BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 08.07.2025 – VIII ZB 12/25

VIII ZB 12/25 · 08.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2. Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 130a Abs 3 S 1 Halbs 2 ZPO§ 130a Abs 4 ZPO§ 520 Abs 2 ZPO§ 520 Abs 3 ZPO§ 522 Abs 1 S 2 ZPO
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