Schwerpunkt · ~300 Min.
Lady Macbeth
ZJS 2015, S. 943
Sachverhalt
Teil 1
Macbeth (M) hatte einige Würdenträger zu sich auf seine Burg eingeladen. Nachts schlich er sich ins Gästezimmer, in dem König Duncan (D) schlief, und stach ihm in Tötungsabsicht mit einem Dolch in den Oberkörper. M hielt den D daraufhin für tot und verließ das Zimmer.
Zu dieser Tat hatte ihn seine Frau, Lady Macbeth (L), überredet, wobei sie allerdings nicht erkannt hatte, dass M seit einigen Wochen an einer schweren Psychose litt und deshalb seines Urteils und seiner Handlungen nicht mächtig war.
Nachdem M das Gästezimmer verlassen hatte, berichtete er der L, die Tat sei vollbracht. L wollte dies selbst sehen und ging ins Gästezimmer. Dort stellte sie zutreffend fest, dass D zwar lebensgefährlich verwundet war, aber noch lebte. Nun bekam sie Angst, dass D, falls er überlebte, sie und ihren Mann verdächtigen könnte. Sie zog in Betracht, den D auf der Stelle zu erwürgen, brachte dies aus Abscheu vor dem blutbesudelten Körper aber nicht über sich.
Stattdessen verfiel sie auf einen anderen Ausweg: Sie forderte den M auf, sich schlafen zu legen, wartete ca. eine halbe Stunde (damit M nicht mit der Tat in Verbindung gebracht würde), weckte sodann die anderen Gäste mit der Sturmglocke und berichtete, sie habe bei ihrem nächtlichen Routinerundgang den D röcheln gehört. Ein Arzt, den einer der Gäste rasch herbeirief, konnte D’s Leben trotz minimaler Chancen gerade noch retten. Bei alledem hatte L erkannt, dass die Überlebenschancen des D ohnehin gering und durch die halbstündige Verzögerung der ärztlichen Hilfe noch weiter gesunken waren.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von M und L nach § 212 StGB.
Teil 2
L überredete ihre Schwester S, den Auftragskiller A durch Inaussichtstellung einer Belohnung dazu zu veranlassen, den Banquo (B) zu töten. Bevor S jedoch den A kontaktieren konnte, bat die mittlerweile reuige L sie, nun doch von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, was S dann auch tat.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der L. Lassen Sie § 211 StGB dabei außer Betracht.
Bearbeitungshinweis
Die Bearbeitung des Teil 1 geht mit 75 %, die des Teil 2 mit 25 % in die Gesamtbewertung ein. Allerdings ist eine Bearbeitung, die den Teil 2 unberücksichtigt lässt, wegen Unvollständigkeit mit maximal 9 Punkten zu bewerten.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
A. Teil 1
I. Strafbarkeit des M nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
M könnte sich, indem er dem D mit einem Dolch in den Oberkörper stach, nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Vorprüfung
Die Tat blieb, da der Tatbestandserfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des D, ausblieb, unvollendet. Der Versuch ist nach §§ 212 Abs. 1 a.E., 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB strafbar.
2. Tatentschluss
M müsste zur Tat entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands gehabt haben.1 M stach in Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) zu, war also zur Tötung eines anderen Menschen entschlossen.
3. Unmittelbares Ansetzen
M müsste unmittelbar angesetzt haben. Er überschritt, indem er dem D mit dem Dolch in den Oberkörper stach, subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ und vollzog objektiv eine Handlung, die nach seiner Vorstellung das Rechtsgut Leben des Opfers stark gefährdete, nämlich den Erfolg unmittelbar und ohne weitere Zwischenschritte herbeiführen sollte;2 M setzte also unmittelbar zur Tat an.
4. Rechtswidrigkeit
M handelte rechtswidrig.
5. Schuld
M müsste schuldhaft gehandelt haben, was wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 Var. 1 StGB entfallen könnte. M litt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne dieser Norm und war daher im Tatzeitpunkt nicht fähig, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. M war also schuldunfähig, handelte mithin nicht schuldhaft.
6. Ergebnis
M hat sich nicht nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit der L nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
L könnte sich nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie den M aufforderte, dem D den Dolch in den Oberkörper zu stechen.
1. Vorprüfung
Die Tat blieb mangels Tod eines Menschen unvollendet, der versuchte Totschlag ist strafbar.
2. Tatentschluss
L müsste zur Tat entschlossen gewesen sein, nämlich zunächst gewollt haben, dass M einen Totschlag verwirklichte. Sie wollte, dass er den D durch einen Dolchstich kausal tötete, hatte insoweit also Vorsatz.
