Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Strohfeuer
ZJS 2016, S. 1033
Sachverhalt
A ist Alleineigentümer eines älteren, zweigeschossigen Einfamilienhauses in Hemmenhofen. Dieses bewohnt er mit seiner Ehefrau F. Im Erdgeschoss befinden sich die Küche, das Bad, sowie ein Wohn- und ein Schlafzimmer. In dem darüber liegenden, teilausgebauten Dachgeschoss befinden sich noch ein Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer und ein Speicher. Da A kein Geld für eine dringend notwendige Modernisierung des Hauses hat, beschließt er an einem Freitagabend, es „abzufackeln“ und den Schaden seiner Brandversicherung zu melden. Mit der erwarteten Versicherungssumme will er ein neues Haus errichten. A weiht seine Frau nicht in sein Vorhaben ein, da diese ihm eine solche Tat niemals verzeihen würde. Er überredet sie vielmehr, am nächsten Tag gleich morgens nach Konstanz zum Einkaufen zu fahren. Er verspricht ihr, sie dort zum Mittagessen zu treffen. Bis dahin wolle er im Garten arbeiten. Kurz nachdem F am nächsten Morgen aufgebrochen ist, schleicht A sich auf die neben seinem Grundstück gelegene Weide des Bauern N, die von einem ca. einen Meter hohen, aus zwei gespannten Drähten bestehenden Viehzaun umschlossen ist. N lagert dort mehrere Strohballen. A ergreift einen der Strohballen und trägt ihn in den Eingangsflur seines Hauses. Dort legt er ihn auf den Fliesenboden, übergießt ihn mit Benzin und zündet ihn an. Der Strohballen brennt sofort unter starker Rauchentwicklung. A, der annimmt, dass das Feuer nun schnell auf das gesamte Haus übergreifen werde, eilt zum Bahnhof, um seiner Frau nachzureisen. Die Eingangstür lässt er offen, damit das Feuer mehr Sauerstoff bekommt.
Kurz nachdem sich A davon gemacht hat, fährt N mit seinem Traktor an dem Haus vorbei. Er ist auf dem Weg von seinem Hof zu der Weide, um die Strohballen abzuholen. Aus der Tür des Hauses des A sieht er dicken Rauch quellen. Sofort schnappt er sich den Handfeuerlöscher seines Traktors, stürmt ins Haus und bekämpft den Brand. Er befürchtet, dass sich A und F noch im Haus aufhalten und in Lebensgefahr schweben. Es gelingt N, den Strohballen zu löschen, bevor sich das Feuer auf Einrichtungsgegenstände oder Teile des Hauses ausbreiten kann.
Wegen des feuerbedingten Rußniederschlags müssen alle Erdgeschossräume saniert werden. Während der sechs Wochen dauernden Renovierungsarbeiten können diese nicht genutzt werden. Ein Brandermittler meint, dass es nur dem raschen Eingreifen des N zu verdanken sei, dass das Haus kein Feuer fing. Das Leben des N war zwar zu keinem Zeitpunkt in Gefahr, er erlitt aber erhebliche Verbrennungen an beiden Händen. Während der viermonatigen Heilungszeit kann er keine körperlichen Arbeiten verrichten und muss einen Knecht auf seinem Hof einstellen. Eine Verletzung oder auch nur eine Gefährdung von N oder anderen Menschen hatte A nicht gewollt.
Aus Angst vor Entdeckung meldet A den Schaden seiner Versicherung nicht. Um den Verdacht von sich abzulenken, sendet er einige Tage später einen anonymen Brief an den Polizeiposten Gaienhofen. Darin schreibt er, dass „drei jugendliche Rowdys mit schwarzen Bomberjacken“ einen Strohballen in das Haus getragen und dort angezündet hätten. A weiß nicht, dass bereits mehrere Nachbarn der Polizei meldeten, beobachtet zu haben, wie A zur Tatzeit einen Strohballen in sein Haus trug und dieses kurz darauf eilig verließ, als bereits dicker Rauch aus der Haustüre quoll. Die Polizei erkennt daher die Finte des A und nimmt keine Ermittlungen gegen unbekannte jugendliche Straftäter auf.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
Handlungsabschnitt 1: Das Entwenden des Strohballens I. § 242 Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Indem A den Strohballen von der Weide entwendete, könnte er sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Der entwendete Strohballen stellt eine fremde bewegliche Sache dar.
