BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.08.2024 – XII ZB 121/24

XII ZB 121/24 · 07.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 ff. ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 84/15, NZM 2016, 196). 2. Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZR 95/17, NJW-Spezial 2019, 220). 3. Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 ZPO§ 3 ZPO§ 8 ZPO§§ 8ff ZPO§ 9 ZPO§ 313 Abs 1 Nr 5 ZPO§ 313a ZPO§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO§ 1 GKG§§ 1ff GKG
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