BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 03.03.2020 – XIII ZR 6/19

XIII ZR 6/19 · 03.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Letztverbraucherbelieferung 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat. 2. Wirken bei der vertraglichen Ausgestaltung der Stromlieferung an Letztverbraucher mehrere Unternehmen zusammen und ist danach unklar, welches Unternehmen die Verpflichtung zur Belieferung der Endverbraucher übernommen hat, kann der Übertragungsnetzbetreiber jedes der beteiligten Unternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 37 Abs 2 EEG 2012Art 105 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

FiskalmonopolSteuergesetzgebungskompetenz
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