A müsste den Strohballen weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.1 Zu klären ist zunächst, ob N Gewahrsam an dem Strohballen hatte. Gewahrsam meint die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache.2 Für die Frage, ob Gewahrsam besteht, ist die Verkehrsanschauung mit ihren Wertungen entscheidend.3 Einigkeit besteht darüber, dass Gewahrsam auch im Falle einer nur vorübergehenden räumlichen Trennung fortbesteht, wenn hierdurch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht behindert wird,4 so dass N auch an den von seinem Hof entfernt auf einer Weide gelagerten Strohballen Gewahrsam hatte. Diesen müsste A gebrochen und zugleich neuen eigenen Gewahrsam begründet haben. Fremder Gewahrsam wird gebrochen und neuer Gewahrsam begründet, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser wiederum nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die neue Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen.5 Indem A den Strohballen von der Weide in sein Haus trug, entzog er ihn dem Zugriff des N ohne dessen Willen und überführte ihn in seinen eigenen Herrschaftsbereich. Er brach damit fremden Gewahrsam und begründete neuen eigenen. Eine Wegnahme liegt damit vor.
b) Subjektiver Tatbestand
A handelte sowohl vorsätzlich als auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Er entwendete den Strohballen, um diesen als Zündstoff zu verbrauchen. Er beabsichtigte also, diesen seinem Vermögen einzuverleiben und damit anzueignen. Hierbei billigte er es, dass N der Strohballen für immer entzogen und dieser damit enteignet wurde.6
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.
3. Strafzumessung
Zu überlegen ist, ob A ein Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der umzäunten Weide, von der er den Strohballen entwendete, um einen umschlossenen Raum handelte. Hierunter versteht man jedes künstliche Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr eines Eindringens unbefugter Personen versehen ist.7 Auch umzäunte Weiden werden hierzu gezählt.8 Berücksichtigt man aber, dass das in dem erhöhten Strafmaß des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zum Ausdruck kommende Unrecht gerade in der Beseitigung eines der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisses besteht, kann dies nur dann gelten, wenn ein Weidezaun nicht nur ein Entlaufen von Vieh, sondern auch ein Betreten von Unbefugten verhindern soll.9 Unter Berücksichtigung der Angaben im Sachverhalt kann dem Zaun ein solcher Zweck nicht beigemessen werden. § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB greift damit nicht. Da der Strohballen keinesfalls mehr als 25,00 € Wert ist, steht der Annahme eines besonders schweren Falls darüber hinaus auch § 243 Abs. 2 StGB entgegen.10
4. Ergebnis
A hat sich gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Wegen des geringen Werts des Strohballens bedarf es gem. § 248a StGB eines Strafantrags.11 Dieser wurde laut Bearbeitervermerk gestellt.
II. § 123 Abs. 1 StGB
Indem A die Weide des N betrat, könnte er sich auch eines Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Dann müsste es sich bei der Weide des N um ein befriedetes Besitztum handeln. Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gegen das beliebige Betreten Dritter gesichert ist.12 Da nicht anzunehmen ist, dass die Umzäunung der Weide neben dem Ausbrechen von Vieh auch das Betreten Dritter verhindern soll, hat sich A nicht nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.13
Handlungsabschnitt 2: Das Entzünden des Strohballens I. § 306 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Strohballen
Indem A den Strohballen anzündete, könnte er sich einer Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 strafbar gemacht haben. Bei dem Haus des A handelt es sich um einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden Raum und damit um ein Gebäude im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB.14 Gleichwohl kommt es als taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung durch A nicht in Frage, da es in seinem Eigentum steht und für ihn somit nicht fremd ist.
