BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 08.07.2026 – XII ZB 72/26
XII ZB 72/26 · 08.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgt ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291/25, FamRZ 2026, 476).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1815 Abs 1 BGB§ 59 Abs 1 FamFG