnen der Box vergewissert, wohin eine so große Menge an Tieren laufen kann, wenn er diese freilässt. Er hätte erkennen können, dass eine Tierherde auch den Stall verlassen kann und die naheliegende Autobahn betreten könnte, wodurch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Entsprechend hätte ein besonnener Dritter die Tür des Schweinestalls zum Hof geschlossen, damit die Schweine nicht in die Freiheit hinausrennen, sondern sich lediglich im Stall besser verteilen und mehr Platz haben. Die objektive Sorgfaltspflicht bestand hier entsprechend darin, sich zu vergewissern, dass die Schweine nicht unkontrolliert umher rennen können, wenn man diese freilässt. Diese Sorgfaltspflicht hat U verletzt.
c) Weitere objektive Zurechnung des Erfolges
Der Erfolg müsste U auch objektiv zurechenbar sein. Hier müsste insbesondere ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg vorliegen. Die unkontrolliert freigelassene Schweineherde ist auf die Autobahn gerannt und hat dort ein Hindernis bereitet, wodurch es zu einem Kollisionsunfall kam, bei dem sowohl das Auto der M als auch die Gesundheit von S und M konkret gefährdet worden sind. Auch die Schweine sind dadurch in Gefahr geraten. Hier hat sich also gerade die spezifische Gefahr verwirklicht, dass eine unkontrolliert freigelassene Tierherde die nahegelegene Fahrbahn blockiert und es dadurch zu Unfällen kommt. Dies zeigt sich auch daran, dass S nicht mehr ausweichen konnte. Der eingetretene Erfolg ist U daher objektiv zurechenbar.
Hinweis: Wer hier direkt nach oben auf den bereits zuvor geprüften Zurechnungszusammenhang verweist, der begeht keinen Fehler, da die hier angesprochenen Elemente bereits oben enthalten sind.
d) Zwischenergebnis
U hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
U müsste rechtswidrig gehandelt haben. Hier könnte sich die Frage stellen, ob ein Eingriff in den Straßenverkehr gerechtfertigt ist, um das Leben der Schweine zu retten. Denn durch das Öffnen der Box rennen die Schweine in die Freiheit, sodass ihre unmittelbare Situation verbessert wird. Allerdings setzt U sie dadurch mehreren neuen Gefahren aus, insbesondere eben auch jener, auf der Autobahn überfahren zu werden. Eine Handlung, die eine Gefahr beendet, aber eine sogar noch gefährlichere Situation herbeiführt, kann daher im Ergebnis nicht gerechtfertigt sein. U handelte rechtswidrig. Hinweis: Es könnte zudem die Frage aufkommen, ob Zuchtschweine „in der freien Wildbahn“ überhaupt überlebensfähig wären. Zu diesem zweiten Aspekt gab es aber kaum Sachverhaltsangaben, sodass selbst ein Erkennen dieser möglichen Problematik nicht erwartet werden konnte. Damit kommt eine Rechtfertigung im Ergebnis jedenfalls nicht in Betracht.
3. Schuld
U müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Dazu müsste er insbesondere seine subjektive Sorgfaltspflicht verletzt haben. Zunächst müsste U nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Die Pflicht lag wie oben beschrieben darin, dass er sich mit der Umgebung hätte vertraut machen und infolgedessen die Tür zum Schweinestall hätte schließen müssen. Hier gibt es keine Indizien dafür, dass U dazu nicht in der Lage gewesen war. Die Gefahr einer möglichen Flucht der Schweine aus dem Gelände und auf die Autobahn hätte U erkennen können, wenn er sich mit den Gegebenheiten des Hofes von L vertraut gemacht hätte. U hat seine subjektive Sorgfaltspflicht verletzt. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. U handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
U hat sich wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.
IV. Ergebnis
U hat sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB und wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt. Während der Hausfrieden gebrochen wird, öffnet U das Gatter. Beides steht in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Die Taten stehen daher in Tateinheit (§ 52 StGB).
