Schwerpunkt · ~300 Min.
Ärger nach dem Physikum
ZJS 2015, S. 897
Sachverhalt
Der kräftige Medizinstudent A feiert mit einigen Freunden das Bestehen des Physikums im „Akademikerloch“, einer stadtbekannten Diskothek. Nachdem er mehrere alkoholhaltige Mixgetränke getrunken hat, begibt er sich mit einem halb vollen Bierglas in der Hand auf die Tanzfläche. Dort fühlt der nüchterne B sich durch die Anwesenheit des A und dessen „komischen“ Tanzstil gestört. Deshalb will er den A etwas ärgern. Er zündet sich eine Zigarette an und „prustet“ dem A langatmig den Zigarettenrauch ins Gesicht, wobei auch – wie von A beabsichtigt – ein paar Spuckepartikel mitfliegen. Um das zu beenden, stößt A sein Bierglas kräftig gegen die Stirn des B, wobei er nur knapp dessen rechtes Auge verfehlt. B bekommt davon eine schmerzhafte Platzwunde an der Stirn und das Glas geht zu Bruch. Außerdem ergießt das Bier sich aus dem berstenden Glas über B’s Hemd.
Verärgert begibt A sich zur Bar, um ein neues Bier zu bestellen. Barkeeper C, der das Geschehen auf der Tanzfläche beobachtet hat, verweigert aber den Ausschank eines weiteren alkoholischen Getränks. A wird noch ärgerlicher und will seiner Wut mit einem heftigen Tritt gegen die dünnwandige Verkleidung der Bar „Luft machen“, wobei er damit rechnet, dass sie zerbrechen wird. Aufgrund seiner Alkoholisierung tritt er aber so unbeholfen zu, dass er nur eine Tasche trifft, die am Boden steht. Die wirbelt mit einem Smartphone darin in hohem Bogen durch die Luft. Tasche und Smartphone gehören der D, die nun feststellt, dass das Display durch den Tritt gebrochen ist.
Die Polizei kommt und nimmt A mit zur Blutprobe. Dabei wird festgestellt, dass A beim geschilderten Geschehen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,3 ‰ hatte.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB1
Indem A ein Bierglas gegen die Stirn des B stößt, könnte er sich gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar machen.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Der (Grund-)Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist unproblematisch erfüllt: Die durch das Stoßen des Bierglases an B’s Stirn hervorgerufenen Schmerzen beeinträchtigen dessen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich. Folglich ist das Stoßen des Glases eine körperliche Misshandlung. Zudem ist die dadurch entstandene Platzwunde ein pathologischer Zustand, mithin eine Gesundheitsschädigung.
Darüber hinaus hätte der Stoß des (dabei zerbrechenden und deshalb scharfkantigen) Bierglases weitaus schwerer wiegende Verletzungen, als die ohnehin eingetretene Platzwunde, hervorrufen können, namentlich am nur knapp verfehlten Auge. Mithin ist das kräftig gegen die Stirn gestoßene Bierglas ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
b) Subjektiver Tatbestand
A handelt sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestandes als auch hinsichtlich der Verwendung des Bierglases als gefährliches Werkzeug vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
A könnte aus Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. a) Notwehrlage
aa) Angriff
Das Verhalten des B (langatmiges „Prusten“ von mit Speichel versetztem Zigarettenrauch in das Gesicht des A) könnte ein Angriff sein. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.3 Nach allgemeiner Ansicht muss das Verhalten keinen Straftatbestand erfüllen.4 Ein Angriff ist aber dann ausgeschlossen, wenn das menschliche Verhalten bloßer „Unfug“ ist. Das „Anprusten“ könnte bloßer „Unfug“ sein. Unter „Unfug“ wird ein Bagatellangriff, der an der Grenze zu den noch sozialüblichen Belästigungen liegt, verstanden.5 Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Rechtsgut kaum messbar durch ein sozialübliches Verhalten (z. B. durch Körperberührungen beim Drängeln in Menschenschlangen) beeinträchtigt wird.6 Hier könnte eine Verletzung von A’s körperlicher Unversehrtheit drohen. Das „Anprusten“ durch B eignet sich zwar, A’s Wohlbefinden zu beeinträchtigen, und die gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung des Passivrauchens aufgrund karzinogener Anteile des Zigarettenrauchs ist anerkannt. Gleichwohl droht durch das einmalige Anrauchen nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des A.7 Deshalb kann, obgleich der Schluss, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung eines Rechtsguts sei zugleich sozialüblich, nicht zwingend ist, hinsichtlich der drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gut vertretbar angenommen werden, dass das Anrauchen bloßer „Unfug“ ist. Darüber hinaus könnte das „Anprusten“ eine Kundgabe der Missachtung und damit ein Angriff auf die Ehre des A sein (§ 185 StGB), vielleicht sogar als tätliche Beleidigung (dort Alt. 2).8 Anerkannt ist, dass Anspucken eine (besonders ekelerregende) Kundgabe der Missachtung ist.9 Hier fliegen in dem Zigarettenrauch Spuckepartikel mit. Das kommt einem Anspucken sehr nahe. Aus diesem Grund liegt das „Anprusten“ nicht im Bereich der sozialüblichen Verhaltensweisen.10 Im Ergebnis ist damit die „Unfugschwelle“ überschritten und ein Angriff (zumindest auf die Ehre des A) gegeben.
