Zivilrecht · Streitstand
Setzt die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen (§ 444 BGB) einen Kausalzusammenhang zwischen Arglist und Kaufentschluss voraus?
§ 444 BGB
Worum geht es?
§ 444 BGB schließt Haftungsausschlüsse bei arglistigem Verschweigen eines Mangels aus. Streitig ist, ob Kausalität zwischen der Arglist und dem Kaufentschluss erforderlich ist.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
§ 444 BGB setzt kein Kausalitätserfordernis voraus; der Gewährleistungsausschluss ist bereits bei Vorliegen der Arglist unwirksam.
- BGH NJW 2011, 3640: Kein Kausalitätserfordernis zwischen arglistigem Verschweigen und Kaufentschluss.
- Der Wortlaut des § 444 BGB enthält kein Kausalitätsmerkmal.
- Wer arglistig handelt, soll sich generell nicht auf einen Haftungsausschluss berufen dürfen.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Der Gewährleistungsausschluss sollte nur dann unwirksam sein, wenn das arglistige Verschweigen kausal für den Vertragsschluss war.
- Ohne Kausalität fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Käufers; der Mangel wäre beim Käufer auch ohne die Täuschung bekannt geblieben.
- Anfechtungsrecht (§ 123 BGB) setzt ebenfalls Kausalität voraus.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Der klare Wortlaut des § 444 BGB und die BGH-Rechtsprechung sprechen gegen ein Kausalitätserfordernis; der Arglistige soll generell seiner Schutzbehauptung beraubt werden.