Zweiter Tatkomplex: Fahren mit dem Auto der M I. Strafbarkeit der S gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB
S könnte sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB strafbar gemacht haben, indem sie mit dem Auto der M auf die Schweine auffuhr.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Handlungsteil: Absolut fahruntüchtiger Fahrer
S könnte trotz Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben. Sie fuhr auf der Autobahn, also im Straßenverkehr, auf die Schweine auf, nachdem sie sich vorher mit M betrunken hatte. Dabei könnte S aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Für den Genuss von Alkohol gibt es Promillegrenzen von 0,3 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit) und 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit).34 Eine Stunde nach dem Unfall wurde eine BAK von 1,35 ‰ gemessen. Diese liegt oberhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Alkohol im Blut wird mit der Zeit abgebaut, also lag die BAK eine Stunde zuvor zumindest ebenso hoch und somit ebenfalls über 1,1 ‰. Also war S auch zum Zeitpunkt der Tat absolut fahruntüchtig. Damit war sie aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Die Polizei misst die BAK von S eine Stunde nach dem Unfall. Es ist hier wegen der zeitlichen Nähe nicht zwingend erforderlich, lange Berechnungen der BAK zur Tatzeit durchzuführen.
Zur Erläuterung: Zur Berechnung des BAK-Wertes gibt es verschiedene Methoden. In dubio pro reo ist hier die für S günstige langsame Berechnungsmethode zu Grunde zu legen. Danach setzt nach Trinkende eine zweistündige Resorptionsphase ein, in der sich die BAK nicht verringert.35 Diese Phase war bei der Blutentnahme noch nicht abgeschlossen, es waren erst 1,5 h seit Trinkende vergangen. Zum Tatzeitpunkt hatte S daher in dubio pro reo eine BAK von 1,35 ‰.
bb) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr
Weiter müsste eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Von der konkreten Gefahr ist immer auch ein bereits verwirklichter Schaden umfasst. Hier kommen mehrere Gefährdungsobjekte in Betracht.
Zunächst könnte die Gesundheit der M konkret gefährdet worden sein. Hier kam es tatsächlich zu einem Unfall. Bei diesem erlitt M eine Gehirnerschütterung. Dies stellt einen tatsächlichen Schaden dar. Damit liegt eine konkrete Gefährdung vor. Fraglich ist aber, ob M vom Schutzbereich des § 315c StGB umfasst ist. Dies ist jedenfalls dann strittig, wenn M hier Tatbeteiligte ist.36 Allerdings schläft M, als S losfährt und weiß nichts von der Fahrt. Sie ist auch dagegen, dass jemand anders mit ihrem Auto fährt. Sie will daher nicht, dass S fährt. Folglich war sie weder Täterin noch Teilnehmerin der Tat. M ist keine Tatbeteiligte und somit nach allen Meinungen vom Schutzbereich umfasst. Aus den gleichen Gründen liegt auch keine (nicht mal nur mutmaßliche) einverständliche Fremdgefährdung der M gegenüber S vor. Es spricht also nichts gegen eine Schutzwürdigkeit der M. Hinweis: Der Fall ist unproblematisch. Wer sich daher kürzer fasst, macht keinen Fehler. Auch auf die einverständliche Fremdgefährdung muss nicht explizit eingegangen werden, da sie eindeutig nicht vorliegt.
Daneben könnte der Geländewagen, der M und damit einer anderen Person als S „gehört“, folglich für S fremd ist, als gefährdetes Tatobjekt in Betracht kommen. Hier müsste es zu einer bedeutenden Gefährdung für eine Sache von bedeutendem Wert gekommen sein. Die Wertgrenze dafür ist ab einem Wert von 1.500 € nach allen Ansichten überschritten. Durch den Unfall werden Reparaturkosten von 3.000 € nötig, um den Schaden am Auto zu beseitigen. Eine Sache von bedeutendem Wert liegt jedenfalls vor. Auch hier stellt sich die Frage, ob das Auto als Mittel zur Tat, gleichzeitig geschützt sein kann. Dies ist mit oben gezeigter Argumentation zu bejahen.
Hinweis: Die Frage ist inhaltlich die gleiche wie oben bei den Schweinen.37 Es wäre daher verfehlt hier lange Ausführungen zu machen oder den Streit sogar neu zu entscheiden. Es muss also beachtet werden, dass die Frage genauso beantwortet wird wie bei § 315b StGB.
Schließlich stellen auch die zu Tode gekommenen Schweine des L fremde Sachen von bedeutendem Wert dar. Hier entsteht ein Schaden von 2.000 €, dieser liegt damit auch oberhalb der Wertgrenze. Es liegt eine konkrete Gefährdung vor.
cc) Zurechnungszusammenhang
Zwischen dem Fehlverhalten im Handlungsteil und dem Gefährdungserfolg müsste ein Zurechnungszusammenhang („und dadurch“) bestanden haben.
