Öffentliches Recht · Streitstand

In welchem Verhältnis stehen die bundesrechtliche und die landesrechtliche Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens?

§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGBArt. 67 BayBO

Herrschende Meinung · h.M. (neuere Ansicht)

Die bundesrechtliche Regelung des § 36 BauGB ist vorrangig; Art. 67 BayBO ist lediglich eine ergänzende Ausgestaltung.

  • Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und Landesrecht.
  • Die Einvernehmensersetzung ist materiell-rechtlich im BauGB verankert.

Mindermeinung

Beide Befugnisnormen stehen als gleichberechtigte Varianten nebeneinander.

  • Landesrechtliche Regelungstradition im Bauaufsichtsrecht.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da das Planungsrecht im BauGB abschließend geregelt ist, kann die Ersetzung eines planungsrechtlichen Erfordernisses nur bundesrechtlich legitimiert werden.

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