Öffentliches Recht · §§ 29 ff. BauGB
Materielle Zulässigkeit nach Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB)
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Der Verein „urbaner Kulturen“ e.V. (V) möchte auf einem 50 m langen Grundstück in der X-Straße in der nordrheinwestfälischen kreisfreien Stadt S ein Jugendzentrum eröffnen (siehe Karte). Das Zentrum soll in einer neu errichteten 13 m hohen Holzscheune mit betoniertem Grund eingerichtet werden. Die Scheune soll dabei zwei Meter vom angrenzenden Grundstück, dessen Mieterin N ist, entfernt errichtet werden. Das Jugendzentrum dient tagsüber den Jugendlichen als allgemeiner Treffpunkt. Abends sollen die Jugendlichen die Möglichkeit haben, Bandproben abzuhalten. Vor allem an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen sollen abends entsprechende – kostenlose – Konzerte stattfinden. Es werden sowohl tagsüber als auch bei den Konzerten ungefähr 40 Jugendliche erwartet.
Für die X-Straße existiert der wirksame Bebauungsplan „Südviertel II“, der ein urbanes Gebiet festsetzt. Weiterhin werden Baugrenzen und Baulinien, die örtlichen Verkehrsflächen und bestimmte Flächen für Sport- und Spielanlagen vorgegeben. Weitere Festsetzungen beinhaltet der Bebauungsplan nicht. Die Gegend ist dicht bebaut. Die übrigen Anlagen in der X-Straße sind ein- bis zweigeschossige Gebäude, die insgesamt jeweils Höhen von fünf Metern bis maximal zwölf Metern aufweisen. Lediglich ein Wohnblock mit zahlreichen Wohnungen weist eine Höhe von 20 m auf.
Am 10.9.2017 beantragt V die Erteilung einer Baugenehmigung, die am 20.10.2017 formell rechtmäßig erteilt wird. Die Genehmigung wird auch der N zugestellt. Sie ist der Ansicht, das Jugendzentrum sei unzulässig, da es seine Umgebung, insbesondere wegen des zu erwartenden Lärmes, zu sehr beeinträchtige. Überdies handele es sich bei dem Jugendzentrum um eine Vergnügungsstätte, die überhaupt nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei das Zentrum viel höher als die übrigen Anlagen in der Umgebung. Schließlich werde das Jugendzentrum viel zu nah an das von ihr gemietete Grundstück errichtet.
Der Oberbürgermeister der S erklärt daraufhin, bei dem Jugendzentrum handele es sich um eine Anlage für kulturelle, mindestens aber eine Anlage für soziale Zwecke, die beide stets zulässig seien. Weiterhin sei das Jugendzentrum zwar größer als die anderen Bauten. Darüber könne aber getrost hinweggesehen werden. Der Abstand des Jugendzentrums sei zudem völlig korrekt. N erhebt daraufhin Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu §§ 29 ff. BauGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach §§ 30–35 BauGB einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- 1.AnwendungsbereichBauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB
- 2.Gebietstyp bestimmenBereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB) · Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) · Außenbereich (§ 35 BauGB)
- 3.Voraussetzungen des Gebietstyps§ 30: Festsetzungen des Plans · § 34: Einfügen in Eigenart der Umgebung, Rücksichtnahmegebot · § 35: Privilegierung (Abs. 1) oder sonstige Vorhaben (Abs. 2)
- 4.ErschließungGesicherte Erschließung erforderlich
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (Art. 59 BayBO): Abstandsflächen werden nicht geprüft – die Genehmigung entfaltet insoweit keine Feststellungswirkung.
- § 34 BauGB: „Einfügen" nach Art und Maß der Nutzung; der Gebietserhaltungsanspruch gibt Nachbarn Abwehrrechte unabhängig von tatsächlicher Beeinträchtigung.
- § 35 BauGB: privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige (Abs. 2) – öffentliche Belange wirken unterschiedlich stark.
- Nachbarschutz nur über DRITTSCHÜTZENDE Normen (Abstandsflächen, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot) – nicht jede Rechtswidrigkeit hilft dem Nachbarn.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Bauliche Anlage (§ 29 BauGB)
- Bauliche Anlage (§ 29 BauGB)
- Vorhaben mit bauplanungsrechtlicher Relevanz, die geeignet sind, die städtebauliche Entwicklung in einer Weise zu berühren, die das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Kontrolle auslöst.
- Bebauungszusammenhang
- Eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
- Ortsteil
- Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Bauliche Anlage (§ 29 BauGB).
Die Definition, die du gerade hattest
Vorhaben mit bauplanungsrechtlicher Relevanz, die geeignet sind, die städtebauliche Entwicklung in einer Weise zu berühren, die das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Kontrolle auslöst.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Biogasanlage versus landschaftliche ÄsthetikSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.