Demgegenüber ist der Strohballen für A fremd. Dieser könnte Tatobjekt sein, wenn er als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB anzusehen wäre. Darunter versteht man solche aus der Landwirtschaft stammende Rohprodukte, die noch nicht weiterverarbeitet wurden.15 Dieses Kriterium erfüllt ein Strohballen grundsätzlich. Mit Blick auf das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des schuldangemessenen Strafens ist es jedoch geboten, den Verbrechenstatbestand des § 306 Abs. 1 StGB mit seiner hohen Strafandrohung restriktiv auszulegen.
Die h.M. bezieht daher nur solche Objekte in den Schutzbereich des § 306 Abs. 1 StGB ein, die eine größere Menge verkörpern oder einen nicht unerheblichen Wert – vielfach werden hier 1.000 € genannt – haben.16 Ein geringwertiger Strohballen fiele danach nicht unter § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Die Gegenansicht betont, dass es sich bei der Brandstiftung nicht allein um ein spezielles Sachbeschädigungs-, sondern auch um ein gemeingefährliches Delikt handelt, und wendet daher § 306 Abs. 1 StGB nur an, wenn die Tat generell geeignet ist, über das Eigentum am Tatobjekt hinaus auch sonstige fremde Rechtsgüter zu verletzen.17 Danach wäre der Strohballen taugliches Tatobjekt, da dem Entzünden eines Strohballens im Innern eines Wohnhauses ein hohes generelles Gefahrenpotential innewohnt.
Dieser Lösungsweg erscheint mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG problematisch, da er zur Bestimmung der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 StGB nicht auf abstrakte Kriterien, sondern auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abstellt. Überdies würde die einfache Brandstiftung bei einer solchen Auslegung zu sehr dem konkreten Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 2 StGB angenähert.18 Eine quantitative Eingrenzung des § 306 Abs. 1 StGB erscheint daher als der bessere Ansatz. Der Strohballen ist demzufolge kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB.
II. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Indem A den Strohballen anzündete, könnte er sich aber einer schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Das Haus des A dient als räumlicher Lebensmittelpunkt von A und F und ist somit ein Gebäude im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das der Wohnung von Menschen dient.19 Unerheblich ist hierbei, dass A Alleineigentümer ist. Bei § 306a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Allgemeinheit vor unberechenbaren Brandgefahren schützen soll. Die Eigentumsverhältnisse des Tatobjekts sind nicht von Belang.20 Das Haus hat seine Wohnungseigenschaft auch nicht nachträglich durch Entwidmung verloren. Eine solche Aufhebung der Wohnungseigenschaft setzt voraus, dass alle Bewohner zumindest stillschweigend einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringen.21 Durch das Entzünden des Strohballens hat A konkludent seinen Willen zur Entwidmung ausgedrückt. Diese Willensäußerung wirkt aber nicht für seine Ehefrau F, die seinen Tatplan nicht kennt.22
Durch das Entzünden des Strohballens müsste A eine der beiden Tathandlungsmodalitäten des § 306a Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Inbrandgesetzt ist ein Tatobjekt, wenn wenigstens ein wesentlicher Teil von ihm derart vom Brand erfasst ist, dass es unabhängig vom Brandmittel selbstständig weiterbrennen kann.23 Daran fehlt es hier. Das Feuer hatte noch nicht von dem Strohballen auf Teile des Hauses übergegriffen.24
A könnte sein Haus aber „durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört“ haben.25 Unter Brandlegung ist jede Handlung zu verstehen, die auf das Verursachen eines Brandes zielt,26 und somit auch das Entzünden des Strohballens durch A. Durch diese Brandlegung müsste das Haus ganz oder teilweise zerstört worden sein. Der Begriff der Zerstörung ist an die gleichlautenden Formulierungen in § 305 StGB angelehnt. Danach wird ein Tatobjekt durch Brandlegung ganz zerstört, wenn es völlig vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ganz verliert. Ein teilweises Zerstören könnte mit Blick auf § 305 StGB demgegenüber dann angenommen werden, wenn wesentliche Teile eines Tatobjekts unbrauchbar geworden sind.27 In Anbetracht der hohen Strafandrohung der §§ 306 ff. StGB lässt der BGH jedoch nur teilweise Zerstörungen von einigem Gewicht genügen.28 Eine solche sieht er bei Gebäuden als gegeben an, wenn