BGH · 8. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – VIII ZB 1/21
VIII ZB 1/21 · 09.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Beantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten Fristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f. und vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6). 2. Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7). 3. Für ein solches Vertrauen auf Seiten des Antragsstellers - der zu den gerichtlichen Beanstandungen fristgerecht ausführt - kann auch sprechen, dass ihm nicht nur durch das erstinstanzliche Gericht, sondern - auf Basis vergleichbarer Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - kurz zuvor durch das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.