BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25

VI ZR 137/25 · 14.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 78 Abs 1 S 1 ZPO§ 244 Abs 1 ZPO§ 249 Abs 3 ZPO§ 547 Nr 4 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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