BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 02.06.2021 – XII ZB 126/21

XII ZB 126/21 · 02.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16, FamRZ 2017, 477). 2. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 68 Abs 3 S 2 FamFG§ 319 Abs 1 FamFGArt 103 Abs 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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