wesentliche Teile, die zu einem selbständigen Gebrauch bestimmt sind, vernichtet werden, ein für die Nutzung des gesamten Objekts zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder das Objekt für einzelne seiner bestimmungsgemäßen Nutzungen während eines beträchtlichen, zumindest länger als einen Tag dauernden Zeitraums unbrauchbar wird.29 Bei Mehrfamilienhäusern ist nach der Rechtsprechung des BGH hiervon dann auszugehen, wenn mindestens eine der Wohnungen des Hauses, also eine zum Wohnen bestimmte funktionell selbständige „Untereinheit“, während eines beträchtlichen Zeitraums unbewohnbar wird.30 Bei einem Einfamilienhaus wird demgegenüber schon die Unbrauchbarkeit einzelner Räume während eines solchen beträchtlichen Zeitraums als ausreichend angesehen, soweit hierdurch – gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers – die Nutzbarkeit des gesamten Hauses zu einem seiner zentralen Zwecke wie Aufenthalt, Nahrungsaufnahme oder Schlafen aufgehoben oder unzumutbar beeinträchtigt wird.31 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann zwar keine vollständige Zerstörung des Hauses durch A, wohl aber eine Teilzerstörung von einigem Gewicht angenommen werden. Aufgrund der Verrußung können während der sechswöchigen Renovierungsarbeiten die Küche, das Bad, das Wohnzimmer und ein Schlafzimmer nicht genutzt werden, so dass das gesamte Haus während dieses Zeitraums vernünftigerweise weder zur Nahrungsaufnahme noch zum Aufenthalt und damit letztlich nicht als Wohnung zur Verfügung steht.
b) Subjektiver Tatbestand
A handelte vorsätzlich. Zwar wollte er das Haus insgesamt in Brand setzen und nicht lediglich teilweise zerstören. Ein solcher Irrtum über die Art und Weise der Auswirkung der Tathandlung auf das Tatobjekt ist aber unbeachtlich. Er stellt nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die den Vorsatz nicht berührt.32
2. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
III. § 306a Abs. 2 StGB
A könnte sich auch einer schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt,33 bei der die Gemeingefährlichkeit der Tathandlung im Vordergrund steht. Daher verweist § 306a Abs. 2 StGB nach h.M. nur auf die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 StGB, nicht aber auf das Merkmal „fremd“.34 Auf die Eigentumslage des Tatobjekts kommt es damit nicht an. A könnte daher auch durch die Brandlegung an seinem eigenen Haus den Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB verwirklicht haben, wenn er hierdurch vorsätzlich einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hätte. Beim Löschen des Brandes erlitt N erhebliche Verbrennungen an seinen Händen. Als Durchgangsstadium zu dieser Schädigung war er auch einer entsprechenden konkreten Gefahr ausgesetzt. Ob A die Verletzungen des N zugerechnet werden können, bedarf an dieser Stelle jedoch noch keiner Klärung, da eine Strafbarkeit des A nach § 306a Abs. 2 StGB jedenfalls am fehlenden Vorsatz scheitert. A wollte weder einen anderen verletzen, noch gefährden.
IV. § 306b Abs. 1 StGB
A könnte sich aber einer besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Tatbestand des Grunddelikts
A verwirklichte den Tatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB (siehe oben).
b) Kausale Herbeiführung einer schweren Folge
Bei § 306b Abs. 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.35 Taterschwerend müsste A als Folge seiner Brandlegung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht haben. Bei der Brandverletzung des N könnte es sich um eine Gesundheitsschädigung handeln. Unter dem Begriff der schweren Gesundheitsschädigung, der sich in zahlreichen Vorschriften des StGB wiederfindet,36 sind nicht nur schwere Körperverletzungen im Sinn des § 226 StGB zu verstehen, sondern auch vergleichbar einschneidende und nachhaltige Beeinträchtigungen der Gesundheit wie langwierige und ernsthafte Krankheiten oder erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft für längere Zeit.37 Der Sachverhalt lässt offen, ob die von N erlittenen Verbrennungen dauerhaft entstellend im Sinne einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB wirken. Bei seinen Verbrennungen handelt es sich aber jedenfalls um eine nur langsam heilende, tiefgreifende Beeinträchtigung der Gesundheit, die eine viermonatige und damit langandauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt. Sie stellen also eine schwere Gesundheitsschädigung dar.
c) Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge
Nach § 18 StGB müsste A hinsichtlich der Verbrennungen des N wenigstens fahrlässig gehandelt haben. Er müsste in Bezug auf diese schwere Folge also zumindest objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Ferner müsste deren Verursachung objektiv vorhersehbar gewesen sein.38 Beides ist vorliegend der Fall. Allein dadurch, dass A den Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, handelte er pflichtwidrig.39 Dass sich Dritte beim Löschen des von A gelegten Brandes schwer verletzen, lag auch bei weitem nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, dass dies nicht mehr objektiv vorhersehbar gewesen wäre.40
d) Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
In der schweren Gesundheitsschädigung des N müsste sich schließlich eine in der Brandlegung des A typischerweise angelegte Gefahr realisiert haben.41 Dies ist hier problematisch, da N das Haus aus eigenem Anlass und in voller Kenntnis des Brandes und seiner Gefahren betrat, um zu helfen.
Die ganz h.M. greift zur Klärung der Frage, wann in solchen so genannten „Retterfällen“ ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang gegeben ist, auf allgemeine Zurechnungsgrundsätze zurück und verneint diesen bei Vorliegen einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung oder -schädigung des Retters. Uneinigkeit besteht allerdings darüber, wann ein Retter sich freiverantwortlich in Gefahr begibt.
Die Rspr. und mit ihr ein Teil der Literatur gehen von einer umfassenden Verantwortung des Brandstifters aus. Verneint wird ein Zurechnungszusammenhang nur dann, wenn der Retter kein einsichtiges Motiv für die Vornahme von Rettungshandlungen hat, was nach dieser Ansicht lediglich bei von vornherein sinnlosen oder mit unverhältnismäßig hohen Risiken verbundenen Rettungsversuchen der Fall ist.43 Der Wille des N, mit der Löschaktion A und F zu retten, stellt ein einsichtiges Motiv zum Einschreiten dar, so dass N nach dieser Ansicht nicht freiverantwortlich gehandelt hat.
Im Ergebnis ähnlich wird zur Bestimmung der Freiverantwortlichkeit teilweise auf die Kriterien abgestellt, die im Falle einer Fremdschädigung für die Freiwilligkeit einer rechtfertigenden Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung gelten, und Freiverantwortlichkeit immer dann verneint, wenn sich ein Retter gefährdet, weil er sich ethisch zu nicht grob unvernünftigen Rettungsmaßnahmen gehalten sieht.44 Das beherzte Vorgehen des N unter Verwendung des von ihm mitgeführten Feuerlöschers kann nicht als grob unvernünftig angesehen werden, so dass er auch nach dieser Ansicht nicht freiverantwortlich handelte.
Andere wiederum unterscheiden danach, ob Rechtspflichten zum Einschreiten aus § 323c StGB, aus einer Garantenstellung gem. § 13 StGB oder aus außerstrafrechtlichen Berufspflichten greifen. Beim Bestehen solcher Pflichten liegt nach dieser Ansicht keine Freiverantwortlichkeit vor, da dann kein autonomer Entscheidungsspielraum besteht. Fehlen solche Pflichten hingegen – insbesondere weil Hilfsmaßnahmen aufgrund drohender Eigengefährdung nicht zumutbar sind – lehnen die Vertreter dieser Ansicht in Anlehnung an die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands Freiverantwortlichkeit nur bei Maßnahmen zur Rettung von besonders nahestehenden Personen ab.46 Nach dieser Ansicht hat N nicht freiverantwortlich gehandelt. Zum einen war es ihm als nicht berufsmäßigem Helfer nicht zuzumuten, das Haus zum Löschen des Feuers zu betreten und sich so in große Gefahr zu begeben. Zum anderen stand er A und F nicht nahe, so dass er sich auch nicht in einer § 35 Abs. 1 StGB vergleichbaren Konfliktsituation befand. Diese Ansicht überzeugt nicht. Ein so enges Verständnis des Kriteriums der Freiverantwortlichkeit trägt dem Gesichtspunkt des Opferschutzes nicht genügend Rechnung. Retter, die – sozial durchaus erwünscht – helfen, obwohl ihnen ein Einschreiten wegen drohender Eigengefahren nicht zuzumuten ist, wären andernfalls strafrechtlich nicht ausreichend geschützt.47 Mit den übrigen Ansichten sollte damit eine freiverantwortliche Selbstschädigung des N und damit ein Gefahrverwirklichungszusammenhang bejaht werden.48
2. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis
A handelte rechtswidrig. Neben den allgemeinen Schuldmerkmalen müsste er hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung des A überdies mit Fahrlässigkeitsschuld gehandelt haben, d.h. diese müsste für ihn subjektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Angesichts seiner vorsätzlichen Brandlegung ist dies ohne weiteres zu bejahen. A hat sich damit auch der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V. § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB
Bejaht man einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Brandlegung des A und den Verbrennungen des N bzw. der diesen entsprechend vorgelagerten Verletzungsgefahr, ist auch von einer Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Brandstiftung in der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination des § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB auszugehen.
