BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.02.2020 – XII ZB 179/19

XII ZB 179/19 · 12.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 , XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 37 Abs 2 FamFG§ 288 Abs 1 FamFGArt 103 Abs 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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