bb) Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit
Des Weiteren müsste der Angriff gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist er, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist.11 Hier ist B gerade dabei, den A „anzuprusten“, mithin hat der Angriff bereits begonnen und dauert noch an.12
Überdies steht dem B seinerseits kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, sodass der Angriff auch rechtswidrig ist.13
b) Notwehrhandlung
Das Stoßen des Bierglases müsste zur Angriffsabwehr erforderlich, d.h. das mildeste unter den sicher wirksamen (geeigneten) Mitteln sein.14 Zweifelsfrei ist der Stoß geeignet, das Anrauchen zu beenden.15 Fraglich ist indes, ob es gleich geeignete mildere Mittel gibt. Die in Betracht kommenden Mittel bestimmen sich aus einer objektiven Ex-ante-Perspektive.16 Hier könnte A sich durch einen Schritt nach hinten dem Rauch entziehen. Ein Zurückweichen, das einer Flucht vor dem Angriff gleichkommt, ist aber keine Verteidigungshandlung und gehört daher nicht zum Kreis der Abwehrmittel.17 Erwägenswert ist ein Zuhalten des Mundes als ein milderes Mittel.18 Dabei ist jedoch zu beachten, dass A sich dann auch der Gefahr eines Bisses durch B aussetzen würde. Ein solches Risiko braucht der Verteidiger grundsätzlich jedoch nicht einzugehen.19 Folglich ist ein Zuhalten des Mundes zur Angriffsabwehr zwar geeignet, den Angriff zu beenden, aber eben nicht gleichermaßen.20 Letztlich könnte der kräftige A den B auch mit der flachen Hand in das Gesicht schlagen oder einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzen. Ein solcher Schlag oder Stoß wäre geeignet, das Anrauchen zu beenden, und wäre zudem ein milderes Mittel. Mithin ist das Stoßen des Bierglases zur Angriffsabwehr nicht erforderlich.
c) Zwischenergebnis
A ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt.21
3. Schuld
In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine Aufhebung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist A trotz einer BAK von 1,3 ‰ schuldfähig. Ausführungen dazu dürfen deshalb fehlen.
4. Strafmilderung nach § 21 StGB
Auch für eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlen Anhaltspunkte im Sachverhalt. Ausführungen dazu dürfen deshalb ebenfalls fehlen.
5. Ergebnis
A ist gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar (a.A. vertretbar). Die gefährliche Körperverletzung verdrängt § 223 Abs. 1 StGB im Wege der Spezialität.
