BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.10.2022 – XII ZB 450/21
XII ZB 450/21 · 12.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft. 2. Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, FamRZ 2017, 821). 3. Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17, FamRZ 2018, 1593 und vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21, FamRZ 2022, 189). 4. Zur (hier verneinten) Frage, ob die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG führt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 38 Abs 3 S 3 FamFG§ 117 Abs 1 S 4 FamFG§ 253 FamFG§ 256 S 2 FamFG§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 11 Abs 2 RPflG