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Fortgeschrittenenklausur: Der Schnee-Fall

ZJS 2019, S. 1331

§ 229 StGB§ 13 StGB§ 1601 BGB§ 308 BGB§ 242 BGB

Sachverhalt

Der zu Reichtum gelangte und auf der spanischen Insel Mallorca wohnhafte Rentner V ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit zehn vermieteten Wohnungen in der bayrischen Metropole P. Die Erdgeschosswohnung des Hauses ist an den berufstätigen Mieter M vermietet.

In der formularmäßigen Hausordnung, auf die im Mietvertrag zwischen V und M ausdrücklich hingewiesen und die M bei Vertragsschluss vorgelegt wurde, wird die Schneeräumpflicht für die gesamten Verkehrsflächen des Grundstücks allein auf M übertragen. M ist in der Vergangenheit seiner Schneeräumpflicht jedoch nicht nachgekommen, was V allerdings mangels Kontrolle nicht aufgefallen ist.

Als es während einer Urlaubsreise des M zu starkem Schneefall kommt, rutscht der 16-jährige K beim Einwurf eines Briefs auf dem schneebedeckten und dadurch eisglatten Zugangsweg aus und bricht sich einen Arm. Die Heilbehandlungskosten i.H.v. 5.000 € werden von den Eltern E übernommen.

K verlangt von V Ersatz der Behandlungskosten. V verweigert die Zahlung, schließlich sei M die Pflicht zur Schneeräumung übertragen worden. Von Mallorca aus könne er sich selbst hierum nicht kümmern. Jedenfalls müsse sich K anrechnen lassen, dass die Kosten von den Eltern des K getragen wurden und K – was zutreffend ist – Schuhe mit glatter Sohle trug.

Fallfrage 1

Welche Ansprüche hat K gegen M und V?

Sachverhaltsfortsetzung

Nachdem V die Behandlungskosten schließlich doch an K gezahlt hat, verlangt V deren Ersatz von M, da M nach der Hausordnung für die Schneeräumung verantwortlich gewesen sei. M entgegnet, die Verpflichtung sei unwirksam. Zum einen sei die Räumpflicht nur in der Hausordnung und nicht im Mietvertrag enthalten. Zum anderen könne es nicht sein, dass nur er alleine durch die Hausordnung zur Schneeräumung verpflichtet sei.

Fallfrage 2

Welche Ansprüche hat V gegen M?

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# Lösungsvorschlag

zu Frage 1

I. Ansprüche des K gegen M

1. § 823 Abs. 1 BGB

a) Rechtsgutverletzung

Der gebrochene Arm des K stellt einen Eingriff in dessen körperliche Integrität und damit eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit dar. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist damit gegeben.

b) Verletzungshandlung

Die Rechtsgutsverletzung muss auf einem Verhalten des Schädigers beruhen, das in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann.1 Anzuknüpfen ist vorliegend an die unterbliebene Schneeräumung. Ein solches Unterlassen steht einem positiven Tun gleich, wenn eine Rechtspflicht zur Abwendung der Gefahr gegeben ist.2 Hierbei ist fraglich, ob eine Pflicht zur Schneeräumung als Teil der Verkehrssicherungspflicht des M bestand.3

Eine Verkehrspflicht zur Schneeräumung auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen trifft grundsätzlich den Eigentümer V, da dieser den Verkehr auf dem Grundstück eröffnet hat.4 Diese Pflicht könnte jedoch wirksam auf den Mieter M delegiert worden sein.

Grundsätzlich können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge der Entlastung des Verpflichteten delegiert werden.5 Hierbei ist entscheidend, dass die Pflicht einverständlich und faktisch übernommen wird. Es muss ein Mindestmaß an Einverständnis zwischen dem ursprünglich Verpflichteten und dem Übernehmenden vorliegen. Die Übertragung muss klar und eindeutig vereinbart werden,6 wobei es auf die rechtliche Wirksamkeit der Übernahme nicht ankommt.7 Der Eintretende muss darüber hinaus faktisch die Verkehrssicherung übernehmen und der primär Verkehrssicherungspflichtige infolgedessen keine Schutzvorkehrungen vornehmen, weil er sich auf das Tätigwerden des Eintretenden verlässt.8

