Zivilrecht · § 675 Abs. 2 BGB
Haftung für Rat und Auskunft – Anspruchsgrundlagen im Überblick
5 Aufgaben, jede erst selbst, dann die Auflösung. Am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Schreib den Obersatz, mit dem du § 675 Abs. 2 BGB prüfst. Allgemein, mit Platzhaltern wie A und B.
Das Muster
Der Empfänger einer Auskunft könnte gegen den Auskunftgeber Ansprüche wegen falscher oder unrichtiger Auskunft haben.
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Einschränkende Auslegung – vertragliche Haftungsgrundlagen? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- I.Gefälligkeit (keine Haftung, § 675 Abs. 2 BGB)Kein Rechtsbindungswille → keine vertragliche Haftung.
- II.Einschränkende Auslegung – vertragliche Haftungsgrundlagen
- 1.Stillschweigender AuskunftsvertragMaßgeblich: Rechtsbindungswille, Bedeutung der Auskunft, wirtschaftliches Interesse (BGHZ 140, 111; BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 2009, 1141).
- 2.Vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)BGH NJW 1997, 3227 ff.
- 3.Vertrag mit Schutzwirkung für DritteGutachterfälle (BGH NJW 1998, 1059; BGHZ 127, 378); Bankauskunft (BGHZ 133, 36).
- 4.Culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB)Testatfälle (BGH NJW 2001, 360).
- 5.Gesetzliches Schuldverhältnis aus in Anspruch genommenem Vertrauen (str.)
- 6.Deliktische Haftung
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Haftung
- Haftung
- Die Haftung bezeichnet den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Vermögenshaftung) zur Durchsetzung seiner Forderung.
- Schuldverhältnis
- Eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) fordern kann [1, 2].
- Schuld
- Die Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners, d.h. die Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Bei § 675 Abs. 2 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Haftung für Rat und Auskunft: Vorliegen eines (stillschweigenden) Auskunftsvertrags vs. bloßer Gefälligkeit
Bei Rat und Auskunft ohne ausdrückliche Vereinbarung ist streitig, ob ein konkludent geschlossener Auskunftsvertrag oder lediglich eine haftungsfreie Gefälligkeit vorliegt.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Ein stillschweigender Auskunftsvertrag ist anzunehmen, wenn der Auskunftgeber erkennbar die Verantwortung für die Richtigkeit der Auskunft übernimmt und der Auskunftsempfänger auf die Auskunft vertraut und vertrauen darf; maßgeblich ist der Rechtsbindungswille.
- Schutz des auf die Auskunft vertrauenden Empfängers erfordert eine vertragliche Haftungsgrundlage.
- Der Rechtsbindungswille ergibt sich aus Inhalt, Bedeutung und Zweck der Auskunft sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Auskunftgebers (BGHZ 140, 111; BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 2009, 1141).
Gegenauffassung: Ohne ausdrückliche Vereinbarung liegt grundsätzlich nur eine haftungsfreie Gefälligkeit vor; eine Haftung kommt allenfalls über Delikt oder culpa in contrahendo in Betracht.
- § 675 Abs. 2 BGB schränkt die Haftung für Rat und Auskunft explizit ein.
- Zu weitgehende Ausweitung der Vertragshaftung würde Privatpersonen unangemessen belasten.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der BGH hat zutreffend auf den Rechtsbindungswillen als maßgebendes Kriterium abgestellt; nur wenn ein solcher vorliegt, ist ein Auskunftsvertrag anzunehmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Auskunftgebers.
Jetzt schreibst du eine ganze Klausur zum Thema. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur: Kleines Missgeschick – langer StreitSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.