Strafrecht · § 32 StGB
Notwehr
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Die Nachbarinnen F und N verbindet eine ausgeprägte Feindschaft. F möchte N richtig eins auswischen: Sie zertrampelt Ns neu gesetzte Pflanzen, um zu erreichen, dass sich die leicht reizbare N nicht mehr beherrschen kann, sie (F) tätlich angeht und F N straflos verletzen kann. Tatsächlich kommt N kochend vor Wut aus dem Haus. In ihrer Hand hält sie ein Brotmesser. Damit hatte F nicht gerechnet, wollte sie doch einen Faustkampf hervorrufen. Sie versucht, N zu entkommen, was ihr aber nicht gelingt. Daher schnappt sie sich ihren Spaten, schwenkt ihn über dem Kopf und ruft N zu, das wäre doch alles nicht so schlimm und man solle sich wieder vertragen. Unbeeindruckt davon versucht N weiter, F mit dem Messer zu verletzen. Ein erster (platziert ausgeführter) Stich trifft Fs linken Unterarm. Eine blutende Wunde ist die Folge. Mit dem Rücken zur Hauswand stehend, zu Recht keine andere Möglichkeit sehend, schlägt F (mit Verletzungsvorsatz) gezielt mit dem Spaten zu, trifft Ns rechte Schulter und verursacht eine erhebliche, schmerzende Prellung. Das veranlasst N, von F abzulassen.
Von der nahen Straße aus hatte M, Fs Ehemann, gesehen, wie N auf F losging. Er befürchtete, N werde F mit dem Messer verletzen. Auch wusste er zutreffend, N würde von F ablassen, wenn er einschreitet. Gleichwohl unternahm er nichts in diese Richtung. Er ging auf die andere Straßenseite und vertrieb die Jugendlichen A und B, die O gerade eine „Abreibung“ verpassen wollten. Zu Recht ging M davon aus, nur entweder F oder O rechtzeitig helfen zu können.
In einem Gutachten ist die Strafbarkeit von N, F und M nach dem StGB zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind §§ 123, 303 StGB. Es ist davon auszugehen, dass sich F nach § 303 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar machte, indem sie Ns Pflanzen zertrampelte.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Notwehrlage
- 1.Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
- 2.Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend / fortdauernd)
- 3.Rechtswidrigkeit des Angriffs
- II.Notwehrhandlung
- 1.ErforderlichkeitGeeignet + mildestes Mittel
- 2.Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
- III.Subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille)
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Notwehrprovokation: Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
- Putativnotwehr: Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 analog).
- Notwehrexzess: § 33 StGB nur bei asthenischen Affekten (Furcht, Verwirrung, Schrecken).
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Notwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)
- Notwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)
- Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; rechtswidrig ist er, wenn er nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.
- Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
- Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, die zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist. Ein Ausweichen ist grundsätzlich nicht zumutbar.
- Putativnotwehr
- Der Täter nimmt irrig eine Notwehrlage an, die objektiv nicht besteht. Es liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor; nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Vorsatzschuld.
Bei § 32 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Der Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an (z.B. Putativnotwehr). Es ist umstritten, ob § 16 I StGB direkt oder analog anzuwenden ist oder ob § 17 StGB greift.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I StGB analog – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – er verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.
- Strukturelle Parallele zum Tatbestandsirrtum: Auch dort fehlt die Tatsachenkenntnis, die zur Tatbestandsverwirklichung gehört.
- Sachgerechte Lösung: Fahrlässigkeitsstrafe bleibt möglich.
Gegenauffassung: Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB – Verbotsirrtum, weil der Täter über die Rechtswidrigkeit irrt.
- Der Tatbestandsvorsatz ist gegeben – der Täter weiß, was er tut.
- Wortlaut des § 16 I StGB: nur Tatumstände, die zum Tatbestand gehören.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen: Sie wird der Interessenlage des rechtstreuen Täters gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die strenge Schuldtheorie würde den irrenden Notwehrübenden vorsätzlich bestrafen, obwohl er gerade das Recht verteidigen wollte.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Notwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff).
Die Definition, die du gerade hattest
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; rechtswidrig ist er, wenn er nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Die unfreiwillige Tötung „im Namen der EhreSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.