BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.12.2025 – XII ZB 489/25

XII ZB 489/25 · 17.12.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1831 Abs 1 Nr 1 BGB§ 329 Abs 1 FamFG
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