VI. § 229 StGB
Dementsprechend hat A sich auch einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB zu Lasten des N strafbar gemacht. Ein gem. § 230 Abs. 1 StGB erforderlicher Strafantrag wurde gestellt.
VII. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 22, 23 StGB
Eine Strafbarkeit des A wegen eines versuchten (Dreiecks-) Betruges zu Lasten seiner Brandversicherung liegt nicht vor. Zwar hatte A einen entsprechenden Tatentschluss. Er sah aber von einer Schadensmeldung ab. Mangels Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Versicherungsmitarbeiters fehlt es damit am unmittelbaren Ansetzen gem. § 22 StGB.49
VIII. § 265 Abs. 1 StGB
1. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
A hat sein gegen Brandschäden versichertes Haus durch die Brandlegung beschädigt und in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt, um Versicherungsleistungen zu erhalten und somit den Tatbestand des § 265 Abs. 1 StGB vollendet. Hierbei handelte er rechtswidrig und schuldhaft.
2. Tätige Reue
Letztendlich hat A aber entgegen seines ursprünglichen Plans davon abgesehen, den Brandschaden seiner Versicherung zu melden, und diese wurde nicht geschädigt. Man könnte insofern überlegen, ob A nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue Straffreiheit erlangen könnte. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des StGB mit dem 6. StrRG 1998 bei § 265 StGB jedoch bewusst von einer solchen Regelung abgesehen, so dass es an einer planwidrigen Regelungslücke und damit an der Möglichkeit fehlt, die Vorschriften zur tätigen Reue entsprechend anzuwenden.51 Aber auch wenn man ungeachtet dessen eine Analogie zulässt,52 kann dies nur in solchen Fällen gelten, in denen der Täter nach Vollendung des § 265 Abs. 1 StGB eine Schädigung der Versicherung durch aktives Tun verhindert. Ließe man demgegenüber schon allein das Absehen von einer Schadensanzeige genügen, so liefe § 265 StGB weitgehend leer. Bis zur Schadensmeldung könnte sich der Täter dann stets darauf berufen, seinen Plan, Versicherungsleistungen zu erschleichen, aufgegeben zu haben. Nach erfolgter Schadensmeldung ist das Stadium des versuchten Betrugs ohnehin erreicht und § 265 StGB wird im Wege der formellen Subsidiarität verdrängt.53 Danach konnte A durch das Unterlassen der Schadensmeldung keine Straffreiheit erlangen.
3. Ergebnis
Demzufolge hat sich A nach § 265 Abs. 1 StGB wegen Versicherungsmissbrauchs strafbar gemacht.
IX. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
Indem A den Strohballen anzündete, könnte er sich zudem einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben.54
1. Tatbestand des Grunddelikts
A verwirklichte den Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB (siehe oben).
2. Ermöglichungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
A legte den Brand, um einen Versicherungsbetrug vorzubereiten. Er könnte daher in der Absicht gehandelt haben, eine „andere Straftat“ zu ermöglichen. Anerkannt ist, dass der sich in der Brandstiftung eines Hauses erschöpfende Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB keine andere Straftat darstellt, da seine Tathandlung mit der Brandstiftungshandlung zusammenfällt.55 Umstritten ist aber, ob ein Versicherungsbetrug im Sinne des §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 5 StGB eine andere Straftat in diesem Sinne darstellt.
Wegen seiner ganz außerordentlichen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren wird § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Literatur vielfach restriktiv ausgelegt. Der Täter müsse nach seinen Vorstellungen die Brandsituation mit ihren Gemeingefahren wie z.B. starke Rauchentwicklung oder Massenpanik im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer weiteren Straftat ausnutzen.56 Bei einem Versicherungsbetrug spielt die besondere Gemeingefährlichkeit eines Brandes keine Rolle, so dass er nach dieser Ansicht nicht als andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB in Betracht käme.
Dieser Forderung tritt der BGH mit Zustimmung des BVerfG und eines anderen Teils der Literatur entgegen. Unter Berufung auf den Wortlaut der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte setzt § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nach dieser Ansicht kein Ausnutzen einer Gemeingefährlichkeit voraus. Schon die rücksichtslose Bereitschaft des Täters, eine Brandstiftung funktional mit der Erreichung weiterer krimineller Ziele zu verknüpfen, begründet danach eine gesteigerte Verwerflichkeit der Tat, die das erhöhte Strafmaß dieser Qualifikation rechtfertigt.57 Folgt man dieser Ansicht, wäre die Bestrebung des A, seine Versicherung zu betrügen, als Motiv für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ausreichend.
Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und das Gebot schuldangemessenen Strafens erscheint es vorzugswürdig, den einer Brandstiftungen sehr häufig zu Grunde liegenden Versicherungsbetrug vom Anwendungsbereich des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auszunehmen und das exorbitante Strafmaß des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht nur – wie vom BVerfG angedacht – in besonders gelagerten Ausnahmefällen gem. der sog. „Rechtsfolgenlösung“ schuldangemessen abzusenken. Der offene Wortlaut der Qualifikation lässt Raum für eine solche Auslegung. Auch die vom BGH bemühte Entstehungsgeschichte der Norm steht bei näherer Betrachtung einer Restriktion nicht zwingend entgegen. Zwar knüpfte der im Zuge des 6. StrRG 1998 geänderte § 307 Nr. 2 StGB a.F. noch an einen abschließenden Katalog von Straftaten an, zu denen der Versicherungsbetrug nicht gehörte. Dafür aber, dass der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung dementsprechend das besondere Unrecht des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB bereits beim Hinzutreten einer betrügerischen Absicht verwirklicht sehen wollte und in diesen Fällen eine Verfünffachung der Mindeststrafe des § 306a StGB für angemessen erachtete, fehlen jedoch greifbare Anhaltspunkte in den Gesetzgebungsmaterialien.59 Die ebenfalls im Rahmen des 6. StrRG erfolgte Absenkung des Strafrahmens der §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 5, 265 StGB gegenüber dem abgelösten Verbrechenstatbestand des § 265 StGB a.F. legt es vielmehr nahe, dass der Gesetzgeber solche Betrugskonstellationen gerade nicht härter sanktionieren wollte.60 Ein geplanter Versicherungsbetrug sollte daher den Anwendungsbereich des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht eröffnen.
3. Ergebnis
Eine Strafbarkeit des A nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet danach aus.
Handlungsabschnitt 3: Der Brief
I. § 164 Abs. 1 StGB
A könnte sich durch das Versenden des anonymen Briefs an die Polizei wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dann müsste er einen „anderen“ verdächtigt haben. Der Tatbestand des § 164 StGB schützt nicht nur die inländische Strafrechtspflege, sondern auch den Einzelnen vor einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Inanspruchnahme.61 Eine tatbestandsmäßige Verdächtigung kann daher nur dann angenommen werden, wenn ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein gegen diese bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.62 Bestimmt ist eine andere Person zwar nicht nur dann, wenn sie namentlich bezeichnet wird. Erforderlich ist aber zumindest, dass sie identifizierbar gemacht wird.63 Die Verdächtigung nicht individualisierbarer „jugendlicher Rowdys mit schwarzen Bomberjacken“ erfüllt daher den Tatbestand des § 164 StGB nicht.