II. § 303 Abs. 1, Abs. 2 StGB (zum Nachteil des B)
Indem A mit seinem Schlag bewirkt, dass das Bier sich über das Hemd des B ergießt, könnte er sich wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des B strafbar machen.22
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Beschädigung (§ 303 Abs. 1 Var. 1 StGB)
A könnte eine fremde Sache, nämlich das Hemd des B, beschädigen, indem das Bier sich über das Hemd ergießt. Die h.M. versteht unter einer Beschädigung jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.23 Hier wird B’s Hemd zumindest teilweise mit Bier durchnässt. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass nach der Trocknung Flecken zurückbleiben, wird dadurch die Sachsubstanz des Hemdes nicht verletzt. Das Übergießen mit Bier könnte aber eine Brauchbarkeitsminderung herbeigeführt haben. Diese lässt sich hier unter zwei Gesichtspunkten begründen: Zum einen ist ein nasses Hemd nicht (mehr) geeignet, den in ihm steckenden Körper warm zu halten. Zum anderen hat das Hemd eine ästhetische Funktion, die durch die Feuchtigkeitsflecken und den Biergeruch beeinträchtigt wird.24 Fraglich ist jedoch, ob diese Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich sind. Dagegen spricht, dass das durchnässte Hemd wieder voll funktionsfähig ist, sobald es getrocknet ist. In Anbetracht der Tatsache, dass das Glas nur halb voll ist, ist davon auszugehen, dass der Trocknungsvorgang nicht sehr lange dauern wird. Hinzu kommt, dass etwa zurückbleibende Flecken und der Biergeruch ohne Weiteres mit der nächsten Wäsche entfernt werden. Mit Blick auf den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts liegt in dieser bloß vorübergehenden, leicht zu beseitigenden Beeinträchtigung nur eine unerhebliche Brauchbarkeitsminderung (a.A. vertretbar).
bb) Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB)
Die Verfärbung des Hemdes aufgrund der Durchnässung könnte auch eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Hemdes sein (§ 303 Abs. 2 StGB26). Wenn B das Hemd trocknen lässt und wäscht, kann er die durch die (teilweise) Durchfeuchtung herbeigeführte Veränderung des Aussehens schnell und unkompliziert beseitigen. Somit ist die Veränderung des Erscheinungsbildes nur „unerheblich“ (a.A. vertretbar) und „vorübergehend“ (a.A. nicht vertretbar).
b) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.27
2. Ergebnis
Nach der hier bevorzugten Ansicht scheitert eine Strafbarkeit des A wegen Sachbeschädigung bereits an der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit (a.A. vertretbar). Wer den Tatbestand bejaht, gelangt nach der hier präferierten Lösung in Ermangelung einer Rechtfertigung zur Strafbarkeit des A (a.A. vertretbar).
III. § 303 Abs. 1 StGB (zum Nachteil des Eigentümers der Diskothek)
Indem A das Bierglas an den Kopf des B stößt, wobei dieses zerspringt, könnte er sich wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Eigentümers der Diskothek strafbar machen. 1 Tatbestandsmäßigkeit
A zerstört eine fremde Sache, nämlich das im Eigentum des Betreibers der Diskothek stehende Bierglas, indem er es an B’s Stirn stößt, wobei das Glas zu Bruch geht. Er handelt auch vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
a) Notwehr (§ 32 StGB)
Notwehr gestattet nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers (siehe Fn. 27). Durch die Zerstörung des Bierglases greift A in das Eigentumsrecht des Diskothekenbetreibers ein. Vom Eigentümer geht aber kein Angriff aus, sodass eine Rechtfertigung durch Notwehr ausscheidet.
b) Defensivnotstand (§ 228 BGB)
Es fehlt bereits eine von einer Sache, nämlich dem Bierglas, ausgehende Gefahr, sodass auch eine Rechtfertigung der Tat gem. § 228 BGB entfällt.
c) Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Das „Anprusten“ stellt eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die Ehre des A dar (siehe I. 2. a) aa)). Allerdings ist das Stoßen des Bierglases gegen B’s Stirn nach der hier bevorzugten Ansicht (vgl. I. 2. b)) zur Abwendung der Gefahr(en) nicht „notwendig“, denn A könnte das „Anprusten“ auch durch einen Schlag mit der flachen Hand abwenden.28
d) Notstand (§ 34 StGB)
Für § 34 StGB gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 904 BGB sinngemäß: Es gibt nach hier bevorzugter Ansicht ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr.29
3. Schuld
A handelt schuldhaft, siehe I. 3.
