Öffentliches Recht · Streitstand

Nach welchen Kriterien grenzt man präventives und repressives polizeiliches Handeln ab?

Art. 2 Abs. 1, 4 PAG§ 163 StPO

Relevant für die Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage (PAG vs. StPO) und des Rechtswegs (§ 40 VwGO vs. § 23 EGGVG).

Herrschende Meinung · h.M. / Rspr.

Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Bürgers (objektiver Empfängerhorizont).

  • Einheitliche Betrachtung des Lebenssachverhalts vermeidet Rechtswegsplittern.
  • Abstellung auf den angegebenen Zweck der Polizei schützt das Vertrauen des Bürgers.

Mindermeinung

TODO

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da polizeiliche Maßnahmen oft doppelfunktional sind, muss auf den erkennbaren Hauptzweck abgestellt werden, um prozessuale Klarheit zu schaffen.

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