Öffentliches Recht · Streitstand
Können sich EU-Bürger auf die sog. Deutschen-Grundrechte berufen?
Art. 116 GGArt. 18 AEUV
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
EU-Bürger sind wie Deutsche zu behandeln und können die jeweiligen Grundrechte unmittelbar i.V.m. Art. 18 AEUV geltend machen.
- Art. 23 Abs. 1 GG erlaubt die Ergänzung des Grundgesetzes durch EU-Recht.
- Wortlautschranke des Art. 116 GG wird durch das vorrangige Unionsrecht überlagert.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
EU-Bürger werden nur über das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
- Der Wortlaut des Grundgesetzes unterscheidet klar zwischen Deutschen und Jedermann-Grundrechten.
- Der Schutzumfang ist über Art. 2 Abs. 1 GG faktisch identisch.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV gebietet eine vollständige rechtliche Gleichstellung. Die direkte Anwendung der Grundrechte bildet diese Integration dogmatisch sauberer ab.