BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 05.06.2024 – XII ZB 463/23

XII ZB 463/23 · 05.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben. 2. Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmigung für eine „Übergangsfrist“ ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. 3. Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15, FamRZ 2015, 2050).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1831 Abs 1 Nr 1 BGB§ 1831 Abs 1 Nr 2 BGB§ 62 Abs 1 FamFG
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