BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.02.2026 – VII ZB 29/24

VII ZB 29/24 · 25.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet. 2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 26 Abs 7 S 1 VwZVG BYArt 27 Abs 1 S 1 VwZVG BY§ 130a Abs 3 S 1 ZPO§ 130d ZPO§ 753 Abs 1 ZPO§ 766 ZPO
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