Öffentliches Recht · Streitstand
In welchem Verhältnis stehen die bundesrechtliche und die landesrechtliche Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?
§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGBArt. 67 BayBO
Herrschende Meinung · h.M. (neuere Ansicht)
Die bundesrechtliche Regelung des § 36 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO ist lediglich eine ergänzende Ausgestaltung.
- Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und Landesrecht.
- Die Einvernehmensersetzung ist materiell-rechtlich im BauGB verankert.
Mindermeinung
Beide Befugnisnormen stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.
- Landesrechtliche Regelungstradition im Bauaufsichtsrecht.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Da das Planungsrecht im BauGB abschließend geregelt ist, kann die Ersetzung eines planungsrechtlichen Erfordernisses nur bundesrechtlich legitimiert werden.