BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.01.2026 – VII ZB 14/23

VII ZB 14/23 · 28.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 318 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 574 Abs 3 S 2 ZPO§ 766 ZPO§ 793 ZPO
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