BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 08.04.2020 – XII ZB 561/19
XII ZB 561/19 · 08.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.