BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.06.2024 – XIII ZB 49/21

XIII ZB 49/21 · 11.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Betroffenen müssen vor seiner gerichtlichen Anhörung wesentliche Ergänzungen und Änderungen des Haftantrags in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 417 FamFG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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