BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 11.06.2024 – XIII ZB 49/21
XIII ZB 49/21 · 11.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Betroffenen müssen vor seiner gerichtlichen Anhörung wesentliche Ergänzungen und Änderungen des Haftantrags in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 103 Abs 1 GG§ 417 FamFG