Öffentliches Recht · Art. 25 PAG
Sicherstellung
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Bereits seit mehreren Jahren wird von Polizei und Sicherheitsbehörden ein Anstieg des Drogenhandels in Fußballstadien und im Vorfeld von Bundesligaspielen registriert. Dabei beschaffen sich vor allem Mitglieder von Ultragruppierungen Aufputschdrogen. Die damit angestrebten Wirkungen sind insbesondere die Erzeugung einer euphorischen Stimmung sowie der Abbau von Hemmschwellen zur Gewaltbereitschaft. In diesem Zusammenhang ist auch ein reger Handel unter den einzelnen „Fan“-Mitgliedern entstanden.
Als der in Regen (Niederbayern) wohnhafte A, Anführer einer gewaltbereiten Gruppe von Hooligans, am Samstag, den 2.4.2016 mit einer Gruppe seiner Anhänger um 17.45 Uhr am Münchner Hauptbahnhof eintrifft, wird er aufgrund eines kurzfristigen Hinweises der in Regen ansässigen Polizeibehörden bereits von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion 16 München (Hauptbahnhof) auf dem Bahnhofsvorplatz erwartet. Für 18.30 Uhr dieses Tages ist ein Spiel des örtlichen Fußballvereins vorgesehen. Die örtlichen Sicherheitsbehörden sind zum Zeitpunkt des Eintreffens am Bahnhof nicht mehr besetzt.
A wird in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt und ist der Münchner Polizei aus vorangegangenen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit anderen Ultragruppierungen bekannt. Schon im Rahmen früherer Durchsuchungen sind bei A regelmäßig Gegenstände aufgefunden worden, welche zur Gewaltanwendung geeignet waren. Als der Beamte B den A anhält, fällt ihm sofort eine deutliche Ausbeulung in dessen Jackentasche auf. Statt der vermuteten gefährlichen Gegenstände findet er jedoch ein Geldbündel von 10.000 Euro in kleinen Scheinen. Auf die Frage des Beamten, was er mit dem Geld bezwecke, erwidert A, dass er die Fahrt nach München – wie schon häufig – auch beruflich nutze, um ein Transportfahrzeug für seinen Gebrauchtwagenhandel zu kaufen. B glaubt dies nicht und äußert dem A gegenüber den Verdacht, dass das Geld vielmehr zum Erwerb von Drogen gedacht sei. Durch einen Drogenwischtest sowohl an mehreren der getesteten Scheine als auch an den Händen des A werden geringe Rückstände von Betäubungsmitteln nachgewiesen. B verweist zudem auf die für illegale Drogengeschäfte typische Stückelung des Geldes in kleine Scheine. Nachdem A daraufhin nichts mehr erwidert, beschließt B, ihn bis zum Ende des Spiels festzusetzen sowie das Geld bis zur Aufklärung des wahren Verwendungszwecks in Verwahrung zu nehmen und teilt ihm dies mit.
Die Polizeibeamten verbringen nunmehr A sowie sein Geld in die am Bahnhof gelegene Polizeiinspektion (PI). Unmittelbar nach Ablauf des Spiels um 20.15 Uhr soll er wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Zu dieser Zeit erscheint der Geschäftspartner des A, welcher von dessen Begleitern über die polizeilichen Maßnahmen benachrichtigt worden war, in der PI und bestätigt glaubhaft die von A vorgetragene Bestimmung des Geldes. A wird daraufhin der vollständige Geldbetrag wieder ausgehändigt und er kann die PI verlassen.
A ist der Meinung, dass sowohl die Durchsuchung als auch die Festsetzung samt der Beschlagnahme des Geldes rechtswidrig waren und möchte gegen diese Maßnahmen vorgehen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Präventivgewahrsam sei ohnehin von vornherein verfassungswidrig und verstoße gegen seine Grundrechte. Hierin liege auch eine Verletzung der EMRK. A lässt daher von Rechtsanwalt R am 22.4.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht München erheben. Sein Verhalten sei weder unfriedlich noch auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet gewesen. Er müsse sich in der Öffentlichkeit nicht wie ein Verbrecher behandeln lassen.
Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.ErmächtigungsgrundlageArt. 25 PAG · Vorrang der Standardbefugnis vor der Generalklausel (Art. 11 PAG) – Sperrwirkung.
- II.Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit der Polizei; Verfahren (Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG, soweit VA-Qualität); Form.
- III.Materielle Rechtmäßigkeit
- 1.TatbestandArt. 25 Nr. 1 PAG · Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Nr. 1); Schutz privater Rechte / Eigentumssicherung (Nr. 2).
- 2.Richtiger AdressatArt. 7, 8 PAG
- 3.Ermessen und VerhältnismäßigkeitArt. 4, 5 PAG
- IV.FolgemaßnahmenArt. 26–28 PAG · Verwahrung, Verwertung, Herausgabe – jede Folgemaßnahme hat eigene Voraussetzungen.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Gegenwärtige Gefahr (Nr. 1) ist mehr als konkrete Gefahr: Der Schadenseintritt muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben – strenger Maßstab, häufig übersehen.
- Sperrwirkung der Standardmaßnahmen: Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, darf nicht auf die Generalklausel ausgewichen werden.
- Abgrenzung zur Beschlagnahme im Strafverfahren (§§ 94 ff. StPO): präventiv (Gefahrenabwehr, PAG) vs. repressiv (Strafverfolgung, StPO) – doppelfunktionale Maßnahmen nach dem Schwerpunkt zuordnen.
- Rechtsschutz: Sicherstellung ist VA – nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage; die Herausgabe wird mit der allgemeinen Leistungsklage bzw. über Art. 28 PAG verfolgt.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Gefahr
- Gefahr
- Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
- Verhaltensstörer (Handlungsstörer)
- Person, die durch ihr eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) die Gefahrenschwelle unmittelbar überschreitet und damit die Gefahr verursacht.
- Zustandsstörer
- Person, die für eine Gefahr verantwortlich ist, welche von einer Sache oder einem Tier ausgeht, deren Eigentümer sie ist oder über die sie die tatsächliche Gewalt ausübt.
Bei Art. 25 PAG entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Stellt die Anscheinsgefahr eine Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Befugnisnormen dar?
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Die Anscheinsgefahr ist keine Gefahr; Maßnahmen sind rechtswidrig, es ist jedoch ein Gefahrerforschungseingriff zulässig.
- Gefahr muss objektiv vorliegen; eine Ausdehnung per Analogie ist im Bereich der Eingriffsverwaltung wegen des Parlamentsvorbehalts bedenklich.
Herrschende Meinung: Die Anscheinsgefahr wird der echten Gefahr gleichgestellt; polizeiliche Maßnahmen sind rechtmäßig.
- Die Polizei müsste sonst tatenlos zusehen, bis es für die Abwehr eines Schadens zu spät ist.
- Die ex ante Sicht eines gewissenhaften Beamten muss für die Rechtmäßigkeit entscheidend sein, da absolute Gewissheit oft nicht möglich ist.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der polizeiliche Auftrag zur Gefahrenabwehr wäre gefährdet, wenn Beamte bei jeder Prognoseentscheidung das volle Risiko der Rechtswidrigkeit bei nachträglicher Fehleinschätzung tragen müssten. Billigkeitsaspekte werden auf der Sekundärebene (Entschädigung) gelöst.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Gefahr.
Die Definition, die du gerade hattest
Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Zu Recht falsch verdächtigt?Schwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.