Öffentliches Recht · Streitstand
Welche Anforderungen sind an den Zweck einer Versammlung zu stellen?
Art. 8 Abs. 1 GG
Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG
Erforderlich ist eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Zusammenkunft.
- Enger Zusammenhang zwischen Versammlungsfreiheit und Demokratieprinzip.
- Abgrenzung zu bloßen Vergnügungsveranstaltungen notwendig.
Mindermeinung
Jeder beliebige Zweck (auch bloße Geselligkeit) reicht aus.
- Wortlaut des Art. 8 GG enthält keine qualitativen Einschränkungen.
- Schutz vor staatlicher Isolierung als allgemeiner Freiheitsaspekt.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit rechtfertigt sich aus ihrer Funktion für den demokratischen Prozess. Bloße Freizeitgestaltung wird ausreichend über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.