Strafrecht · § 11 StGB, § 15 StGB
Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Während einer Segeltour mit Alfreds (A) Yacht gerieten er und seine drei Bekannten Bernhard (B), Carl (C) und Detlev (D) auf dem Bodensee in einen plötzlichen heftigen Sturm, der die Yacht mehrere Kilometer vor der Küste zum Kentern brachte. Während die Yacht rasch sank, konnte A schwimmend das Rettungs-Gummiboot erreichen, das die vier kurz vor dem Kentern noch zu Wasser gelassen hatten. Alsbald half A auch dem heranschwimmenden B ins Boot.
Kurz darauf sahen A und B, wie C und D in den Wellen hilflos winkten, riefen und sich, beide offenbar verletzt, kaum noch über Wasser halten konnten. A erkannte, dass das Gummiboot, dessen eine Luftkammer beschädigt worden war, keine weitere Person mehr tragen würde. Da B (wie A selbst) ca. 120 kg wog, C und D hingegen jeweils nur ca. 60 kg, warf A, obwohl er sich nicht sicher war, ob er das durfte, den B nach kurzem Kampf aus dem Boot und half stattdessen dem C und dem D hinein. A, C und D gelangten im Gummiboot sicher an Land.
Wie durch ein Wunder (auf das auch A nicht gehofft hatte) konnte sich B schwimmend ans Ufer retten. Im Krankenhaus wurde eine sehr erhebliche Entkräftung und Unterkühlung festgestellt, so dass der behandelnde Oberarzt Dr. Otto (O) dem B dringend riet, zur Beobachtung noch einige Zeit im Krankenhaus zu bleiben. B hingegen verließ gleich am folgenden Tag das Krankenhaus und verbrachte die folgende Zeit zu Hause im Bett, um sich zu erholen, bis er an einer durch seine Immobilität ausgelösten Lungenembolie verstarb. Bei ärztlicher Überwachung im Krankenhaus wäre das zu verhindern gewesen.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach § 212 StGB.
Wie prüfst du Schuld? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver TatbestandHandlung, Erfolg, Kausalität (Äquivalenztheorie), objektive Zurechnung
- II.Subjektiver TatbestandVorsatz (Wissen + Wollen) bzgl. aller obj. TB-Merkmale; ggf. besondere subj. Merkmale
- B.RechtswidrigkeitIndizielle Vermutung; Rechtfertigungsgründe prüfen (§ 32 Notwehr, § 34 rechtf. Notstand, Einwilligung)
- C.Schuld
- I.Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
- II.Unrechtsbewusstsein (§ 17)
- III.Keine Entschuldigungsgründe (§ 33, § 35)
- D.Strafzumessung, Konkurrenzen
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Vorsatz bezieht sich auf alle obj. TB-Merkmale – Irrtum über ein Merkmal: § 16 I StGB.
- Rechtfertigung ist meist Schwerpunkt der Falllösung – Notwehr und Notstand sauber prüfen.
- Entschuldigender Notstand (§ 35) wird oft mit rechtfertigendem (§ 34) verwechselt.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
- Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
- Ohne Schuld handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abzuwenden – sofern ihm die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar war.
- Verbotsirrtum
- Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
- Schuldfähigkeit
- Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Sie wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet und entfällt bzw. ist gemindert nach §§ 19, 20, 21 StGB.
Bei § 11 StGB, § 15 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Der Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an (z.B. Putativnotwehr). Es ist umstritten, ob § 16 I StGB direkt oder analog anzuwenden ist oder ob § 17 StGB greift.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I StGB analog – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – er verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.
- Strukturelle Parallele zum Tatbestandsirrtum: Auch dort fehlt die Tatsachenkenntnis, die zur Tatbestandsverwirklichung gehört.
- Sachgerechte Lösung: Fahrlässigkeitsstrafe bleibt möglich.
Gegenauffassung: Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB – Verbotsirrtum, weil der Täter über die Rechtswidrigkeit irrt.
- Der Tatbestandsvorsatz ist gegeben – der Täter weiß, was er tut.
- Wortlaut des § 16 I StGB: nur Tatumstände, die zum Tatbestand gehören.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen: Sie wird der Interessenlage des rechtstreuen Täters gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die strenge Schuldtheorie würde den irrenden Notwehrübenden vorsätzlich bestrafen, obwohl er gerade das Recht verteidigen wollte.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).
Die Definition, die du gerade hattest
Ohne Schuld handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abzuwenden – sofern ihm die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar war.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Jacqueline und der Fluch der DamenhandtascheSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.