BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 22.06.2021 – XIII ZB 88/20
XIII ZB 88/20 · 22.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten Abschiebung oder Überstellung unmittelbar bevorstehendes Haftende rechtfertigt es nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Haftaufhebungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 103 Abs 1 GG§ 28 Abs 1 S 2 FamFG§ 37 Abs 2 FamFG§ 62 FamFG§ 62b Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 Buchst d AufenthG