Öffentliches Recht · § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Ausgangsfall
Bei Bauarbeiten wird in einem in der Nähe der Universität gelegenen Kölner Wohnviertel am 12.1.2015 eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg im Garten eines Einfamilienhauses gefunden. Der zugezogene Sachverständige hält aufgrund einer leichten Beschädigung der Bombe durch die Bauarbeiten eine sofortige Entschärfung der Bombe für erforderlich. Da die Bombe nicht abtransportiert werden kann und es in der Vergangenheit bei Bombenentschärfungen immer wieder einmal zu Explosionen gekommen war, hält er auch eine Evakuierung des Gebiets um den Bombenfundort (Radius 1,5 km) für erforderlich. Die Anwohner dieses Gebiets werden daher von der Ordnungsbehörde Köln um 19.30 Uhr per Lautsprecherdurchsage zur Räumung ihrer Wohnungen aufgefordert. Es wird ihnen angeboten, die Stunden bis zur erfolgreichen Entschärfung der Bombe in einer nahegelegenen Mehrzweckhalle zu verbringen, im Übrigen aber freigestellt, sich an einem beliebigen Ort außerhalb des gesperrten Gebiets aufzuhalten, bis sie wieder in ihre Wohnungen zurückkehren dürfen. Unter den Betroffenen sind auch M und B und ihre 2 kleinen Kinder. Sie müssen mehrere Stunden mit vielen anderen Kölner Bürgern dichtgedrängt in einer stickigen Mehrzweckhalle ausharren, bis sie mitten in der Nacht unter Quengeln der Kinder in ihre Wohnungen zurückkehren dürfen. B ist empört. Er fühlt sich in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Davon hat er mal in seiner Vorlesung „Jura für BWLer“ gehört. Außerdem meint er, da müsse doch eine Entschädigung für seine entgangenen Feierabendfreuden drin sein.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist; begründet ist sie, soweit der erledigte Verwaltungsakt im Erledigungszeitpunkt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Zulässigkeit? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.ZulässigkeitVerwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO) · Statthaftigkeit: Erledigung des VA (§ 113 I 4 VwGO; bei Erledigung vor Klageerhebung analog) · Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) · Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr, Rehabilitation, Präjudiz (Amtshaftung), tiefgreifender Grundrechtseingriff (Art. 19 IV GG)
- B.BegründetheitRechtswidrigkeit des erledigten VA (EGL, formell, materiell) · Rechtsverletzung des Klägers
- C.ErgebnisFeststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VA
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
- Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
- Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Verwaltungsakt
- Verwaltungsakt
- Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
- Statthafte Klageart
- Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers: Anfechtungsklage bei Aufhebung eines Verwaltungsakts, Verpflichtungsklage bei dessen Erlass, allgemeine Leistungsklage bei sonstigem Handeln, Feststellungsklage bei Streit über ein Rechtsverhältnis.
- Einzelfallgesetz
- Gesetz, das nicht abstrakt-generell für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen singulären Sachverhalt oder eine bestimmte Person gilt.
Bei § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wie ist der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu bestimmen?
Relevant für Art. 21 BayGO und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Hinsichtlich der Zulassung (Ob) gilt stets öffentliches Recht; hinsichtlich der Benutzungsmodalitäten (Wie) besteht Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht.
- Der gesetzliche Benutzungsanspruch ist zwingend öffentlich-rechtlich.
- Die Privatisierung der Betriebsform darf den materiellen Anspruch des Bürgers nicht verkürzen.
Gegenauffassung: Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Rechtsverhältnis ist einheitlich nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
- Vermeidung von Rechtswegsplittern.
- Leistungsbeziehung ist insgesamt öffentlich-rechtlich geprägt.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Zwei-Stufen-Theorie ermöglicht eine flexible Organisation der Verwaltung (z.B. GmbH-Form), sichert aber gleichzeitig den verfassungsrechtlich fundierten Teilhabeanspruch des Bürgers ab.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Verwaltungsakt.
Die Definition, die du gerade hattest
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenhausarbeit im Verwaltungsrecht mit unionsrechtlichen Bezügen: Tiertransporte auf AbwegenSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.