BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.08.2025 – VII ZB 4/25

VII ZB 4/25 · 20.08.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt. 2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 264 Abs 1 BGB§ 650f BGB§ 887 Abs 2 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Wahlschuld
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