BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 30.11.2022 – XII ZB 311/22

XII ZB 311/22 · 30.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11, FamRZ 2014, 1628). 2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1835 Abs 3 BGB§ 1908i Abs 1 S 1 BGB§ 5 Abs 5 S 2 VBVG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Weiter Aufwendungsbegriff i.S.d. §§ 683, 670 BGB bei der GoA
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