Zivilrecht · § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

Beyza (B) möchte ihren Freund Dominic (D) zu einem gutbürgerlichen bayerischen Abendessen in das Lokal der ihr flüchtig bekannten Nachbarin Uljana (U) einladen. Bevor B und D in dem sehr gut besuchten Lokal endlich die Speisekarte gebracht wird, studieren sie schon einmal die am Tisch aufgestellte Tafel mit „Empfehlungen heute“. Dort heißt es: „‚Viener‘ Schnitzel: 25 €“, „großer Salatteller, wahlweise mit Feta: 18 €, oder Lachs: 20 €“. Außerdem ist dort als Dessert genannt: „Bayerische Krem: 7 €“.

Die beiden bestellen bei Kellner Erik (E) für D ein „Wiener Schnitzel“, für B einen großen Salatteller mit Feta, außerdem „ein Mal diesen Bayerischen Pudding oder was das ist“ und Getränke. E bringt ein Schnitzel und einen Salatteller mit Lachs. B weist darauf hin, dass sie den Salat mit Feta bestellt hätten. E, der einen gestressten Eindruck macht, entschuldigt sich und erklärt, dass sie zwei neue Küchenkräfte hätten und deshalb heute leider schon manches schiefgelaufen sei. B, die Mitleid mit E hat und vermeiden möchte, dass sie und D zeitversetzt essen müssen, antwortet: „Na gut, ich kann auch den Lachs essen“, woraufhin E ihr mit sichtlicher Erleichterung den Salatteller mit Lachs serviert. Als B ihren Freund D fragt, wie das Schnitzel schmecke, druckst D etwas herum, räumt dann aber ein, dass es nicht nach Fleisch und ihm deshalb „überhaupt nicht“ schmecke. Daraufhin werfen die beiden einen Blick in die Speisekarte, wo es heißt: „Unsere ‚Viener‘ Schnitzel stellen wir vegan mit leckerem und besonders proteinreichem ‚VeganNoVleisch‘ her“. D, der unbedingt ein Fleischgericht essen wollte, nimmt von dem Schnitzel nur wenige Bissen, lässt den Rest des Gerichts stehen und genießt umso mehr die Bayerische Krem.

Als die Rechnung gebracht wird, protestiert B gegenüber E: Sie ist der Meinung, dass sie das „Pseudoschnitzel“ nicht bezahlen müsse, da schon auf der Tafel hätte deutlich gemacht werden müssen, dass es fleischfrei sei, oder sie jedenfalls bei der Bestellung um explizite Zustimmung hätten gebeten werden müssen. Außerdem ist sie erbost, dass der Salat mit 20 € auf der Rechnung steht, obwohl es doch klar gewesen sei, dass sie diesen nur statt des bestellten Feta-Salates angenommen habe. Schließlich ist sie erschüttert, dass für die Bayerische Krem 8 € berechnet wurden. Tatsächlich steht die Bayerische Krem mit diesem Preis auf der Speisekarte. E wirkt verzweifelt und bittet B, die Rechnung doch trotzdem „vorläufig“ zu bezahlen und sich dann mit U auseinanderzusetzen, die augenblicklich nicht zugegen ist, aber am nächsten Tag wieder im Lokal sei. B erklärt sich damit murrend einverstanden und bezahlt bar, aber ohne Trinkgeld. D hat seinerseits Mitleid mit E und erklärt: „Ich übernehme das Trinkgeld“. D möchte E einen 5 €-Schein geben, erwischt aber in der Aufregung versehentlich einen 20 €-Schein.

Kurze Zeit später in der U-Bahn stellt D seinen Fehler fest.

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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