Zivilrecht · § 323 BGB, § 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Die Klägerin (K) bestellte als Verbraucherin bei der Beklagten (B) als Unternehmerin über das Internet eine neue Spülmaschine zum Preis von 367,-€ zuzüglich Nachnahmekosten von 9,52 €. Vereinbart wurde eine Lieferung bis vor die Haustüre. Die Beklagte lieferte die Kaufsache am 25.4.2008 und die Klägerin bezahlte bei Lieferung den Kaufpreis. Nachdem die Klägerin hierauf die Spülmaschine anderweitig bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich ein Mangel heraus. Diesen reklamierte sie gegenüber der Beklagten und ein von dieser beauftragter Monteur stellte fest, dass es sich nicht um einen Montagefehler handelte, sondern der Mangel an der Maschine selbst lag. Eine Beseitigung des Mangels ist unstreitig nicht möglich. Ein Verschulden der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin und die Beklagte einigten sich zum Zwecke der Mängelbeseitigung auf die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache durch die Beklagte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit E-Mail vom 13.6.2008, dass diese die nachzuliefernde Spülmaschine nicht nur anliefert, sondern auch den Austausch in der Küche der Klägerin vornimmt, also, die mangelhafte Maschine ausbaut und die neue Maschine einbaut. Mit E-Mail vom 17.6.2008 verweigerte die B die mangelhafte Kaufsache aus- und die nachgelieferte Sache einzubauen. Sie selbst könne den Aus- und Einbau nicht vornehmen und müsste einen Dritten hierzu beauftragen, wodurch ihr im Vergleich zum Kaufpreis unverhältnismäßig große Kosten in Höhe von 551,- € entstünden. Sie sei allenfalls bereit eine neue Spülmaschine zu liefern und sich mit einem „angemessenen Betrag“ an den Kosten für den Ausbau der alten sowie den Einbau der neuen Spülmaschine zu beteiligen.

Mit Anwaltsschreiben vom 2.7.2008 ließ die Klägerin die Beklagte dazu auffordern, die Nachlieferung mit Ein- und Ausbau bis 7. Juli 2008 durchzuführen beziehungsweise zu erklären, sie werde die Aus- und Einbaukosten in Höhe von 551 €, die der Klägerin entstehen, wenn sie einen Monteur beauftrage, tragen. Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2008 vom Kaufvertrag zurück. Sie verlangt nunmehr die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülmaschine.

Fallfrage

Verlangt K zu Recht die Rückerstattung des Kaufpreises Zugum-Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülmaschine?

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

    Alle IntensivkurseMehr aus dem Zivilrecht