Sie müsste des Weiteren auch die Zurechnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB von ihrem Vorsatz umfasst haben. Hinsichtlich des Aufforderns des M, als eigenen kausalen Tatbeitrag, handelte L vorsätzlich. Sie müsste aber auch das Strafbarkeitsdefizit des M (als Basis ihrer Tatherrschaft und weitere objektive Zurechnungsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)3 erkannt haben, was entfällt, weil sie hinsichtlich der schuldausschließenden Psychose des M einem Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB unterlag. L handelte also nicht vorsätzlich hinsichtlich der Zurechnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
3. Ergebnis
L ist nicht nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar.
III. Strafbarkeit der L nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB
L könnte sich durch dieselbe Handlung nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben.
Hinweis: Diese §§-Folge zeigt an, dass jemand einen anderen zum Totschlag anstiftet, wobei die Haupttat nur ins Versuchsstadium gelangt. Eine versuchte Anstiftung zum Totschlag, wenn also die Haupttat noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist, wird hingegen angezeigt durch die Folge „§ 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB“.
1. Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist der versuchte Totschlag des M an D. Zu dieser Tat müsste L den M bestimmt, also bei ihm den Tatentschluss in seiner konkreten Gestalt hervorgerufen haben.4 Indem sie ihn dazu überredete, dem D einen Dolch in den Oberkörper zu stoßen, rief sie den Entschluss zur konkreten Tat hervor, so dass in der objektiv realisierten mittelbaren Täterschaft, als Minus, zugleich eine Anstiftungshandlung lag. L bestimmte den M somit zur Tat.
2. Subjektiver Tatbestand
L handelte sowohl bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des M als auch bezüglich ihres Bestimmens hierzu vorsätzlich.
Hinweis: Erforderlich ist hier – über den Vorsatz bezogen auf den Versuch als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat hinaus – Vollendungsvorsatz!
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
L handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 1 StGB
a) Anwendbarkeit der Norm
L könnte strafbefreiend zurückgetreten sein, wobei aufgrund der hier gegebenen Beteiligung mehrerer Personen (M und L) § 24 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Allerdings wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 S. 1 StGB der zurücktretende Täter lediglich nicht wegen Versuchs bestraft. L vollendete indes ihre Anstiftung, so dass eine Strafbefreiung nur im Wege der – täterbegünstigenden – Analoganwendung der Vorschrift möglich ist. Entscheidend ist hier, dass, wer zur versuchten Haupttat nur anstiftet, also nur Beteiligter ist, nicht schlechter gestellt sein sollte als derjenige, der Mittäter des Versuchs ist, sondern – erst recht – zurücktreten können sollte. Die hier evident bestehende Regelungslücke kann durch Analoganwendung des § 24 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen ähnlich gelagerten Sachverhalt sachgerecht geschlossen werden.
Hinweis: Die Analoganwendung des § 24 Abs. 2 S. 1 StGB auf die (vollendete) Anstiftung zur versuchten Haupttat wird ohne Diskussion allgemein angenommen.5 Eine ausführliche Erörterung ist daher im Gutachten nicht zu erwarten, wohl aber eine kurze Subsumtion der allgemeinen Voraussetzungen der Analoganwendung.
b) Kein Fehlschlag
Hinweis: Eine Mindermeinung lehnt den Fehlschlag als eigenständige dogmatische Figur ab und diskutiert die betreffenden Konstellationen unter dem Prüfungspunkt Freiwilligkeit.6 Wir raten davon für Gutachten angesichts der Gefahr von Missverständnissen ab.
Für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 1 StGB dürfte der Versuch zunächst nicht fehlgeschlagen sein, der tatbestandsmäßige Erfolg müsste aus Sicht des Täters (beziehungsweise Teilnehmers) also noch in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang herbeigeführt werden können.7 L hätte, wie sie erkannte, den D, ohne Hilfe zu rufen, liegenlassen und dadurch seinen Tod verwirklichen können, so dass ein Fehlschlag ausscheidet.
c) Anforderungen an das Rücktrittsverhalten
Fraglich ist, ob das Verhalten der L den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt genügte. L müsste nach § 24 Abs. 2 S. 1 StGB „die Vollendung verhindert“ haben, wofür unterschiedliche Anforderungen diskutiert werden. Man kann den Wortlaut so interpretieren, dass es ausreicht, wenn der Täter nach der Tathandlung eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich ist.8 L erfüllte, indem sie die Gäste weckte, deren einer einen Arzt herbeirief, der sodann den D rettete, diese Anforderung. Diese Auffassung ist indes abzulehnen, weil sie auch denjenigen Täter privilegiert, der durch eine nur ganz geringfügige Handlung, also ohne hinreichenden Anknüpfungspunkt für die weitreichende Privilegierung der Straflosigkeit, den Erfolgseintritt verhindert bzw. verhindern hilft. Auch lässt es der Wortlaut jedenfalls zu, an ein „Verhindern“ über die Kausalbeziehung hinaus Anforderungen zu stellen.
