BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.02.2026 – XIII ZB 5/24
XIII ZB 5/24 · 24.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88/20, juris Rn. 12). 2. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.