In Anbetracht dessen kann von der Übernahme der Räumpflicht durch Mieter M nicht ausgegangen werden. Zwar wurde M durch Hausordnung zur Schneeräumung verpflichtet, sodass von einem hinreichenden Einverständnis hinsichtlich der Übertragung der Räumpflicht ausgegangen werden kann. Allerdings ist M der Räumpflicht in der Vergangenheit tatsächlich nicht nachgekommen, sodass die Bestimmung faktisch nicht umgesetzt wurde. Ein berechtigtes Vertrauen auf die Übernahme der Räumpflicht durch M besteht damit nicht.

c) Ergebnis

Insofern wurde die Schneeräumpflicht nicht wirksam auf M delegiert. Mangels einer entsprechenden Rechtspflicht ist die unterlassene Schneeräumung einem aktiven Tun nicht gleichzustellen. Ein zurechenbares Verhalten des M ist damit nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht somit nicht.

2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229, 13 StGB

Es bedarf der Verletzung eines Schutzgesetzes. Als verletztes Gesetz im Sinne des Art. 2 EGBGB kommen §§ 229, 13 StGB in Betracht.

Der gebrochene Arm stellt eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung dar, sodass der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Die Verkehrspflicht zur Schneeräumung war jedoch nicht wirksam auf M delegiert worden, sodass eine Garantenstellung gem. § 13 StGB nicht vorliegt. Damit ist der Tatbestand des §§ 229, 13 StGB nicht erfüllt. Mangels Verletzung eines Schutzgesetzes besteht damit kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229, 13 StGB.

3. Zwischenergebnis

Es bestehen damit keine Ansprüche des K gegen M auf Ersatz der Behandlungskosten.

II. Ansprüche des K gegen V

1. § 823 Abs. 1 BGB

a) Anwendbarkeit des deutschen Rechts?

V ist in Spanien wohnhaft, sodass sich die Frage stellt, ob deutsches Recht Anwendung findet. Dies könnte sich nach der Rom-II-VO richten.

Die Verordnung findet zeitlich gem. Art. 31, 32 Rom-II-VO und räumlich gem. Art. 1 Abs. 4 Rom-II-VO i.V.m. den Erwägungsgründen 39, 40 ROM-II-VO Anwendung. Es liegt ein außervertragliches Schuldverhältnis in Gestalt einer unerlaubten Handlung vor, sodass der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 lit. a Rom-II-VO eröffnet ist.

Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 1 Rom-II-VO liegt nicht vor. Somit bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Die Rechtsgutsverletzung ist in Deutschland eingetreten, sodass hiernach deutsches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO nicht einschlägig. Ebenfalls bestehen für die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO keine Anhaltspunkte.

b) Rechtsgutsverletzung

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegt eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit des K vor, sodass eine Rechtsgutsverletzung gegeben ist.

c) Verletzungshandlung

Es bedarf eines haftungsrelevanten Verhaltens des V. Das Unterlassen der Schneeräumung durch V ist nur dann einem aktiven Tun gleichzusetzen, wenn eine Rechtspflicht des V zur Schneeräumung bestand.

Als Eigentümer hat V durch die Eröffnung der öffentlichen Grundstücksflächen für den Verkehr eine Gefahrenquelle geschaffen, wodurch V zur Verkehrssicherung und damit zur Entfernung des Schnees auf den Verkehrsflächen des Grundstücks verpflichtet war.9 V könnte seine Räumpflicht jedoch auf M delegiert haben, mit der Folge, dass sich seine Räumpflicht auf die Pflicht zur ordentlichen Auswahl und Überwachung verkürzten.10 Eine wirksame Übertragung der Räumpflicht liegt jedoch nicht vor.11 Es bestand damit eine Verkehrspflicht des V, die öffentlichen Verkehrsflächen des Grundstücks von Schnee freizuhalten, sodass Dritte das Grundstück ohne Gefahr betreten können.

