Öffentliches Recht · Streitstand
Können sich EU-Bürger auf die sog. Deutschen-Grundrechte berufen?
Art. 116 GGArt. 18 AEUV
Herrschende Meinung · h.M.
EU-Bürger sind wie Deutsche zu behandeln und können die jeweiligen Grundrechte unmittelbar i.V.m. Art. 18 AEUV geltend machen.
- Art. 23 Abs. 1 GG erlaubt die Ergänzung des Grundgesetzes durch EU-Recht.
- Wortlautschranke des Art. 116 GG wird durch das vorrangige Unionsrecht überlagert.
Mindermeinung
EU-Bürger werden nur über das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
- Der Wortlaut des Grundgesetzes unterscheidet klar zwischen Deutschen und Jedermann-Grundrechten.
- Der Schutzumfang ist über Art. 2 Abs. 1 GG faktisch identisch.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV gebietet eine vollständige rechtliche Gleichstellung. Die direkte Anwendung der Grundrechte bildet diese Integration dogmatisch sauberer ab.