Öffentliches Recht · Streitstand
Nach welchen Kriterien grenzt man präventives und repressives polizeiliches Handeln ab?
Art. 2 Abs. 1, 4 PAG§ 163 StPO
Relevant für die Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage (PAG vs. StPO) und des Rechtswegs (§ 40 VwGO vs. § 23 EGGVG).
Herrschende Meinung · h.M. / Rspr.
Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Bürgers (objektiver Empfängerhorizont).
- Einheitliche Betrachtung des Lebenssachverhalts vermeidet Rechtswegsplittern.
- Abstellung auf den angegebenen Zweck der Polizei schützt das Vertrauen des Bürgers.
Mindermeinung
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Da polizeiliche Maßnahmen oft doppelfunktional sind, muss auf den erkennbaren Hauptzweck abgestellt werden, um prozessuale Klarheit zu schaffen.