BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.11.2024 – VI ZR 35/23

VI ZR 35/23 · 19.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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