BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.04.2024 – VII ZR 136/23

VII ZR 136/23 · 24.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (Festhaltung BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269/12, BauR 2014, 141). 2. Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben (Festhaltung BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - VII ZR 155/15, BauR 2017, 2030; Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 398 Abs 1 ZPO§ 529 Abs 1 Nr 1 ZPOArt 103 Abs 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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