BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.11.2022 – VIa ZR 737/21

VIa ZR 737/21 · 07.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit der Berufung kann offenbleiben, wenn das Revisionsgericht formell rechtskräftig abschließend auf ihre Unbegründetheit erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 517 ZPO§ 557 Abs 1 ZPO
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