(1) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Dazu müsste ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem Erfolg bestehen. S war wegen ihrer BAK absolut fahruntüchtig. Auch deswegen fuhr sie extra vorsichtig mit 80 km/h. Durch das plötzliche Auftauchen der Schweine auf der Autobahn war es ihr unmöglich, diesen auszuweichen. Die verletzte Pflicht der S lag darin, betrunken und fahruntüchtig Auto zu fahren. Allerdings hätte S auch im nüchternen Zustand, also bei pflichtgemäßem Alternativverhalten, den Schweinen nicht ausweichen können, sodass der Erfolg dennoch eingetreten wäre. Es fehlt mithin an einem vorwerfbaren Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
(2) Zwischenergebnis
Der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlungs- und Gefährdungsteil fehlt.
b) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt, sodass die Tatbestandsmäßigkeit nicht gegeben ist.
2. Ergebnis
S hat sich nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit der S gem. § 316 Abs. 1 StGB
S könnte sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie mit dem Auto der M gefahren ist und nach dem Unfall eine BAK von 1,35 ‰ gemessen wurde.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Wie oben aufgezeigt, führte S ein Fahrzeug im Straßenverkehr, obwohl sie außer Stande war, es sicher zu führen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
S müsste vorsätzlich gehandelt haben. S war sich ihrer eigenen Alkoholisierung bewusst und merkte außerdem, dass sie nicht mehr sicher fahren kann. Deshalb fuhr sie auf der Autobahn extra vorsichtig mit 80 km/h. Sie entschied sich also trotz Alkoholisierung bewusst dazu, ins Auto zu steigen und loszufahren. Sie wusste also, dass sie alkoholisiert und außer Stande war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dennoch wollte sie M nach Hause fahren, damit diese ihren Rausch nicht bei der S ausschläft. Dabei nahm sie billigend in Kauf, fahruntüchtig das Auto zu führen. Folglich handelte S vorsätzlich. Somit liegt der subjektive Tatbestand vor.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Somit handelte S auch rechtswidrig.
3. Schuld
Es sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich, also handelte S auch schuldhaft.
Hinweis: Angesichts der Alkoholisierung kann man an eine verminderte Schuldfähigkeit denken. Die Grenze zur verminderten Schuldunfähigkeit liegt bei 2,0 ‰. Eine Rückrechnung, die besonders hohe Werte hervorrufen soll, geht davon aus, dass pro Stunde 0,2 ‰ abgebaut werden und zusätzlich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag hinzuzurechnen sind.38 Da nur eine Stunde seit dem Unfall vergangen ist, wäre der entsprechende Wert hier bei 1,75 ‰ und damit weit unterhalb der Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung das bloße Erreichen des Grenzwertes heute ohnehin nur als Indiz wertet, die verminderte Schuldfähigkeit muss sich dann aus weiteren Umständen ergeben. Regelmäßig wird hierüber ein rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen sein. Anhaltspukte, die auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit der S hindeuten, sind aber nicht ersichtlich. Deshalb musste dieser Punkt auch gar nicht thematisiert werden.
4. Ergebnis
kehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), vgl. oben. S hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 S hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht.
Abs. 1 StGB und wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gem. § 248b Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten
III. Strafbarkeit der S gem. § 248b Abs. 1 StGB
stehen in Tateinheit (§ 52 StGB).
S könnte sich wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gem. § 248b Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie mit dem Auto der M ohne deren Erlaubnis losfuhr.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
S könnte ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen haben. S ist mit dem Auto der M, ein Kraftfahrzeug nach § 248b Abs. 4 StGB, gefahren. Sie hat das Auto als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt und es somit in Gebrauch genommen. M ist Eigentümerin des Autos und somit Berechtigte. Sie will, dass niemand mit dem Auto fährt. Folglich gebraucht die S das Auto gegen den Willen des Berechtigten. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
S müsste vorsätzlich gehandelt haben. S wollte das Auto von M nutzen, um diese damit nach Hause zu fahren. Ihr war bewusst, dass M niemandem mit dem Auto fahren lassen wollte. Dennoch entschied sie sich dafür. S handelte somit vorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist gegeben.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich. Somit handelte S rechtswidrig und schuldhaft.
3. Strafantrag, § 248b Abs. 3 StGB
Der nach § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
4. Ergebnis
S hat sich wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gem. § 248b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
IV. Ergebnis
S hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB und wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gem. § 248b Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen in Tateinheit (§ 52 StGB).
Gesamtergebnis
U hat sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
Zur Vertiefung
LL.M.oec/Schwarz/Werres, ZJS 2021, S. 1517.