Sein Unterlassen ist daher einem haftungsrelevanten aktiven Tun gleichzustellen.

d) Kausalität und Zurechnung

Das Unterlassen der Schneeräumung war kausal für die Rechtspflichtverletzung. Ebenso lag die Verletzung durch einen Sturz auf einer verschneiten und vereisten Verkehrsfläche nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit und war vom Schutzzweck der Norm umfasst.

e) Rechtswidrigkeit

V müsste rechtswidrig gehandelt haben. Während bei unmittelbaren Rechtsgutsverletzungen die Rechtswidrigkeit durch die Verletzung indiziert wird, bedarf dies bei Verletzungen durch Unterlassen der Feststellung eines Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht.12 V war als Eigentümer des Grundstücks zur Schneeräumung auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen verpflichtet, sodass diese ohne erhebliche Gefährdung betretbar sind.13 Indem V den Schnee nicht entfernt hat, hat er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen und handelte damit rechtswidrig.

f) Verschulden

Im Hinblick auf das für § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verschulden könnte V hinsichtlich des Verstoßes gegen seine Räumpflicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt haben. Zwar ging V davon aus, die Räumpflicht wirksam auf M delegiert zu haben und somit selbst nicht zur Räumung verpflichtet zu sein. Im Hinblick auf die hierfür geltenden strengen Maßstäbe hätte V sich hinsichtlich der Befreiung von der Räumpflicht jedoch anwaltlich beraten lassen müssen. Er handelte damit hinsichtlich der unterlassenen Schneeräumung fahrlässig.

g) Schaden

Es bedarf eines ersatzfähigen Schadens. Die Heilbehandlungskosten i.H.v. 5.000 € beruhen auf der Verletzung einer Person und sind daher gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig.

aa) Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Die Zahlung der Heilbehandlungskosten durch die Eltern E könnte jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein. So sind unter bestimmten Voraussetzungen solche Vorteile anzurechnen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen.14 Hierbei sind nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit Sinn und Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Entscheidend ist, ob die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet.15

Die Zahlung der Heilbehandlungskosten durch die Eltern E war kausal durch das schadensbegründende Ereignis bedingt. Die Anrechnung würde V jedoch unbillig entlasten. Dies geht aus dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB hervor, wonach auch Leistungen der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB nicht bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen sind.16 Insofern ist die Zahlung der Behandlungskosten durch die Eltern nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

bb) Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB

Möglicherweise ist jedoch die Anspruchshöhe aufgrund eines Mitverschuldens des K gem. § 254 Abs. 1 BGB zu mindern. K trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.17 K müsste die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben.18 Fraglich ist, ob aufgrund des Alters von 16 Jahren die erforderliche Zurechnungsfähigkeit gegeben ist. Insofern ist § 828 Abs. 3 BGB analog anzuwenden. 19 Da K über hinreichendes Vermögen zur Einsicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verfügte, ist die Zurechnungsfähigkeit gegeben. Das Tragen von Schuhen mit glatter Sohle bei starkem Schneefall war für den Sturz und die Verletzung seiner Gesundheit mitursächlich. Es ist anzunehmen, dass der Sturz bei Tragen von kräftigen Schuhen mit ausreichendem Profil vermieden worden wäre. Da die glatte Sohle insofern zu einer deutlich erhöhten Rutschgefahr führt, hat K die Rechtsgutsverletzung maßgeblich mitverursacht. Gleichwohl wiegt die Verletzung der Räumpflicht deutlich schwerer. Insofern ist K ein entsprechendes Mitverschulden i.H.v. 25 % anzurechnen.

h) Zwischenergebnis

Mithin besteht ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 3.750 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB

Da das Unterlassen der Schneeräumung eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 StGB darstellt,20 liegt die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vor. Es besteht damit ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

3. Ergebnis

K hat damit gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten i.H.v. 3.750 € sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

III. Ergebnis zu Frage 1

Ein Anspruch des M gegen K auf Zahlung von Schadensersatz besteht nicht. M kann jedoch gegen V einen Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten i.H.v. 3.750 € aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB geltend machen.

Zur Vertiefung

Weng, ZJS 2019, S. 1331.

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