II. §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB
Ebenso wenig hat sich A durch das Versenden des Briefes einer versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht. A handelte nicht zu Gunsten eines anderen. Er wollte nur seine eigene Vortat verschleiern. Eine solche Selbstbegünstigung wird nicht von § 258 StGB erfasst.64
III. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB
Indem A in seinem an den Polizeiposten Gaienhofen, also einer nach § 158 Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle, gerichteten Brief Unbekannte der Straftaten im Zusammenhang mit dem Brand in seinem Haus bezichtigte, könnte er sich aber wegen des Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Dann müsste A mit dem Brief über den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) an einer tatsächlich begangenen, rechtswidrigen Tat zu täuschen gesucht haben.
Der Annahme einer Täuschungshandlung könnte entgegenstehen, dass A die Straftaten Unbekannten anlastete. Hält man sich das Schutzgut des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB vor Augen, das darin besteht, den Ermittlungsbehörden unnötigen Aufwand und somit eine sinnlose Vergeudung ihrer Ressourcen zu ersparen sowie sie vor unberechtigter Inanspruchnahme zu bewahren,66 kann es anders als bei § 164 StGB nicht darauf ankommen, dass die Person, auf die der Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gelenkt wird, auch identifizierbar ist. Vielmehr ist auch die Bezichtigung eines Unbekannten tatbestandsmäßig, wenn im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat nicht nur allgemein auf den „großen Unbekannten“ verwiesen wird, sondern konkrete Tatumstände geschildert werden, die die Ermittlungsorgane auf eine falsche Spur locken und zu grundlosen Ermittlungsmaßnahmen veranlassen können.67 Indem A Angaben zu Alter und Bekleidung der von ihm bezeichneten unbekannten Täter machte, schilderte er konkrete Umstände, die geeignet waren, die Ermittlungen der Polizei in Richtung einer tatsächlich nicht beteiligten Tätergruppe zu lenken. A täuschte dementsprechend über den Beteiligten an einer Straftat. Unerheblich ist hierbei, dass die Polizei den Angaben des A keinen Glauben schenkte. Bei § 145d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Wie schon der Wortlaut („zu täuschen sucht“) deutlich macht, ist es nicht erforderlich, dass eine Täuschung erfolgreich ist und unnötige Ermittlungsmaßnahmen bedingt.68
Der Strafbarkeit des A könnte aber letztlich entgegenstehen, dass er mit dem Brief lediglich den Verdacht von sich ablenken, also nur sich selbst begünstigen wollte. Teilweise wird die Täuschung eines Vortatbeteiligten als straflos angesehen, wenn sie allein der Selbstbegünstigung dient.69 Mit Blick auf den Normzweck des § 145d StGB muss diese Vorschrift jedoch auch greifen, wenn ein Vortatbeteiligter die Strafverfolgungsorgane zum Selbstschutz irreführt.70 Anders als in § 258 Abs. 1, Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber gerade davon abgesehen, für § 145d StGB ein Selbstbegünstigungsprivileg zu regeln.71 Wie § 145d Abs. 3 StGB zeigt, hält er eine selbstbegünstigende Täuschung nicht für strafmildernd oder -befreiend, sondern sogar für grundsätzlich unrechtserschwerend.
b) Subjektiver Tatbestand
A wusste, dass die Angaben über die Tatbeteiligten nicht stimmen, er täuschte damit wider besseres Wissens. Auch handelte er hinsichtlich der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich damit des Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Konkurrenzen und Gesamtergebnis
A hat sich damit in Tateinheit, § 52 StGB, gem. den §§ 306b Abs. 1, 265 StGB und in Tatmehrheit, § 53 StGB, hierzu gem. § 242 Abs. 1 StGB sowie gem. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit nach den §§ 306a Abs. 1, 306d Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 229 StGB tritt hinter der Strafbarkeit nach § 306b Abs. 1 im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
Zur Vertiefung
Schumann, ZJS 2016, S. 1033.