Man kann vor diesem Hintergrund fordern, dass der Täter die sicherste und optimale Möglichkeit wählt, den Erfolgseintritt zu verhindern.9 Indem L nicht sofort Erste Hilfe leistete und auch nicht sofort einen Arzt rief, sondern erst nach einer halben Stunde die Gäste weckte, verringerte sie die Überlebenschancen des D, tat also nicht das zur Erfolgsabwendung Bestmögliche. Demnach wäre sie nicht strafbefreiend zurückgetreten. Auch wer – in Übertragung dieser Voraussetzung von S. 2 auf S. 1 – ein „ernsthaftes Bemühen“ fordert,10 gelangt für den konkreten Fall zu einem negativen Ergebnis angesichts dessen, dass L das Absinken der Überlebenschancen des D auf ein Minimum hinnahm.
Vertreten wird des Weiteren, dass zwar nicht das bestmögliche und auch kein „ernsthaft bemühtes“ Rücktrittsverhalten zu fordern ist, dass aber der Erfolgsentfall als das „Werk“ des Täters erscheinen muss, wonach die Kriterien der objektiven Zurechenbarkeit zu übertragen sind, der Täter also eine relevante Rettungschance setzen muss, die sich im Erfolgsentfall realisiert. Bezogen auf das Verhalten der L ist hierbei zunächst klarzustellen, dass die Einbindung Dritter in die Kausalkette der Erfolgsverhinderung nicht deren Zurechenbarkeit ausschließt, und zwar auch dann nicht, wenn die Täterin, wie hier, nur als „Anstifterin“ (des den Arzt rufenden Gastes) wirkt (insoweit muss also die allgemeine Zurechnungslehre bei der Übertragung auf das Rücktrittsverhalten modifiziert werden).11 Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn die L lediglich die Möglichkeit für einen anderen geschaffen hätte, den Erfolg zu verhindern; hier hingegen hat sie die Rettung durch ihr Handeln herausgefordert; insofern ist sie „ihr Werk“.12 Problematisch ist allerdings, dass L – zugleich – die Rettungschancen auf ein Minimum absinken ließ, dass es also nur noch vom Zufall abhing, ob D gerettet würde. Die Rettung ist daher nicht mehr zurechenbar,13 so dass L auch nach dieser Lehre nicht strafbefreiend zurücktrat. Hinweis: Die Qualität dieser Diskussion – des einzigen großen Problemfeldes der Aufgabenstellung – entscheidet über die Qualität der Bearbeitung im Ganzen, wobei eine solch intensive Erörterung nur von sehr guten Bearbeitungen erwartet wurde. Eine Streitentscheidung zwischen den den Rücktritt im Ergebnis verneinenden Auffassungen ist nach dem hier Vertretenen überflüssig, ja falsch; wer anders argumentiert, hat ggf. die Argumente vorzutragen, dass die Forderung des optimalen Rücktrittsverhaltens demjenigen Täter die Rücktrittsmotivation nimmt, der die erste, beste Rücktrittshandlungsmöglichkeit hat verstreichen lassen. Auch ist es plausibel, diese Forderung für unvereinbar mit dem Wortlaut zu erklären (Verstoß gegen das Verbot täterbelastender Analogie). Der Rückgriff auf das „ernsthafte Bemühen“ nach S. 2 (Anwendung auf S. 1 nach einem Erst-recht-Schluss) ist angreifbar mit dem Argument, dass S. 1 und S. 2 nicht in einem Stufenverhältnis stehen.14 Daher ist die vermittelnde Ansicht, dass der Erfolgsentfall das „Werk“ des Täters sein muss, in unseren Augen die sachgerechteste. – Wer, bei guter Begründung vertretbar, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rücktrittsverhalten der L objektiv ausreicht, hat wie folgt weiterzuprüfen:
Subjektiv ist keine Rettungsabsicht in einem strengeren Sinn zu fordern, sondern es reichen einfaches „Wissen und Wollen“;15 auch wenn L also die hohe Wahrscheinlichkeit erkannte, dass D sterben werde, so zielte ihr Handeln jedenfalls auch – neben anderen Motiven – auf die Rettung des D, was subjektiv für das Rettungshandeln ausreicht.
