Zivilrecht · § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Beyza (B) möchte ihren Freund Dominic (D) zu einem gutbürgerlichen bayerischen Abendessen in das Lokal der ihr flüchtig bekannten Nachbarin Uljana (U) einladen. Bevor B und D in dem sehr gut besuchten Lokal endlich die Speisekarte gebracht wird, studieren sie schon einmal die am Tisch aufgestellte Tafel mit „Empfehlungen heute“. Dort heißt es: „‚Viener‘ Schnitzel: 25 €“, „großer Salatteller, wahlweise mit Feta: 18 €, oder Lachs: 20 €“. Außerdem ist dort als Dessert genannt: „Bayerische Krem: 7 €“.
Die beiden bestellen bei Kellner Erik (E) für D ein „Wiener Schnitzel“, für B einen großen Salatteller mit Feta, außerdem „ein Mal diesen Bayerischen Pudding oder was das ist“ und Getränke. E bringt ein Schnitzel und einen Salatteller mit Lachs. B weist darauf hin, dass sie den Salat mit Feta bestellt hätten. E, der einen gestressten Eindruck macht, entschuldigt sich und erklärt, dass sie zwei neue Küchenkräfte hätten und deshalb heute leider schon manches schiefgelaufen sei. B, die Mitleid mit E hat und vermeiden möchte, dass sie und D zeitversetzt essen müssen, antwortet: „Na gut, ich kann auch den Lachs essen“, woraufhin E ihr mit sichtlicher Erleichterung den Salatteller mit Lachs serviert. Als B ihren Freund D fragt, wie das Schnitzel schmecke, druckst D etwas herum, räumt dann aber ein, dass es nicht nach Fleisch und ihm deshalb „überhaupt nicht“ schmecke. Daraufhin werfen die beiden einen Blick in die Speisekarte, wo es heißt: „Unsere ‚Viener‘ Schnitzel stellen wir vegan mit leckerem und besonders proteinreichem ‚VeganNoVleisch‘ her“. D, der unbedingt ein Fleischgericht essen wollte, nimmt von dem Schnitzel nur wenige Bissen, lässt den Rest des Gerichts stehen und genießt umso mehr die Bayerische Krem.
Als die Rechnung gebracht wird, protestiert B gegenüber E: Sie ist der Meinung, dass sie das „Pseudoschnitzel“ nicht bezahlen müsse, da schon auf der Tafel hätte deutlich gemacht werden müssen, dass es fleischfrei sei, oder sie jedenfalls bei der Bestellung um explizite Zustimmung hätten gebeten werden müssen. Außerdem ist sie erbost, dass der Salat mit 20 € auf der Rechnung steht, obwohl es doch klar gewesen sei, dass sie diesen nur statt des bestellten Feta-Salates angenommen habe. Schließlich ist sie erschüttert, dass für die Bayerische Krem 8 € berechnet wurden. Tatsächlich steht die Bayerische Krem mit diesem Preis auf der Speisekarte. E wirkt verzweifelt und bittet B, die Rechnung doch trotzdem „vorläufig“ zu bezahlen und sich dann mit U auseinanderzusetzen, die augenblicklich nicht zugegen ist, aber am nächsten Tag wieder im Lokal sei. B erklärt sich damit murrend einverstanden und bezahlt bar, aber ohne Trinkgeld. D hat seinerseits Mitleid mit E und erklärt: „Ich übernehme das Trinkgeld“. D möchte E einen 5 €-Schein geben, erwischt aber in der Aufregung versehentlich einen 20 €-Schein.
Kurze Zeit später in der U-Bahn stellt D seinen Fehler fest.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Infolge eines Leistungshindernisses könnten die gegenseitigen Leistungspflichten erloschen sein.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Befreiung von der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1-3 BGB)Echte Unmöglichkeit (physikalisch, rechtlich, subjektiv/objektiv) nach Abs. 1 · Faktische Unmöglichkeit nach Abs. 2 (Einredeerhebung erforderlich) · Persönliche Unzumutbarkeit nach Abs. 3 (Einredeerhebung erforderlich)
- II.Schicksal des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 BGB)Grundsatz: Automatischer Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) · Ausnahme 1: Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) · Ausnahme 2: Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB) · Ausnahme 3: Verlangen des Surrogats (§ 326 Abs. 3 BGB)
- III.Sekundäransprüche des GläubigersHerausgabe des Surrogats (§ 285 BGB) · Rücktritt (§ 326 Abs. 5 BGB - ohne Fristsetzung) · Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 283 oder § 311a Abs. 2 BGB)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Schadensersatz statt der Leistung
- Schadensersatz statt der Leistung
- Derjenige Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entsteht (Nichterfüllungsschaden).
- Pflichtverletzung
- Zentraler Haftungstatbestand des § 280 I BGB: jede objektive Abweichung des Schuldnerverhaltens vom geschuldeten Verhalten, sei es durch Ausbleiben der Leistung, verspätete Leistung, mangelhafte Leistung oder Verletzung leistungsunabhängiger Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 II BGB).
- Vertretenmüssen
- Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldner, entweder durch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB), durch Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder kraft gesetzlicher Zufallshaftung (z.B. § 287 S. 2 BGB). Verschulden wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.
Bei § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wann ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen?
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen stellt sich die Frage, ob und wann die Primärleistungspflicht endgültig erlischt.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Vorübergehende Unmöglichkeit ist der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen, wenn der Erfüllungszeitraum überschritten wird (absolutes Fixgeschäft) oder das weitere Abwarten für den Schuldner unzumutbar ist.
- BGHZ 83, 197: Bei Überschreitung des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit weiteren Abwartens erlischt die Primärleistungspflicht endgültig.
- Der Zweck des Vertrages würde bei weiterem Zuwarten vereitelt.
- Interessengerechte Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger.
Gegenauffassung: Vorübergehende Unmöglichkeit lässt die Primärleistungspflicht grundsätzlich bestehen; Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 323, 280 I, III, 281 BGB).
- Das Gesetz differenziert klar zwischen Unmöglichkeit und Verzug.
- Eine Gleichstellung ohne gesetzliche Grundlage überdehnt § 275 BGB.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Gleichstellung ist sachgerecht, da bei Überschreiten des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit des Abwartens der Vertragszweck dauerhaft vereitelt wird und eine endgültige Befreiung von der Primärleistungspflicht interessengerecht ist.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Schadensersatz statt der Leistung.
Die Definition, die du gerade hattest
Derjenige Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entsteht (Nichterfüllungsschaden).
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur: Lust zu tauschen oder Lust zu täuschen?Staatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.