Öffentliches Recht · Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO

(Bayern) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

Klaus Klagewohl (K) ist stolzer Eigentümer eines Grundstücks in der kreisangehörigen bayerischen Gemeinde Altersruh (A) im Landkreis Cham (Regierungsbezirk Oberpfalz), auf welchem – weit zurückgesetzt von der Straße (ca. 50 m) – sein liebevoll gepflegter Bungalow steht. Eigentümerin des südwestlich und südlich zum Grundstück des K gelegenen – und direkt an dieses anschließenden – Grundstücks ist die Belastungsfreies-Leben GmbH (B). Sowohl das Grundstück des K als auch das Grundstück der B liegen in einem ortsrandnahen Teil von A am Nordhang des Isderhoch-Bergs; auf den umliegenden Grundstücken befindet sich Wohnbebauung. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Einziger Wermutstropfen im sonst so beschaulichen Leben des K sind die Vorgänge auf dem Grundstück der B.

Die B hat bereits 1996 ein zweigeschossiges Gebäude für Altenwohnungen errichtet, dessen Nordwand in ca. 16 m Abstand zur Südwand des K’schen Bungalows entfernt liegt. In den Altenwohnungen können ältere Menschen weiterhin selbständig, ohne Betreuung oder dergleichen, wohnen. Doch B hat noch weitergehende Pläne: Sie will ein sogenanntes „Wohnheim für desorientierte und pflegebedürftige alte Menschen“ errichten. Dieses soll – ebenfalls auf dem Grundstück der B – ohne mit dem vorhandenen Komplex verbunden zu sein ca. 9 m östlich von diesem errichtet werden. Das zweigeschossige Gebäude soll mit seiner Schmalseite (Nordwand) etwa 8,5 m an das Grundstück des K heranreichen. Da das „Wohnheim“ – hanglagenbedingt – etwas höher liegen wird als der Bungalow des K, ist baulich eine entsprechende optische Anpassung geplant, dank derer – und dank der dichten Begrünung zwischen den Gebäuden des K und der B sowie der dem Grundstück der B abgewandten Ausrichtung des K’schen Häuschens – das „Wohnheim“ rein optisch nicht störend auffallen wird. Nach der Betriebsbeschreibung soll in dem geplanten für ca. 20-30 Bewohner ausgelegten Wohnheim eine „geronto-psychiatrische Abteilung“ mit insgesamt zwei Stationen untergebracht werden, in der je zehn verwirrte oder teilverwirrte Personen nach Art von Großfamilien in Gruppen (je sechs bis zehn Personen) betreut und gepflegt werden. Das Pflegepersonal übernimmt bei dieser Konstellation – zusätzlich zu seinen normalen Pflegeaufgaben – eine Art Führungsaufgabe; die Bewohner werden durch ihre Hausärzte medizinisch betreut. Nach den Bauzeichnungen steht jedem der Bewohner ein 15 bis 20 m² großer Raum mit anschließendem Duschbad zur Verfügung. Möbliert wird dieser – mit Ausnahme des Pflegebettes – vom Bewohner. In der Mitte beider Stockwerke befinden sich jeweils Wohn- und Essraum mit Küche, außerdem Pfleger/-innen-Zimmer und Abstellraum.

Weil sich B nicht sicher ist, ob dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, will sie diese Frage vor Einreichung eines Bauantrags klären lassen. B stellt daher einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde A. Dieser und sonstige erforderliche Unterlagen gehen bei der Gemeinde A am 2.12.2011 ein, welche – unter Erteilung ihres Einvernehmens – eine Weiterleitung an das Landratsamt Cham vornimmt. B erhält daraufhin am 26.2.2012 vom Landratsamt Cham ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Es wird festgestellt, dass das Vorhaben ‚Wohnheim für desorientierte und alte pflegebedürftige Menschen mit geronto-psychiatrischer Abteilung‘ der Antragstellerin planungsrechtlich zulässig ist.“ K wird am 1.3.2012 eine Ausfertigung des Schreibens mit Rechtsbehelfsbelehrung vom Landratsamt Cham zugestellt; er ist hierüber entsetzt – immerhin habe er „diesem Wahnsinn“ ja nicht ohne Grund nicht zugestimmt und extra nicht die ihm vorgelegten Unterlagen unterschrieben. Seiner Auffassung nach handle es sich bei einem „Wohnheim mit geronto-psychiatrischer Abteilung“ der Art nach um eine Klinik, quasi um eine Art „Langzeitkrankenhaus“. Eine solche sei in so einer Umgebung überhaupt nicht zulässig. Als nichts anderes als ein „reines Wohngebiet“ stelle die maßgebliche Umgebung sich dar; daran können, so findet K, auch die bisherigen Nutzungen auf dem Grundstück der B nichts ändern. K findet außerdem, dass das Vorhaben der B ganz schön rücksichtslos sei: Mit einem Wohnheim für desorientierte alte Menschen in der geplanten Art seien nächtliche Ruhestörungen vorprogrammiert. Das Vorhaben sei außerdem total erdrückend. Die von Art. 6 BayBO geforderten Abstände seien schließlich nicht eingehalten.

Die B versteht Ks Aufregung nicht. Es sei doch ihr gutes Recht, ihren Betrieb zu erweitern. Sie werde schon dafür Sorge tragen, dass der K im konkreten Fall seinen Nachtschlaf nicht einbüße. K ist über derartig abwiegelnde Äußerungen der B erbost und will auf jeden Fall etwas unternehmen. Da er laut eigener Aussage „sich mit rechtlichen Dingen nicht auskennt“, will er von Rechtsanwalt Rainer Recht-Redlich (R) wissen, ob eine Klage „gegen das Schreiben“ Aussicht auf Erfolg hätte.

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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