4. Ergebnis
Nach der hier bevorzugten Ansicht macht A sich wegen Sachbeschädigung strafbar (a.A. vertretbar). Diese kann strafrechtlich verfolgt werden, sobald die Verletzte einen Strafantrag stellt (§ 303c StGB i.V.m. §§ 77 ff StGB).30
IV. § 303 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der D)
Indem A gegen die Tasche tritt, wodurch das Display des Smartphones der D bricht, könnte er sich wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der D strafbar machen.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Der unbeholfene Tritt gegen die Tasche erfüllt unproblematisch den objektiven Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB: Das getroffene Smartphone ist eine fremde, nämlich im Eigentum der D stehende, Sache. Der Bruch des Displays stellt eine Substanzverletzung sowie eine nicht nur unerhebliche Brauchbarkeitsminderung, mithin eine Beschädigung, dar.
b) Subjektiver Tatbestand
Darüber hinaus müsste A vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.31 Fraglich ist, ob A mit Tatumstandskenntnis handelt (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), denn er trifft statt der anvisierten Barverkleidung die Tasche der D. Damit liegt ein Fall des Fehlgehens der Tat (sog. aberratio ictus) vor, dessen Behandlung umstritten ist.32
aa) Formelle Gleichwertigkeitstheorie
Nach der in der Literatur teilweise vertretenen formellen Gleichwertigkeitstheorie liegt bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts Vorsatz vor.33 Hier handelt es sich sowohl bei der anvisierten Barverkleidung als auch dem im Endeffekt getroffenen Smartphone um eine Sache. Demnach wäre der Vorsatz zu bejahen.
bb) Materielle Gleichwertigkeitstheorie
Die Vertreter der materiellen Gleichwertigkeitstheorie folgen im Ansatz der formellen Gleichwertigkeitstheorie, meinen aber, dass das Fehlgehen der Tat bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter beachtlich sei.34 Bei dem hier angegriffenen Eigentum handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgut. Mithin wäre das Fehlgehen der Tat unbeachtlich und der Vorsatz ebenfalls zu bejahen.
cc) Konkretisierungstheorie
Die von der h.A. befürwortete Konkretisierungstheorie verneint den Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts. In Betracht komme diesbezüglich ggf. eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Hinsichtlich des anvisierten Objekts sei eine Versuchsstrafbarkeit gegeben.35 Auf dem Boden dieser Auffassung wäre der Vorsatz hier zu verneinen.
dd) Streitentscheid
Die dargestellten Ansichten gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb es eines Streitentscheides bedarf. Für die Gleichwertigkeitstheorien spricht, dass A eine Sache beschädigen will und tatsächlich eine Sache beschädigt. Allerdings trifft A – anders als wenn er einem unbeachtlichen error in obiecto unterläge – nicht das sinnlich wahrgenommene, von ihm anvisierte Objekt, sondern ein anderes. Der Vorsatz des A ist aber gewissermaßen auf die Beschädigung der anvisierten Barverkleidung „konkretisiert“. Mit anderen Worten: Dass gerade die Tasche der D getroffen wird, ist ein konkreter Umstand, der zur Verwirklichung des objektiven Sachbeschädigungstatbestandes gehört (vgl. die in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB genannten Voraussetzungen); diesen Umstand kennt A nicht. Die herrschende Konkretisierungstheorie ist also näher am Gesetz, weshalb sie vorzugswürdig ist. Mithin ist der Vorsatz zu verneinen.
2. Ergebnis
A macht sich nicht gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar.36
V. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB (zum Nachteil des Eigentümers der Diskothek)
Indem A sich anschickt, gegen die Barverkleidung zu treten, könnte er sich gemäß §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB zum Nachteil des Eigentümers der Diskothek strafbar machen.37
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Tatentschluss
A stellt sich vor (beabsichtigt sogar), gegen die von ihm anvisierte Barverkleidung zu treten. Ebenfalls stellt er sich vor, dass die dünnwandige Verkleidung zerbrechen könnte. Somit hat A den Entschluss, eine Sachbeschädigung zu begehen.
b) Unmittelbares Ansetzen
Indem A in die Richtung der Barverkleidung tritt, setzt er nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung seines Tatentschlusses unmittelbar an.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelt rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
A ist wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar. Diese kann strafrechtlich verfolgt werden, sobald der Verletzte einen Strafantrag stellt (§ 303c StGB i.V.m. §§ 77 ff StGB).
Gesamtergebnis
A ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB) wegen versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB).
Zur Vertiefung
Reinhardt, ZJS 2015, S. 897.