Öffentliches Recht · Art. 12 Abs. 1 GG

Berufsfreiheit

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Gerda Arnoldsen (A) ist Niederländerin und lebt seit 20 Jahren in Deutschland. Sie betreibt auf ihrem Hof Milchwirtschaft und verkauft Milch an ihre Kundinnen und Kunden. Andere Einnahmen als den Milchverkauf hat sie nicht. Die Besonderheit ihrer Milchwirtschaft besteht darin, dass sie ausschließlich lose, nicht pasteurisierte Milch verkauft. Das bedeutet, dass die Milch nicht zuvor in Tüten abgepackt wird, sondern aus großen Behältnissen in die von den Kunden mitgebrachten Flaschen abgefüllt wird. Bei den Kunden handelt es sich ausschließlich um Endverbraucher. Das Geschäft läuft gut, insbesondere Anhänger ökologischer Produkte kaufen die lose Milch und zahlen hierfür Preise, die deutlich über denen für pasteurisierte Milch in herkömmlichen Supermärkten liegen. Ein identisches Geschäftsmodell verfolgt auch die im Sauerland ansässige Landwirtin Petra Simonis (S), die in sechster Generation auf dem Familiengut arbeitet.

Im Jahre 2017 kam es in einigen Bundesländern zu kleineren Salmonellen-Ausbrüchen, v.a. in Seniorenheimen. Die zuständigen Behörden vermuteten lose Milch als Auslöser der Erkrankungen. Daraufhin beschloss der Deutsche Bundestag am 11.8.2017 ohne Verfahrensfehler das ausnahmslose Verbot des Verkaufs loser Milch an Endverbraucher (Verkaufsverbot). Ein Verstoß gegen das Gesetz wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße sanktioniert. Das beschlossene Gesetz wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Es trat in allen seinen Teilen am 1.1.2018 in Kraft. A und S sind entsetzt, da sie um ihre Existenz fürchten. Sie sind der Meinung, dass es sich bei dem Gesetz im Grunde um ein Berufsverbot handele, welches die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nicht erfülle. Zumindest würden sie wie von einem Berufsverbot betroffen. Das Gesetz löse überdies das Problem der Erkrankungen nicht. Lose Milch sei nicht unhygienisch, sondern gesund und die natürlichste Form des Milchkonsums. Es sei keine Gefahr für die Bevölkerung gegeben. Außerdem sei die regionale Vertriebsform besonders ökologisch und stehe damit im Einklang mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – dies ergebe sich auch aus dem Grundgesetz. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei, so habe der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der angegriffenen Regelung.

S und A erheben jeweils eine ordnungsgemäß begründete Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Verkaufs loser Milch im Einzelhandel. S und A legen ihre Verfassungsbeschwerden am 8.3.2018 ein, S per Telefax und A per E-Mail.

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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