BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.05.2023 – VII ZB 23/22

VII ZB 23/22 · 10.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 699 Abs 1 S 1 ZPO§ 750 Abs 1 S 1 ZPO§ 794 Abs 1 Nr 4 ZPO§ 795 S 1 ZPO§ 829a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
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