d) Freiwilligkeit: L müsste zudem freiwillig, also aufgrund autonomer Motive gehandelt haben.16 Der Abscheu vor dem blutenden D konnte sie allenfalls daran hindern, diesen zu töten, nicht hingegen daran, nicht die Gäste zu wecken, so dass er schon deshalb als möglicherweise heteronomes Rücktrittsmotiv ausscheidet. Des Weiteren kann Unfreiwilligkeit zwar darauf beruhen, dass der Täter die Entdeckung der Tat fürchtet und diese daher aufgibt;17 hier indes verstärkte die Rettungsaktion der L das Risiko, dass das Opfer den Täter identifizieren könnte, so dass auch hierin kein heteronomes Rücktrittsmotiv liegen kann. L handelte mithin nicht fremdbestimmt, sondern autonom, trat also freiwillig strafbefreiend zurück, ist demnach nicht nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB strafbar.
5. Ergebnis
L ist strafbar nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.
IV. Gesamtergebnis zu Teil 1
M bleibt straflos. L ist strafbar nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.
B. Teil 2
I. Strafbarkeit der L nach § 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB
L könnte sich nach § 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die S aufforderte, den A zur Tötung des B zu bewegen.18
1. Vorprüfung
L dürfte keine vollendete Anstiftung der S zur Anstiftung des A zum Totschlag verwirklicht haben. Indem die Haupttat, der Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB, nicht ins Versuchsstadium geriet, erfolgte keine vollendete Anstiftung hierzu, also auch keine vollendete Anstiftung zu dieser Anstiftung. Der Totschlag ist, als Verbrechen gemäß §§ 212 Abs. 1 a.E., 12 Abs. 1 StGB, taugliche Haupttat einer versuchten Kettenanstiftung.
2. Tatentschluss
L wollte die S anstiften, nämlich bestimmen, den A mittels Inaussichtstellens einer Belohnung zum Totschlag an D anzustiften, war also zur Kettenanstiftung zum Totschlag entschlossen.
3. Unmittelbares Ansetzen
L müsste unmittelbar zur Anstiftung angesetzt haben, nämlich dem Anzustiftenden gegenüber Tatopfer und -modalitäten so weit benannt haben, dass dieser die konkrete Tat begehen konnte, wenn er wollte.19 L individualisierte gegenüber der S den B als Opfer und schlug die Einschaltung des A als Tatmodalität vor, setzte also unmittelbar zur Anstiftung an.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
L handelte rechtswidrig und schuldhaft.
5. Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB
a) Anwendbarkeit der Norm
Zu klären ist zunächst, mangels Erwähnung dieser Variante in § 31 StGB, ob ein Rücktritt von der versuchten Kettenanstiftung möglich ist. Die – täterbegünstigende – Analoganwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 StGB kann darauf gestützt werden, dass angesichts des möglichen Rücktritts von § 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nach dem Erst-recht-Schluss die hierzu mildere Variante der versuchten Kettenanstiftung ebenfalls rücktrittsfähig sein muss und die demnach offensichtlich planwidrige Regelungslücke durch Analoganwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 StGB auf diese – ähnliche – Konstellation sachgerecht geschlossen werden kann.
Hinweis: Auch diese Analoganwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 StGB auf die versuchte Kettenanstiftung wird allgemein akzeptiert,20 so dass sich eine breite Erörterung erübrigt, die Analoganwendungsvoraussetzungen aber kurz subsumiert werden sollten.
b) Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Der Versuch der Kettenanstiftung dürfte nicht fehlgeschlagen, der Taterfolg müsste also aus Sicht der L noch im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erreichbar gewesen sein. L nahm an, dass ihre Kettenanstiftung zu B’s Tod führen würde, so dass ein Fehlschlag entfällt.
L müsste, als Rücktrittshandlung, den Versuch aufgegeben haben, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, was sie realisierte, indem sie die S von dem Vorhaben abbrachte. Eine Gefahr, dass S bzw. A die Tat noch verwirklichen konnten, die die L gegebenenfalls beseitigen musste, bestand danach angesichts dessen, dass A den Plan gar nicht kannte, nicht mehr. L verwirklichte also die erforderliche Rücktrittshandlung. Sie handelte auch freiwillig, nämlich aus dem autonomen Motiv der Reue, trat also strafbefreiend zurück.
6. Ergebnis
L hat sich nicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Gesamtergebnis zu Teil 2
L bleibt straflos.
Zur Vertiefung
Steinberg/Chatard, ZJS 2015, S. 943.