BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.11.2020 – XII ZB 352/20
XII ZB 352/20 · 25.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht; letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19, FamRZ 2020, 1124 und vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19, FamRZ 2020, 786).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 325 Abs 1 FamFGArt 103 Abs 1 GG