Zivilrecht · Streitstand

Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der fiktiven (noch nicht angefallenen) Reparaturkosten verlangen?

§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB

Worum geht es?

Wichtige Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2020 für das Werkvertragsrecht.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Ein Schadensersatzanspruch auf Basis rein fiktiver Mängelbeseitigungskosten ist im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig.

  • Vermeidung einer Überkompensation (Bereicherungsverbot)
  • Schaden im Werkrecht ist erst die tatsächliche Vermögensminderung durch die Reparatur oder der Minderwert des Werks
  • Abgrenzung zum Kaufrecht: Dort bleibt die fiktive Abrechnung zulässig, da der Wert der Sache im Vordergrund steht

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Abrechnung auf Basis von Kostenvoranschlägen muss weiterhin möglich sein.

  • Besteller soll über die Verwendung des Schadensersatzes frei entscheiden können
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Die neue Linie des BGH (2020) überzeugt, da das Werkrecht auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Will der Besteller das Geld vorab, steht ihm der Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB zur Verfügung, der zweckgebunden ist.

Wird relevant in

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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