BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.11.2024 – VII ZR 191/23

VII ZR 191/23 · 20.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 286 Abs 1 ZPO§ 544 Abs 9 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →