BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.05.2021 – XII ZB 427/20
XII ZB 427/20 · 12.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20, FamRZ 2021, 303). 2. Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724). 3. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18, FamRZ 2018, 1770).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 68 Abs 3 FamFG§ 278 Abs 1 FamFG§ 280 Abs 1 FamFG§ 280 Abs 2 S 1 FamFG§ 1896 Abs 2 S 1 BGB§ 1903 BGBArt 103 Abs 1 GG