BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.08.2024 – XII ZB 478/22

XII ZB 478/22 · 14.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird. 2. Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (jetzt: § 1850 Nr. 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von RVG-VV Nr. 1000. 3. Liegt den Verhandlungen der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Betreuer abgeschlossene Grundstücksgeschäft ansonsten kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde, entsteht für den anwaltlichen Verfahrenspfleger auch dann keine Einigungsgebühr, wenn die Parteien ihren ursprünglichen Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers anpassen, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19, FamRZ 2020, 619).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1850 Abs 1 Nr 1 BGB§ 1821 Abs 1 Nr 1 BGB vom 17.12.2008§ 1829 Abs 1 S 1 BGB vom 17.12.2008§ 1835 Abs 3 BGB vom 17.12.2008§ 277 Abs 2 S 2 FamFG vom 22.06.2019§ 2 RVGNr 1000 RVG-VV

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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