Öffentliches Recht · Streitstand

Welche Anforderungen sind an den Zweck einer Versammlung zu stellen?

Art. 8 Abs. 1 GG

Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG

Erforderlich ist eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Zusammenkunft.

  • Enger Zusammenhang zwischen Versammlungsfreiheit und Demokratieprinzip.
  • Abgrenzung zu bloßen Vergnügungsveranstaltungen notwendig.

Mindermeinung

Jeder beliebige Zweck (auch bloße Geselligkeit) reicht aus.

  • Wortlaut des Art. 8 GG enthält keine qualitativen Einschränkungen.
  • Schutz vor staatlicher Isolierung als allgemeiner Freiheitsaspekt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit rechtfertigt sich aus ihrer Funktion für den demokratischen Prozess. Bloße Freizeitgestaltung wird ausreichend über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Wird relevant in

Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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Versammlung
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