Öffentliches Recht · Art. 25 PAG

Sicherstellung

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Bereits seit mehreren Jahren wird von Polizei und Sicherheitsbehörden ein Anstieg des Drogenhandels in Fußballstadien und im Vorfeld von Bundesligaspielen registriert. Dabei beschaffen sich vor allem Mitglieder von Ultragruppierungen Aufputschdrogen. Die damit angestrebten Wirkungen sind insbesondere die Erzeugung einer euphorischen Stimmung sowie der Abbau von Hemmschwellen zur Gewaltbereitschaft. In diesem Zusammenhang ist auch ein reger Handel unter den einzelnen „Fan“-Mitgliedern entstanden.

Als der in Regen (Niederbayern) wohnhafte A, Anführer einer gewaltbereiten Gruppe von Hooligans, am Samstag, den 2.4.2016 mit einer Gruppe seiner Anhänger um 17.45 Uhr am Münchner Hauptbahnhof eintrifft, wird er aufgrund eines kurzfristigen Hinweises der in Regen ansässigen Polizeibehörden bereits von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion 16 München (Hauptbahnhof) auf dem Bahnhofsvorplatz erwartet. Für 18.30 Uhr dieses Tages ist ein Spiel des örtlichen Fußballvereins vorgesehen. Die örtlichen Sicherheitsbehörden sind zum Zeitpunkt des Eintreffens am Bahnhof nicht mehr besetzt.

A wird in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt und ist der Münchner Polizei aus vorangegangenen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit anderen Ultragruppierungen bekannt. Schon im Rahmen früherer Durchsuchungen sind bei A regelmäßig Gegenstände aufgefunden worden, welche zur Gewaltanwendung geeignet waren. Als der Beamte B den A anhält, fällt ihm sofort eine deutliche Ausbeulung in dessen Jackentasche auf. Statt der vermuteten gefährlichen Gegenstände findet er jedoch ein Geldbündel von 10.000 Euro in kleinen Scheinen. Auf die Frage des Beamten, was er mit dem Geld bezwecke, erwidert A, dass er die Fahrt nach München – wie schon häufig – auch beruflich nutze, um ein Transportfahrzeug für seinen Gebrauchtwagenhandel zu kaufen. B glaubt dies nicht und äußert dem A gegenüber den Verdacht, dass das Geld vielmehr zum Erwerb von Drogen gedacht sei. Durch einen Drogenwischtest sowohl an mehreren der getesteten Scheine als auch an den Händen des A werden geringe Rückstände von Betäubungsmitteln nachgewiesen. B verweist zudem auf die für illegale Drogengeschäfte typische Stückelung des Geldes in kleine Scheine. Nachdem A daraufhin nichts mehr erwidert, beschließt B, ihn bis zum Ende des Spiels festzusetzen sowie das Geld bis zur Aufklärung des wahren Verwendungszwecks in Verwahrung zu nehmen und teilt ihm dies mit.

Die Polizeibeamten verbringen nunmehr A sowie sein Geld in die am Bahnhof gelegene Polizeiinspektion (PI). Unmittelbar nach Ablauf des Spiels um 20.15 Uhr soll er wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Zu dieser Zeit erscheint der Geschäftspartner des A, welcher von dessen Begleitern über die polizeilichen Maßnahmen benachrichtigt worden war, in der PI und bestätigt glaubhaft die von A vorgetragene Bestimmung des Geldes. A wird daraufhin der vollständige Geldbetrag wieder ausgehändigt und er kann die PI verlassen.

A ist der Meinung, dass sowohl die Durchsuchung als auch die Festsetzung samt der Beschlagnahme des Geldes rechtswidrig waren und möchte gegen diese Maßnahmen vorgehen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Präventivgewahrsam sei ohnehin von vornherein verfassungswidrig und verstoße gegen seine Grundrechte. Hierin liege auch eine Verletzung der EMRK. A lässt daher von Rechtsanwalt R am 22.4.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht München erheben. Sein Verhalten sei weder unfriedlich noch auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet gewesen. Er müsse sich in der Öffentlichkeit nicht wie ein Verbrecher behandeln lassen.

Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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