Öffentliches Recht · Streitstand

Können sich EU-Bürger auf die sog. Deutschen-Grundrechte berufen?

Art. 116 GGArt. 18 AEUV

Herrschende Meinung · h.M.

EU-Bürger sind wie Deutsche zu behandeln und können die jeweiligen Grundrechte unmittelbar i.V.m. Art. 18 AEUV geltend machen.

  • Art. 23 Abs. 1 GG erlaubt die Ergänzung des Grundgesetzes durch EU-Recht.
  • Wortlautschranke des Art. 116 GG wird durch das vorrangige Unionsrecht überlagert.

Mindermeinung

EU-Bürger werden nur über das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

  • Der Wortlaut des Grundgesetzes unterscheidet klar zwischen Deutschen und Jedermann-Grundrechten.
  • Der Schutzumfang ist über Art. 2 Abs. 1 GG faktisch identisch.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV gebietet eine vollständige rechtliche Gleichstellung. Die direkte Anwendung der Grundrechte bildet diese Integration dogmatisch sauberer ab.

Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände